Land, See, Luft und Stoßdämpfer
#5373
07.08.2007 15:11
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pepe
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Liebe Kollegen,
wir haben das Problem, dass ein Kunde informationen zur Beförderung von Gasdruckstoßdämpfern UN 3164 für alle Verkehrsträger benötigt. Straße Schiene sind eigendlich kein Problem. Leider bin ich was den See- und Luftverkehr angeht noch unbedarft.
Welche Vorgaben müssen hier beachtet werden?
Danke Euch schon mal vorab für die Antworten.
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: pepe]
#5374
07.08.2007 16:09
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gkleeberger
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Hallo, jeder Hersteller ist verpflichtet ein Sicherheitsdatenblatt mit Angaben zum Gefahrguttransport zu liefern. Unter Pkt. 14 sind dan auch die Daten für See- und Luftverkehr zu finden.
Gruß g.k.
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: gkleeberger]
#5375
07.08.2007 16:27
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pepe
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Danke für die Antwort, aber sind denn Gasdruckstoßdämpfer unter Gefahrstoffen zu finden? Aber nichts desto trotz bin ich auf diese Idee noch nicht gekommen.
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: pepe]
#5376
08.08.2007 09:05
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ChMaier
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Guten Tag
Im IATA Buch unter UN 3164 findet man folgende Vorschriften: Markierung auf dem DGD: UN 3164 Articles, pressurized, pneumatic containing non-flammable gas Klasse 2.2 Die Menge ist auf Passagierflugzeugen wie auf Frachtflugzeugen nicht limitiert, die Pack Instruktion 208 muss aber beachtet werden.
Vielleicht hilft Ihnen das ein wenig weiter! Auf jeden Fall sollte in einem IATA Buch nachgeschlagen werden und die Vorschriften genau beachtet werden, sonst kann es Probleme geben!
Gruss
Ch. Maier
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: pepe]
#5377
08.08.2007 09:57
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G. Homann
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Hallo,
Hier die Auszüge aus dem Datenblatt des IMDG-Codes:
UN 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas), Kl. 2.2
ARTICLES, PRESSURIZED, PNEUMATIC or HYDRAULIC (containing non- flammable gas)
Hinweis: Dieses Datenblatt erschließt die Vorschriften gemäß Gefahrgutliste, die für die Beförderung dieses Stoffes mit Seeschiffen anzuwenden sind. Nach erfolgter Klassifizierung des Stoffes müssen alle im IMDG- Code vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen eingehalten werden. siehe 3.1.1.2 IMDG- Code
Klassifizierung / Beförderungsverbote / Einschränkungen Klasse: 2.2 Zusatzgefahr: Verpackungsgruppe: - Dieser Stoff ist keiner Verpackungsgruppe zugeordnet (siehe auch2.1.1.3). Stoff- oder klassenspezifische Sondervorschriften: 283 Freistellungen / Erleichterungen / Ausnahmen Begrenzte Menge: 120 ml Ausnahmen: GGVSee § 5GGAV Nr. 33 (M) Verpackungen / IBC / Großverpackungen (LP) Verpackungen Besonere Vorschriften für die Klasse: siehe 4.1.6 Verpackungsanweisungen: P003Dieser Stoff darf nicht in Großverpackungen befördert werden. Besondere Verpackungsvorschriften: - IBC Anweisungen für Großpackmittel: - Dieser Stoff darf nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden. Besondere Vorschriften für Großpackmittel: - Tanks/Fahrzeuge Anweisungen für IMO- Tanks: - Es gilt der Eintrag "T", wenn für UN- Tanks und Schüttgutcontainer angegeben. Anweisungen für UN- Tanks und Schüttgutcontainer: - Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks ist ohne besondere Zustimmung der zuständigen Behörde nicht zugelassen.Die Beförderung in bedeckten Schüttgutcontainern ist grundsätzlich nicht zugelassen.Die Beförderung in geschlossenen Schüttgutcontainern ist nicht erlaubt. Besondere Tankvorschriften: - Dokumentation/Kennzeichnung Dokumentation: Siehe 5.4.3 und 5.4.4Siehe auch GGVSee § 8Prüfe auch 7.7.2.8, 7.8.3.2, 7.9.1.4 Kennzeichnung: Kennzeichen für Versandstücke: HauptgefahrNr. 2.2 Zusatzgefahr(en)Notwendigkeit der Kennzeichnung mit dem Symbol "Marine Pollutant" prüfen Für Kryobehälter siehe 5.2.2.1.13 Placards für Beförderungseinheiten: Placards (vergrößerte Kennzeichen) siehe 5.3.1 Markierung: Für erwärmte Stoffe siehe 5.3.2.2Für Meeresschadstoffe siehe 5.3.2.3 Angabe der UN- Nummer: UN- Nummer auf weißem Grund im PlacardoderUN- Nummer auf orangefarbener Tafel zusätzlich zum Placardsiehe 5.3.2.1 Durchführung der Beförderung Stauung und Trennung: Staukategorie A. EmS: F- C, S- V Eigenschaften/Gefährdungen/Hinweise für den Zwischenfall: Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten, das zu ihrer Funktion benötigt wird. Gruß aus München Günther Homann
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: G. Homann]
#5378
08.08.2007 15:06
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UHeins
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Hey super - Beförderung in Tanks - ein wertvoller Hinweis ... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: UHeins]
#5379
08.08.2007 15:47
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G. Homann
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Ja, echt supi! Gilt halt nunmal auch für Schüttgutcontainer. Gibt`s von Storck eigentlich eine software, die sowas auch noch auseinanderklamüsern kann ???
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: G. Homann]
#5380
08.08.2007 16:03
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Vielen Dank meine Herren,
sie haben mir wirklich weitergeholfen. Es ist wie überall, ein Bilck in den gesetzestext hilft bei der Rechtsfindung ungemein.
Nochmals Danke für die Unterstützung.
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: G. Homann]
#5381
08.08.2007 17:00
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UHeins
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Gibt`s von Storck eigentlich eine software, die sowas auch noch auseinanderklamüsern kann ??? Im Prinzip ja (Gruß von Radio Eriwan!). Aber nur für den Bereich ADR - und hier darf und will ich keine Werbung einbauen.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Land, See, Luft und Stoßdämpfer
[Re: pepe]
#5382
08.08.2007 22:41
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Heinz1
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Moin moin,
bezgl. Luftverkehr Verpackungsvorschrift 208 und Sonderbestimmung A114 (und A48) lesen. Vielleicht sind Sie dann ja dann aller Sorgen ledig, weil's "not restricted" ist.
Gruß aus Hamburg Heinz Balecke
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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