Hallo Mavo,
Deine Antwort trifft m.E. für den Seeverkehr zu, allerdings nur für Gebinde bis 30l. Im ADR heißt es: "... in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR".
Viele Grüße
Susann
ADR:
2.2.3.1.5 Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit
von mindestens 60 Sekunden oder
von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten.
IMDG-Code:
2.3.2.5 Viskose Stoffe, die
einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber, jedoch von höchstens 60 °C aufweisen,
weder giftig noch ätzend sind,
höchstens 20% Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt die Nitrocellulose hat einen Stickstoffgehalt von höchstens12.6% in der Trockenmasse,
in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l verpackt sind ,
sind den Vorschriften für die Mackierung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 nicht unterstellt , sofern
im Lösemittelabscheidetest (siehe Teil III, 32.5.1 des R"Handbuch über Prüfung und Kriterien" die Höhe der abgeschiedenen Schicht des Lösemittels weniger als 3% der Gesamthöhe des Prüfmusters beträgt und
die Auslaufzeit im Viskositätstest (siehe Teil III, 32.4.3 des "Handbuch über Prüfung und Kriterien" mit einer Auslaufdüse von 6 mm gleich oder größer ist als
60 Sekunden oder
40 Sekunden, wenn der viskose Stoff höchstens 60% Stoffe der Klasse 3 enthält.
Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: " Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5" (siehe 5.4.1.5.10).
Zuletzt bearbeitet von Susann Miller; 15.03.2007 15:12.