Hallo Herr Brunssen,
mal abgesehen davon, dass das Abstellen von großen LKW in Wohngebieten eine Sauerei ist, kommt dann in der Regel auch der Halter nicht seiner Sorgfaltspflicht zur Kontrolle der Fahrzeuge nach (Thema Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände). Zukünftig will die EU auch ausreichende Abstellflächen für LKW´s bei Transportunternehmen generell gesetzlich fordern (BR - Drucksache 378/07).
In Ergänzung zu Herrn Ritter möchte ich aber auch auf Nr. 2.2 der Anlage 2 zur GGVSE verweisen, wonach das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutfahrzeugen über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde zu überwachen sind. Das Abstellen unter dem Schlafzimmerfenster des Kraftfahrers zählt nach meiner Auffassung nicht als Überwachung und ist nach § 10 Nr. 15m iVm. § 9 Abs. 11 Nr. 16 und Anlage 2 GGVSE mit 100,00 Euro zu ahnden.
In Thüringen hatte ein Fahrer mal ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut Kl. 6.1, unter seinem Schlafzimmerfenster abgestellt und dabei die Domdeckel zum Belüften geöffnet. Die Anwohner waren wörtlich stink sauer.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm