Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Parken von Gefahrgut-LKW in Wohngebieten #5352 21.07.2007 15:29
Registriert: May 2007
Beiträge: 2
R. Brunssen Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
Registriert: May 2007
Beiträge: 2
Vor kurzem fiel mir ein Sammelgut-LKW mit Warntafeln auf, der offensichtlich über Nacht am Straßenrand in einem Wohngebiet abgestellt worden war. Gibt es Erfahrungen mit Gefahrgut-LKW, die über einen Zeitraum von bis zu 12 Stunden in Wohngebieten abgestellt / geparkt werden?

Re: Parken von Gefahrgut-LKW in Wohngebieten [Re: R. Brunssen] #5353 22.07.2007 21:49
Registriert: Feb 2006
Beiträge: 30
THW Ingo Offline
Spezi
Offline
Spezi
Registriert: Feb 2006
Beiträge: 30
Hallo,

es gibt eine Regelung in der StVO § 12 Halten und Parken Abs.3a:

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

in Kurgebieten und

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Gruß Ingo


Re: Parken von Gefahrgut-LKW in Wohngebieten [Re: THW Ingo] #5354 23.07.2007 07:10
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo Herr Brunssen,

mal abgesehen davon, dass das Abstellen von großen LKW in Wohngebieten eine Sauerei ist, kommt dann in der Regel auch der Halter nicht seiner Sorgfaltspflicht zur Kontrolle der Fahrzeuge nach (Thema Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände). Zukünftig will die EU auch ausreichende Abstellflächen für LKW´s bei Transportunternehmen generell gesetzlich fordern (BR - Drucksache 378/07).
In Ergänzung zu Herrn Ritter möchte ich aber auch auf Nr. 2.2 der Anlage 2 zur GGVSE verweisen, wonach das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutfahrzeugen über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde zu überwachen sind. Das Abstellen unter dem Schlafzimmerfenster des Kraftfahrers zählt nach meiner Auffassung nicht als Überwachung und ist nach § 10 Nr. 15m iVm. § 9 Abs. 11 Nr. 16 und Anlage 2 GGVSE mit 100,00 Euro zu ahnden.
In Thüringen hatte ein Fahrer mal ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut Kl. 6.1, unter seinem Schlafzimmerfenster abgestellt und dabei die Domdeckel zum Belüften geöffnet. Die Anwohner waren wörtlich stink sauer.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
ADR 2027
von Claudi - 01.05.2025 11:07
ADR 2025
von M.A.T. - 30.04.2025 15:42
Berechnung Prüfdruck für Eignung Stahlfässer
von 11010100112 - 30.04.2025 15:31
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3