Hierzu liegt mir folgende diskutierfähige Aussage der zuständigen Behörde in Hamburg vor:
Maschinen, die ausschließlich Gefahrgüter enthalten, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind, gelten nicht als Gefahrgut im Seeverkehr.
- Dies gilt z.B. für Kraftfahrzeuge (Benzin, Batterie), Gabelstapler (Batterie) oder Hydraulikpressen (Öl).
- Dies gilt NICHT für z.B. Kühlgeräte (Gas) oder Transformatoren (Öl).
Da der vorliegende Fall mit dem des Gabelstaplers mit eingebauter Batterie vergleichbar ist: KEIN Gefahrgut im Seeverkehr.
Gruß
Bernd Gonschior