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zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verboten #5525 11.09.2007 07:53
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo zusammen,

ein Beförderungspapier mit folgenden Angaben wurde beanstandet: "UN 30/1202 HEIZÖL, (LEICHT), 3 VG III, ADR, Sondervorschrift 640L". Die Angabe 30 wäre verboten. Unsere Auffassung ist, dass die Vorgaben aus dem ADR Mindestangaben sind, da im ADR steht, ...muss folgende Angaben enthalten und ein mehr unschädlich ist. Die vorgeschriebene Reihenfolge wurde ebenfalls eingehalten.
Wie wird die von Euch gesehen?

Viele Grüße
V. Hiltmann

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verboten [Re: Vera Hiltmann] #5526 11.09.2007 08:17
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EMeindl Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

nach 5.4.1.1.1 ist die 30 tatsächlich eine Angabe welche die vorgeschriebene Reihenfolge unterbricht; siehe die Ausführungen zur Reihenfolge und die Beispiele am Ende.

Gruß
e.meindl

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verboten [Re: Vera Hiltmann] #5527 11.09.2007 08:21
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Udo Leithold Offline
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Hallo Frau Hiltmann,
dies sehe ich auch so.
Es wird gefordert in 5.4.1.1.1 a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden.
Ein dazwischenschieben von Angaben ist streng genommen nicht zulässig.

Viele Grüße
Udo Leithold

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: EMeindl] #5528 11.09.2007 19:30
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo Herr Meindl, Hallo Herr Leithold,

so ganz kann ich Ihre Argumentation nicht nachvollziehen. Eine Reihenfolge kann doch nur verändert werden, wenn ich die einzelnen Positionen vertausche, die zusätzliche Angabe verändert aber nicht die Reihenfolge sondern ergänzt einzelne Begriffe. Analog wäre es dann ja auch ein Verstoß, wenn ich die nicht großgeschriebenen Teile aus Kap. 3.2A hinter der Gefahrgutbezeichnung ergänzen würde. Hier würde ja ebenfalls eine Reihenfolge verändert, wenn ich Ihrer Argumentation folgen würde.
Mit einer anderern Überwachungsbehörde habe ich heute Kontakt und diese folgte meiner Argumentation, dass eine Information mehr nicht bußgeldrelevant sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

V. Hiltmann

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: Vera Hiltmann] #5529 11.09.2007 21:14
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TDamm Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

ich würde Ihnen da nicht folgen wollen. Stellen Sie sich mal eine Einsatzkraft unter Vollschutz vor. Wenn dann in der vorgegebenen Reihenfolge X- beliebige Angaben eingeschoben werden, würden die Angaben ggf. auf drei Seiten verteilt sein. Wie soll man dann diese Angaben schnell finden?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: TDamm] #5530 11.09.2007 22:44
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo Herr Damm,

wenn ich eine x-beliebige Angabe hineinschreibe hätten Sie recht, aber mit der 30 vor der UN-Nummer gebe ich den Einsatzkräften doch eine wesentliche Hilfestellung, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass jede Einsatzkraft alle UN-Nummern auswendig kennt, wohl aber die Konstellationen der Gefahrnummer oder?

Gruß V. Hiltmann

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: Vera Hiltmann] #5531 12.09.2007 06:43
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AndyG Offline
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ADR 5.4.1.1.1 (Auszug):







Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d. h. a), b), c), d)] ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.



Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:



"UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I" oder



"UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I










Zuletzt bearbeitet von AndyG; 12.09.2007 09:31.
Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: Vera Hiltmann] #5532 12.09.2007 06:50
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen Frau Hiltmann,
wenn die zusätzliche Angabe unbedingt übernommen werden soll, empfehle ich einen Blick ins RID.
Auszug RID
Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, müssen a), b), c), d) und j) entweder in der Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden.

Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter unter Berücksichtigung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 sind:

«663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder
«663, UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I».}

Grüsse aus dem Saarland

W.Kassing

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: Wilhelm Kassing] #5533 12.09.2007 07:07
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo Zusammen,

wir haben das Beförderungspapier geändert. Trotzdem herzlichen DAnk für die Infos.

Viele Grüße
V. Hiltmann

Re: zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verb [Re: Vera Hiltmann] #5534 12.09.2007 16:04
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TDamm Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

Ihre Entscheidung für die Zukunft ist ok. Wenn Sie das auch noch in der Anhörung der Behörde gegenüber rüber bringen, könnte ich mir bei einer solchen Anzeige vorstellen, nicht die große Keule (500,00 €) rauszuholen. Die Ziffer 30 ist ggf. für den Tankwagenfahrer sogar sinnvoll. So vollkommen sind die trotz ADR - Schein nicht. Ob die Einsatzkräfte was davon haben, wage ich zu bezweifeln.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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