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Schriftliche Weisung bei leeren Verpackungen #503 24.01.2003 15:02
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msoldera Offline OP
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Ich bin der Meinung, dass beim Transport leerer Gebinde (in meinem Fall leere Fässer) die schriftlichen Weisungen nicht nötig sind. Auf dem Begleitpapier wird auch nur die Klasse verlangt.
Bin ich richtig in meiner Annahme oder müssen die schriftlichen Weisungen des ursprünglichen GEfahrguts mitgegeben werden?

Re: Schriftliche Weisung bei leeren Verpackungen [Re: msoldera] #504 24.01.2003 18:57
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Hallo msoldera
Ihre Meinung ist richtig, sofern es sich nur um leere Verpackungen (auch Fässer) handelt, die vorher keinen Stoff der Beförderungskategorie 0 gemäss Kapitel 1.1.3.6.3 enthalten haben. Leere Verpackungen (ausg. diejenigen der Beförderungskategorie 0) haben eine unbegrenzte Freigrenze (Befö-Kat. 4) und brauchen deshalb kein Unfallmerkblatt. Anders ist es aber, wenn es sich um Tanks oder Tankcontainer handelt. Diese sind auch im leeren ungereinigten Zustand immer Gefahrgut und brauchen ein Beförderungspapier und ein Unfallmerkblatt. Wenn Sie, wie ich vermute, Schweizer sind und den Transport nur in der Schweiz ausführen, brauchen Sie für leere Verpackungen, auch Fässer, ausg. Befö-Kat. 0, nicht einmal ein Beförderungspapier (im ADR-Bereich schon), siehe SDR-Ausnahme 1.1.3.6.3 Buchstabe c. Leere Verpackungen sind deshalb in der Schweiz kein Gefahrgut, wenn sie schon kein Befö-Papier brauchen.
Freundliche Grüsse
Albert Geier, Kapo Aargau

Re: Schriftliche Weisung bei leeren Verpackungen #505 02.02.2003 16:10
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Ich teile die Ansicht von albertgeier nicht.
Schweiz: Anhang 1 SDR, Absatz 1.1.3.6.3c) 'Beförderungspapier'
Dies gilt nur innerhalb der Freistellung.

ADR2003
Teil 1, Kapitel 1.1, Abschnitt 1.1.3, Unterabschnitt 1.1.3.5
.....wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschliessen ...
Ergo ist z.B. ein leeres, ungereinigtes Bezinfass ADR-pflichtig, sofern die Ladung der Beförderungseinheit die Zahl 1000 (1.1.3.6) übersteigt.
Lesen; Teil 4, Kapitel 4.1, Abschnitt 4.1.1, Unterabschnitt 4.1.1.11
Daraus wird nochmals ersichtlich, dass leere ungereinigte Verpackungen ADR-pflichtig sind.
msoldera soll dem Chauffeur (Beförderer) ein Beförderungspapier und die Schriftlichen Weisungen abgeben. Er weiss ja nicht, ob es eine geschlossene Ladung bleibt !
Bei Zuladungen kann die Beförderungseinheit unverhofft aus den Freistellungen fallen und der Chauffeur hat ein Problem. (vgl. auch 7.5.1.2)
Freundliche Grüsse Hupe

Re: Schriftliche Weisung bei leeren Verpackungen [Re: msoldera] #506 03.02.2003 09:38
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Salü Hupe. Wir kennen uns von Berufs wegen. Recht herzlichen Gruss.
Ich halte trotzdem an meiner Meinung fest. In der Frage ist die Rede von leeren Fässern und nicht von einer Mischladung mit andern Gütern. Ich denke hier zum Beispiel an den Fasshändler oder den Fassreiniger, welcher solche Transporte ausführt. Leere Verpackungen, ausg. solche, die Stoffe der Befö-Kat. 0 enthalten haben, sind in der Befö-Kat. 4 und deshalb in einer unbegrenzten Freigrenze nach 1.1.3.6.3 transportierbar. In der Schweiz brauchen solche Verpackungen nicht einmal ein Befö-Papier (SDR Ausnahme 1.1.3.6.3 c). In der Freigrenze muss kein Unfallmerkblatt mitgeführt werden, auch bei einer Tunneldurchfahrt (Gotthard!) nicht (Ausnahmebestimmungen 4 des Anhanges 2 SDR). Anders ist es dort mit dem Lieferschein. Es kann darüber diskutiert werden, ob ein solcher für die Tunneldurchfahrt, analog der LQ-Menge, nötig ist, ich persönlich meine zwar nein, weil der Anhang 1 dem Anhang 2 vorgeht. Dies hat aber mit dem Unfallmerkblatt nichts zu tun.
Ein solches ist bei der Tunneldurchfahrt nicht nötig, sonst müsste dies ausdrücklich im Anhang 2 erwähnt sein. Das Einholen einer Bewilligung für die Tunneldurchfahrt ist wieder ein anderes Thema.
Freundlicher Gruss
Albert Geier


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