Ich könnte mal wieder ein paar aufmunternde Worte gebrauchen. Einer meiner Kunden hat viele Kanister (5 Ltr.), die er mit einem Gefahrzettel auf der schmalen Seite bekleben muss. (Breitseiten der Kanister sind schon mit Gefahrstoffhinweisen und Produktnamen voll) Der Gefahrzettel (10x10) steht nun aber an den Seiten etwas über diese Wellenkante (siehe Foto). Seine Frage ist nun, ob man den Gefahrzettel deswegen etwas kleiner machen darf (ADR 5.2.2.2.1.1)? Meiner Meinung nach nicht, aber ich lasse mich gerne belehren, vieleicht noch als Anmerkung, die Packstücke sollen auch nach Österreich gehen.
ich würde davon abraten. Der Gefahrzettel darf verkleinert werden, wenn die Größe des Versandstückes nicht ausreichend ist. Spitzfindig ausgelegt ist das Versandstück aber ausreichend groß, nur daß die ausreichend große Fläche "anderweitig" genutzt wurde.
Gruß e.meindl
PS: Sind auf den beiden großen Flächen jeweils die gleichen Informationen? Reicht das ggf. nicht auch auf einer Seite?
Auf den "großen" Flächen sind leider nicht die gleichen Informationen drauf, auf der einen Seite ist das Gefahrstoffrecht in 11 Sprachen aufgeführt und auf der anderen in fast sovielen Sprachen die Anwendungsgebiete des Produktes. Es wäre für mich einfach wenn man irgend eine von diesen Informationen auf die "kleine" Seite hin kommen würde, ist aber leider nicht gewollt.... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Daher meine Leiden, aber ich sehe es genau so wie sie und ganz streng gesehen ist die "kleine" Seite ja ausreichend für den 10x10 cm Zettel, nur eben die zwei Ecken, die über dem gewellten Rand rüber stehen, aaahhhh....
genau das problem hatten wir erst vor kurzem. Einer unserer Kanister hat solche blöden Maße, das ein 10x10 cm großes Label an den Wulsten oben und unten leicht überlappen würde. Deswegen haben wir den Aufkleber in der Größe 5x5 cm aufgeklebt, was einem Kontrollbeamten aus unserem südlichstem Bundesland nicht gefallen hat. Er ist der Meinung das das Überlappen nicht stört bzw. nicht so schlimm ist. Aus diesem Grund haben wir für den 5x5 cm Aufkleber ein Bußgeld bekommen (er hatte den Aufkleber unter anderem auch als Viereck (also liegend) aufgeklebt, um zu zeigen das er raufpasst <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> ). Zwar haben wir erreicht, das das Bußgeld von 400 € Regelsatz auf 75 € Strafe runtergesetzt wurde, nur kann es das nicht sein, denn ein 10x10 cm Aufkleber zieht unter Umständen in anderen Bundesländern spätestens aber in Österreich ein Bußgeld nach sich, wenn der Aufkleber überlappt.
Die Frage ist also weiterhin nicht geklärt, und wurde von mir auch schon zu Hr. Dr. Rein zur Klärung gegeben, mal schauen was dabei rauskommt.
eigentlich sind solche Diskussionen nur Beschäftigungstherapie. Das Gesetz schreibt nun mal vor, dass Gefahrzettel mindestens 10cm x 10cm groß sein müssen, wenn es die Packstückgröße erlaubt; das ist hier der Fall. Wenn die großen Flächen anderweitig genutzt werden, ist dies kein Grund für die "Anpassung" der Gefahrzettel. Ggf. könnte man ja auch einen etwas größeren Kanister verwenden?
Das ist schon richtig, nur wenn der 10x10 cm Aufkleber an den Wulsten überlappt, ist er im grunde nicht auf einer sondern auf 2 Seiten, was wiederum auch nicht im Sinne des ADR ist.
wo wir schon bei Hinweisen sind, ich hatte da mal ein Foto gesehen, wo der Zettel auf einer Pappe aufgelebt und diese mit einem kurzem Draht am Griff eines solchen Behälters angebunden war. Das ADR läst das ja ausdrücklich zu (5.2.2.1.6 ADR).
5.2.2.1.6 ADR kann man hier meiner Meinung nach nicht anwenden, da das Versandstück nicht zu klein ist. Die ausreichend großen Flächen wurden nur anderweitig genutzt.
Tja so schwer ist es eine klare Aussage zu treffen von seiten der Behörden <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> Meine Anfrage ans Bmvbs Hr. Dr. Rein wurde weitergeleitet ans Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur Verkehr und Technologie. Das bedeutet, das ich eine Antwort erwarten darf, wie es im Südlichsten Bundesland ausgelegt wird, und nicht meine gewünschte wie es generell zu handhaben ist.
Kann es sein das diesbezüglich das BMVBS keine klare Aussage treffen kann oder will ? Ich meine ich möchte nicht für einzelne Bundesländer eine Aussage haben, sondern eine generelle und auch internationale Auslegung dieses Problemes.