Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
#5403
14.08.2007 16:39
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Carsten Klee
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Hallo Zusammen!
Bisher war ich immer der Meinung, dass auf ein Versandstück, dass ausschließlich gem. LQ freigestellte Gefahrgüter enthält und entsprechend mit der UN-Nummer in der Raute gekennzeichnet ist, zusätzlich keine Gefahrzettel gehören.
Ein Gefahrgutkollege hat jedoch heute mal die grundsätzliche Frage gestellt, warum das verboten sein soll. In Unterabschnitt 3.4.4 c) sind die verschiedenen Kennzeichnungsmethoden für LQ-Sendungen beschrieben, ein Verbot für die zusätzliche Verwendung von Gefahrzetteln findet sich hier nicht.
Die RSE, die jedoch leider nicht bundesweit eingeführt ist, hat einen Hinweis unter 3-2, dass dies zumindest keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das beantwortet allerdings meine Frage nicht wirklich.
Die Befürworter einer solchen Kennzeichnung geben an, dass gerade bei der Verwendung der "neutralen" LQ-Kennzeichnung (Raute mit Buchstaben "LQ") hierdurch ein Informationsgewinn bzgl. Gefahrenarten entsteht.
Meiner Meinung nach wird für die Verlader eine Prüfung sehr schwierig, denn es könnte auch ein GG-Versandstück sein, bei dem die UN-Nummer fälschlicherweise in der Raute dargestellt wird (sehr beliebt!) und die Baumusterprüfung evtl. fehlt.
Wenn also schon der Aufwand zu Gunsten des Informationsgewinns, dann doch lieber die UN-Nummern in die LQ-Raute. Was meint denn so die Gefahrgutfamilie dazu?
Schöne Grüße aus Nordhessen
Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: Carsten Klee]
#5404
14.08.2007 16:45
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TDamm
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Hallo Herr Klee,
auf alle Fälle stiftet der zusätzliche Zettel soviel Verwirrung, dass das näher untersucht werden muss, was viel !!!! Zeit kostet. Also ich würde das nicht empfehlen, wenn ich auch die Argumentation nachvollziehen kann.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: Carsten Klee]
#5405
16.08.2007 13:07
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Rupert
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Hallo, dies sollte eine entweder/oder Entscheidung sein. Es sollte klar erkennbar sein ob man die Freistellung nach 3.4. in Anspruch nimmt oder nicht.
Anderseits bin ich auch deiner Ansicht dass die Kennzeichnung nur mit einer UN-Nummer oder LQ ein erhebliches Informationsdefizt darstellt.
lg Rupert
Have a nice day!
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: Carsten Klee]
#5406
21.08.2007 12:18
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M.Brück
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Hallo Carsten,
aus Überwachersicht sehe ich das so, dass sobald ein Gefahrzettel zusätzlich zur LQ-Kennzeichnung angebracht wird, diese dadurch aufgehoben wird, denn die Kennzeichnung mit Gefahrzettel ist eindeutig die höherwertige. Problem ist dann aber, dass auch die Verpackung dann höherwertig sein muss, d.h. bauartgeprüft und das sind ja die meisten LQ-Verpackungen nicht. Eine zusätzliche Kennzeichnung wirft nur Probleme auf für den Verpacker, wenngleich unter uns Feuerwehrmännern gesprochen, das Informationsdefizit bei der LQ-Kennzeichnung schlichtweg sch.... ist. Aus Feuerwehrsicht gehört die komplette LQ-Regel abgeschafft.
In der Praxis erlebe ich auch oft den umgekehrten Fall, d.h. ein bauartgeprüftes Versandstück wird mit Gefahrzettel gekennzeichnet und die UN-Nummer wird in Form der LQ-Kennzeichnung angebracht. Zulässig oder nicht?
Wie ist Eure Meinung?
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: M.Brück]
#5407
21.08.2007 13:26
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Gitta Krämer
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Hallo Mario,
wenn ich für eine begrenzte Menge einen bauartzugelassenen Karton verwende, kann es doch nicht verkehrt sein. Es ist mehr Schutz. Abgesehen davon hat der Einkauf für den UN-Karton mehr Geld ausgegeben, als hätte sein müssen. Das muß er mit dem Contolling klären.
Aber wenn auf einem UN-Karton nur die UN-Nummer in der Raute drauf ist, würde ich das eindeutig als begrenzte Menge (ADR 3.4) identifizieren.
Problematischer wird es, wenn dann noch einer zusätzlich zu der UN-Nummer in der Raute eine Flamme (Label Nr. 3) oder dergleichen klebt. Dann weiß man wirklich nicht, woran man ist. Meistens ein Hinweis auf nicht richtig verstandene Vorschriften.
Für das Abschaffen von 3.4 wäre ich auch. Es stiftet oft Verwirrung. Da werden aber alle protestieren, die viel oder ausschließlich ADR 3.4 nutzen.
Aber soll nicht im ADR 2009 wenigsten die begrenzte Menge pro Beförderungseinheit begrenzt werden? Da wird dann i.d.R. die EDV passen und viele werden ADR 3.4 abschaffen.
Grüße aus Brandenburg Gitta Krämer
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: M.Brück]
#5408
22.08.2007 21:58
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Carsten Klee
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Hallo Mario!
Wenn ich bei einer internen Prüfung bei einem Kunden Versandstücke von Systempartnern, die mit Label und LQ gekennzeichnet sind, beanstande, woraufhin systeminterne Strafgelder verhängt werden, steht dies im Widerspruch zu 3-2 RSE. Schwierig zu argumentieren, wenn ich es als (strafgeldbewährten) Fehler deklariere, öffentlich-rechtlich es aber nicht ahndungswürdig ist <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />.
Gruß Carsten
P.S.: Zum Thema RSE habe da auch noch mal eine Frage (siehe neuer Beitrag)
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: Carsten Klee]
#5409
29.08.2007 09:00
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ChMaier
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hallo zusammen, am besten wendet man die Markierungsvorschriften des ADR 3.4.4 an und zwar genau so wie es beschrieben ist. Demnach ohne Gefahrzettel, aber mit UN Nummer in der Raute oder bei mehreren Gützern im selben Versandstück, mit den LQ Buchstaben in der Raute -- Dann geht mann allen Diskussionen und Missverständnissen aus dem Weg. Das ist meine Erfahrung dazu <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> Gruss aus der Schweiz, Ch. Maier
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Re: Kennzeichnung LQ und Gefahrzettel
[Re: ChMaier]
#5410
29.08.2007 15:50
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krottendorfer
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Hallo Hr. Maier, Ihre Meinung ist korrekt, wenn ich selbst Versandstücke kennzeichne. Wenn ich aber Handelsware bekomme und weiter verteile, ist es für mich wichtig, ob ich ADR-konform handle oder ich nach ADR korrigieren muß. Am Beispiel LQ mit Gefahrzettel: Für Österreich o.k. mit folgender Begründung: BM VIT Gefahrengut - Vollzugserlass 2007, Seite 49, Checklisten Nr. 25.9: Nicht vorgeschriebene aber zutreffende Gefahrzettel sind zusätzlich angebracht (LQ mit GZ) --> kein Mangel !
LG Krottendorfer
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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