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Ausnahmen nach GGAV
#5096
18.05.2007 09:31
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Sascha_G
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Hallo,
kann mir vllt. jemand sagen wo es stehen soll, dass ich nur eine Ausnahme nach GGAV inanspruch nehmen (z.B. Ausnahme 18 und Ausnahme 32) kann? In der GGAV, der RSE, der GGVSE und im GGBefG hab ich dazu nichts gefunden.
Viele Grüße Sascha
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Re: Ausnahmen nach GGAV
[Re: Sascha_G]
#5097
20.05.2007 12:45
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TDamm
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Hallo Sachsa,
so etwas ist mir unbekannt. Wenn mehr als eine Ausnahme möglich ist, warum soll die nicht auch anwendbar sein. Zu Zeiten der alten GGAV hat man ja auch die Ausnahmen vom Beförderungspapier (55 ????... GGAV aF) und der für den kleinen Feuerlöscher ( 76 ???... GGAV aF.) gleichzeitig angewendet.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausnahmen nach GGAV
[Re: TDamm]
#5098
20.05.2007 18:38
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Sascha_G
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Moin,
danke erstmal für die schnelle Antwort. Ich habe letzte Woche den ADR-Schein gemacht und bei der Schulung wurde mir beigebracht das immer nur eine Ausnahme inanspruch genommen werden darf.
z.B. Wenn ich die Ausnahme 18 inanspruch nehme, dann darf ich weiter keine andere Ausnahme inanspruch nehmen.
Dazu habe ich aber nichts weiter in der GGAV gefunden, das mir das untersagt.
MfG Sascha
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Re: Ausnahmen nach GGAV
[Re: Sascha_G]
#5099
21.05.2007 16:14
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UweM
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Hallo Sascha,
das war einmal und ist nicht mehr. Die alte GGAV hatte unter der Ausnahme Nr. 3 die Anwendung weiterer Ausnahmen nicht erlaubt. Die Anzahl der Ausnahmen würde stark reduziert. Wobei die Ausnahme Nr. 32 dahingehend zu prüfen wäre, wie die BW die Anwendung der Ausnahmegenehmigungen sieht. UweM
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Re: Ausnahmen nach GGAV
[Re: UweM]
#5100
21.05.2007 16:32
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TDamm
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Hallo Uwe,
wann soll dass den gewesen sein? Meine älteste GGAV stammt aus dem Jahr 1993. Da war die Nr. 3 bereits mit Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen überschreiben, welche dann am 31.12.2001 aufgehoben wurde.
Es ist schon manchmal interessant was so angeblich heute für Wissen den Kraftfahrern geschult werden soll. Aber wenn man dann mal nachhakt, will das keiner gesagt haben.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausnahmen nach GGAV
[Re: TDamm]
#5101
22.05.2007 08:56
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Willi_Pape
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Hallöchen, es gibt auch in der jetzt gültigen GGAV eine Ausnahme die weitere Ausnahmen gemäß GGAV und multilaterale Sondervereinbarungen ausschließt. In der Ausnahme 18 (Beförderungspapier) steht unter Punkt 2.1 ".... und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach § 5 GGAV oder eine multilaterale SV nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird." Dies ist allerdings die einzige mir bekannte Ausnahme die eine solche Forderung beinhaltet. Das soetwas mal in der Ausnahme 3 gestanden haben soll ist mir nicht bekannt.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Ausnahmen nach GGAV
[Re: TDamm]
#5102
01.06.2007 12:35
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UweM
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Beiträge: 34 |
Hallo Thomas,
ich habe gerade mal die GGAV von 06.11.2002 aufgeschlagen. Ausnahme Nr. 3 "Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter" die sogenannte Hausfrauenregelung. Ausnahme Nr. 2 betraf deine Thematik. Gruß Uwe
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