Hallo Herr Mandel,

dass die ICAO-TI nicht maßgebend sind, dem kann ich leider nicht zustimmen.

Nach NfL II-47/99 und NfL II-48/99 bedarf der Transport gefährlicher Güter nach §27 LuftVG und §78 LuftVZO einer Erlaubnis durch das LBA.
Hier wird immer die ICAO-TI aufgeführt. In II-48/99 findet man unter 2.1:
"Die Bestimmungen der jeweils gültigen Ausgabe der ICAO-Gefahrgutvorschriften (ICAO Technical Instructions), ebenfalls niedergelegt in den IATA-Gefahrgutvorschriften (IATA-Dangerous Goods Regulations), werden eingehalten."

Da die IATA-DGR konform den ICAO-TI erstellt wird und alle Anforderungen der ICAO erfüllt, sind bei Anwendung der IATA-DGR gleichzeitig die ICAO-TI erfüllt (1.1.4 IATA-DGR).
Somit sind mit der Bestätigung der Abfertigung gemäß IATA-DGR gleichzeitig die Anforderungen nach ICAO-TI erfüllt.

Die Eigennamen nicht zu übersetzen stimme ich zu, allerdings hat es sich i.a. eingebürgert, bei Städten, die auch einen englischen Namen haben (z.B. Munich), auch diesen zu verwenden. München oder Munich stellt sicherlich kein Sicherheitsrisiko dar, ausserdem können nach 8.1.6.6 bzw. 8.1.6.7 die Flughafenbezeichnungen von Versender, seinem Agenten, Luftverkehrsgesellschaft oder Abfertigungsagenten ergänzt oder verbessert werden.

Freundliche Grüße
Anderl Josef


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!