Hallo Herr Sommer,
Nach § 9 Abs. 21 GGVSE darf der Reisende im Schienenverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kap. 7.7 RID beachtet sind.
Laut Kap. 7.7. RID dürfen gefährliche Güter als Hand- oder Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur dann befördert werden, wenn auf ihre Beförderung die Freistellungsvorschriften gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 a) oder b), 1.1.3.2 b), d) oder f) oder 1.1.3.3 anwendbar sind.
Allerdings bleiben weitere Einschränkungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen davon unberührt (Bem. 2 zu 7.7 RID). Also dort die jeweiligen Beförderungsbedingungen ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm