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Umverpackung oder Zusammengesetzte Verpackung? #4938 18.03.2007 12:31
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Micha Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage die mich beschäftigt.

Handelt es sich um eine Umverpackung, wenn z.B. zwei Kanister mit Flüssigkeiten in einen Karton verpackt werden oder spricht man nur von einer zusammengesetzten Verpackung?

Bei einer Umverpackung muss diese ja mit der Aufschrift „Umverpackung“ gekennzeichnet sein. Außerdem natürlich mit dem Gefahrzettel der jeweiligen Klasse und bei flüssigen Stoffen zusätzlich das die Doppelpfeile (Nr. 11) auf zwei gegenüberliegenden Seiten.

In diesem Fall geht es um einen Karton, indem zwei Kunststoff-Kanister enthalten sind, die während des Transports beschädigt wurden d.h. Flüssigkeit ausgelaufen ist und diese nicht von außen erkenntlich waren. Die Doppelpfeile sind nicht auf dem Karton vorhanden. Handelt es sich hierbei um eine Umverpackung dann muss dieser zusätzlich mit der Aufschrift „Umverpackung“ gekennzeichnet sein.

Wie seht ihr das?


Danke und Gruß
Michael M.




Re: Umverpackung oder Zusammengesetzte Verpackung? [Re: Micha] #4939 18.03.2007 21:51
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Mark Offline
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Hallo Micha,

Wenn die Kanister, in der sich die Flüssigkeit befindet, bauartzugelassen sind und entsprechend der Gefahrgutvorschriften beschriftet sind (Gefahrzettel und UN-Nummer), dann handelt es sich um eine Umverpackung.

Wenn die Kanister nicht zugelassen sind, nicht gemäß den Gefahrgutvorschriften beschriftet, jedoch der Karton bauartzugelassen ist, dann handelt es sich um eine zusammengesetzte Verpackung.

Bei einer zusammengesetzten Verpackung mit die Aufschrift "Umverpackung" nicht enthalten sein. Die Ausrichtungspfeile sind in jedem Fall anzubringen. Außerdem muss an dem Karton selbstverständlich die UN-Nummern und die Gefahrzettel angebracht werden.

Grüße

Mark Brumme


Grüße

Mark
Re: Umverpackung oder Zusammengesetzte Verpackung? [Re: Mark] #4940 20.03.2007 22:09
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Micha Offline OP
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Hallo Mark Brumme,


danke für deine schnelle Antwort.
Die Kanister waren jeweils mit 20 Liter Scheibenreiniger gefüllt. UN-Nr. 1170 oder ähnlich, die Bauartgeprüft sind.

Hast du dazu vielleicht eine Fundstelle im ADR?

Danke


Gruß
Micha M.

Re: Umverpackung oder Zusammengesetzte Verpackung? [Re: Micha] #4941 21.03.2007 01:19
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Markus Ungethüm Offline
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Nur zur Sicherheit: Wir reden folglich nicht über eine LQ-Verpackung?

Gruß,

Markus

Re: Umverpackung oder Zusammengesetzte Verpackung? [Re: Micha] #4942 21.03.2007 09:44
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Susann Miller Offline
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Hallo Micha,

wie eine Umverpackung zu kennzeichnen ist, findest Du im ADR unter:

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen

5.1.2.1

a) Eine Umverpackung muss

i) mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet und
ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein,

es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.

Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen:

i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und

ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.

5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.

5.1.2.4 Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen.

Ich hoffe, das hilft weiter.

Viele Grüße
Susann Miller

Re: Umverpackung oder Zusammengesetzte Verpackung? [Re: Susann Miller] #4943 22.03.2007 19:41
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Micha Offline OP
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Beiträge: 13
@ Markus



Nein, es handelt sich um keine LQ-Verpackung!



@ Susann

vielen Dank für die ganzen Fundstellen!!!



Was wäre ich ohne euch...



DANKE

Zuletzt bearbeitet von Micha; 22.03.2007 19:42.

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