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2.2.3.1.5 Freistellung ADR #5330 18.07.2007 10:09
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DerDude Offline OP
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Hallo zusammen,
bin frisch hier angemeldet um mal wieder auf das o.g. Thema zu kommen (die SuFu hat mir leider nicht wirklich weitergeholfen).
Es geht um anhängendes Sicherheitsdatenblatt.
Die Dose des Artikels ist deutlich mit einem Totenkopf und der Aufschrift "giftig" gekennzeichnet. Trotzdem stellt der Herrsteller das Produkt frei. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Was sagt ihr?
Ist das möglich? Was sagt ihr generell zu dem 2 sprechigen MSDS?
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Infos die den Hersteller identifizieren habe ich natürlich weggemarkert (hoffentlich alle <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />)

Danke und viele Grüsse,
DerDude

Anhänge
5465-ger6ays-2007-07-18_08.06.31.pdf (0 Bytes, 826 Downloads)
Re: 2.2.3.1.5 Freistellung ADR [Re: DerDude] #5331 18.07.2007 13:08
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EMeindl Offline
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Hallo,

da kommen zwei unterschiedliche Rechtsgebiete zur Anwendung.

1. Gefahrgutrecht
Aufgrund der Viskosität und der Lösemittel Trennprüfung ist das Produkt nach ADR 2.2.3.1.5 freigestellt, solange die Gebinde höchstens 450 Liter fassen. Der Hersteller schreibt darunter auch korrekterweise, daß es ansonsten als Klasse 3 (brennbar) zu kennzeichnen ist. Auch beim IMDG Code weist er auf die Mengenschwelle 30 Liter hin, oberhalb der es kennzeichnungspflichtig ist.

2. Gefahrstoffrecht
Danach ist das Produkt giftig, erfüllt aber offensichtlich nicht die Kriterien für giftig aus dem Gefahrgutrecht.

Daß Produkte nicht immer unter beide Rechtsgebiete fallen kommt immer wieder mal vor.

Gruß
e.meindl

Re: 2.2.3.1.5 Freistellung ADR [Re: DerDude] #5332 18.07.2007 13:16
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Udo Leithold Offline
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Hallo,

1) die Sprache des Sicherheitsdatenblattes hat in der Amtssprache des Landes zu erfolgen, in dem der Stoff/die Zubereitung vertrieben wird.
Ergo in Deutschland auch in deutsch. Verantwortlich ist dafür der Hersteller oder jenige, der den Stoff/die Zubereitung in den Geltungsbereich einführt.
2) 2.2.3.1.5 ADR ist richtig angewendet. Laut den Klassifizierungsgrundsätzen in Teil 2 ADR ist die vorliegende Farbe nicht giftig. Die giftige Wirkung ergibt sich aus den möglichen Spätfolgen, erkennbar an den R-Sätzen.
Dies kommt aber aus dem Gefahrstoffrecht nicht aus dem Gefahrgutrecht.

Gruß
Udo Leithold

Re: 2.2.3.1.5 Freistellung ADR [Re: EMeindl] #5333 19.07.2007 03:18
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Markus Ungethüm Offline
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Beiträge: 71
Antwort auf
Hallo, da kommen zwei unterschiedliche Rechtsgebiete zur Anwendung...


Möchte zur Ergänzung nur noch was hinzufügen:

Gefahrstoffrecht ist eine weitgehend nationale Angelegenheit.
Gefahrgutrecht ist eine weitgehend international einheitliche Angelegenheit.

Die zwangsläufige Folge:
Es gibt Gefahrstoffe, die kein Gefahrgut sind (recht häufig bei GG Klasse 3, 6.1, ...), und es gibt Gefahrgüter, die keine Gefahrstoffe sind (z.B. Preßluftflaschen, u.ä.)

Hoffe, ausreichend zur Verwirrung beigetragen zu haben! <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Griaßle,

Markus

Re: 2.2.3.1.5 Freistellung ADR [Re: Markus Ungethüm] #5334 24.07.2007 13:05
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Beiträge: 382
Rupert Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Am 27.Juni 2007 hat sich die EU-Kommiosn auf einen Entwurf zu einer GHS-Verordnung geeignet. Dazu ist das Gefahrstoffrecht eine europäische Angelegenheit. Die Grenzen Gefahrgut/Gefahrstoff werden bestimmt immer mehr fliessender.


Have a nice day!

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