N.A.G. in der Schriftlichen Weisung
#5131
30.05.2007 11:47
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Karl Mons
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Hallo Kollegen,
Ich habe hier ein Problem mit der auslegung von N.A.G. Angaben in den Schriftlichen Weisungen. Auf meine hinweis bei unserem Kunden das in den Schriftlichen Weisungen der Gefahrenauslöser zu benennen ist wie auch im Beförderungspapier bekam ich von derren Gefahrgutgeauftragtem folgende Stellungnahme.
Feststellungen zu Angaben der Gefahrauslöser bei N.A.G.-Pos. in "Unfallmerkblättern"
Es kursieren, zur Verunsicherung von Kunden geeignete, Meinungen, dass auf schriftlichen Weisungen (nachfolgend als "UMBL" abgekrürzt) Gefahrgüter als "N.A.G. – Position auch die zuzuordnenden Gefahrauslöser (technische oder chemische Benennungen) aufgeführt sein "müssten". Diese Meinung teilen wir NICHT !
Begründung – nachfolgende Fundstellen aus dem ADR (Stand 05/2007) :
ADR 5.4.3.1 a)
- die Benennung des Stoffes oder Gegenstandes oder der Gruppe von Gtüern, ... Die offizielle Benennung ergibt sich im ADR aus 3.1.2.1 Die offizielle Benennung fr die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben erscheint ...
Die zu ergänzende technische Benennung bei Gefahrgut zu "N.A.G. – Positionen" ist im ADR lediglich im Zusammenhang mit den Eintragungen im Beförderungspapier (5.4.1) gefordert – nicht aber im Zusammenhang mit den Regelungen zum "UMBL" (5.4.3) Insbesondere durch den Umstand von Gruppen- bzw. Klassen- "UMBL" wird diese vermeintliche Forderung ad absurdum geführt.
Nach unseren Feststellungen spricht zwar nichts dagegen, dass ergäzende Angaben z.B. zu dem/den Gefahrauslösern aufgeführt werden. Die Meinung, dass bei Gefahrgut zu "N.A.G. – Positionen" die Stoffbenennung mit der technischen Benennung ergänzt werden muss ... geht demnach über die Regelungen aus ADR (und RSE) hinaus.
Wir sind der Ansicht, dass diese Transportvorschriften bereits, ohne sicherheitsbedeutsame Mängel, "unpraktikabel" genug sind – wir raten von weiteren "Hineindeutungen" ab.
Ist die Technische benenung nun im der Schriftlichen Weisung anzugeben oder nicht ? Die von uns benutzte Software fordert zum Eingeben der Technischen benennung auf.
Mfg K.Mons
Leben so wie ich es mag.
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Re: N.A.G. in der Schriftlichen Weisung
[Re: Karl Mons]
#5132
30.05.2007 15:06
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Gitta Krämer
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Hallo Herr Mons,
ich kenne auch software, die die Eingabe des Gefahrenauslösers verlangt. Es gibt aber auch andere. Die benutzen wir und unsere UMB sind bei Kontrollen (noch) nicht bemängelt worden. :-))
Ich sehe es jedoch genauso, wie Ihr Lieferant. Die Eingabe ist nicht erforderlich. Lt. ADR 5.4.3.8 die Benennung, die Klasse und die UN-Nummer(n), evt. noch die Beschreibung (Aggregatzustand, Farbe, Geruch). Es wird hier ausdrücklich nicht auf die Tabelle der Gefahrgüter bzw. auf ADR 3.1.2.8 verwiesen.
Und machen wir uns doch nichts vor, die technische Benennung ist oft so chemisch, daß man sie kaum aussprechen kann, geschweige denn, das sie was hilft. wenn sie auf dem UMB mit aufgeführt wird.
Grüße aus Brandenburg Gitta Krämer
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Re: N.A.G. in der Schriftlichen Weisung
[Re: Gitta Krämer]
#5133
30.05.2007 20:20
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Mark
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Hallo,
kann den Ausführungen von Frau Krämer nur beipflichten. Wir benutzen auch ein Programm, dass bei n.a.g.-Positionen nach einem Gefahrenauslöser fragt. Hierdurch wird meine Meinung nach die Möglichkeit eröffnet diesen anzugeben, keinnesfalls als gesetzliche Pflicht. Ich ignoriere die Eingabe immer und quitiere mit der Entertaste, geht auch.
Grüße
Mark Brumme
Grüße
Mark
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Re: N.A.G. in der Schriftlichen Weisung
[Re: Mark]
#5134
31.05.2007 20:43
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Karl Mons
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besten dank den kollegen für die ausführlichen antworten.
mfg k.mons
Leben so wie ich es mag.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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