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Transport von Altbatterien #5067 07.05.2007 22:18
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Schwabinger Offline OP
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Neuling
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Hallo Forum User,

ich habe gerade das Problem, das wir in der Firma für einen Auftraggeber bei diversen Abholstellen Altbatterien einsammeln sollen und diese zu einer zentralen Sammelstelle gebracht werden. Nun hat sich die Frage aufgetan, ob der Transport solcher Batterien (Mignon, A, AA, AAA, Knopfzellen etc. "keine Autobatterien")unter das Gefahrgutrecht fallen und falls ja, welche Vorschriften hier zu beachten sind. Hierbei ist noch zu erwähnen das gleichzeitig Medikamentenabfälle mit dem Fahrzeug auf der Ladefläche befördert werden. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen 2,8 to bzw. 3,5 to mit LKW Zulassung und ohne gesonderte Belüftungseinheit.
Seitens des Auftraggebers werden Plastikwannen zum Einsammeln der Altbatterien zur Verfügung gestellt, welche jedoch keinerlei Verpackungsprüfung nach ADR unterzogen wurden und oben offen sind.

Für Eure Hilfe bedanke ich mich jetzt schon.

Grüße

Schwabinger

Re: Transport von Altbatterien [Re: Schwabinger] #5068 08.05.2007 18:41
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Mark Offline
Meister aller Klassen
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Meister aller Klassen
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Hallo,

um Gefahrgut handelt es sich, wenn in den Trockenbatteriegemischen Lithiumbatterien enthalten sind, bzw. dies nicht ausgeschlossen werden kann.

Hierzu gibt es einschlägige Vorschriften:

siehe hierzu
Sondervorschrift 636
Verpackungsanweisung P903b

zu Trage kommt die UN 3090

Die Sammelbehälter bis 30 kg Bruttomasse sind von den Vorschriften befreit, müssen jedoch den allgemeinen Vorschriften für Verpackungen genüge tun.

Bei Bruttomasse > 30 kg müssen diese in Kunststofffässer oder -kisten mit Zulassung (1H2 oder 4H2) verpackt werden. Die Verpackung ist neben der UN-Nummer 3090 und dem Gefahrzettel 9 mit der Beschriftung "GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN" zu versehen.

Die Freiräume zwischen den Batterien müssen mit Polsterstoffen verfüllt werden und die Verpackungen sind mit einer Lüftungseinrichtung (mind. 10kPa) ausgerüstet sein.

Vorsicht, da es sich um Abfall handelt sind ggf. abfallrechtliche Bestimmungen zu beachten! Bei Altbatterien, die einem gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahmesystem zugeführt werden sind bis zur Abgabe an die Sammelstelle jedoch von den Nachweispflichten befreit. Wenn die Altbatterien anschließend einer Verwertung zugeführt werden, ist auch keine Transportgenehmigung erforderlich.

Grüße

Mark Brumme
-www.brumme-web.de-


Grüße

Mark

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