Hallo zusammen,
eigentlich war ich mir in folgender Frage sehr sicher, eine kleine Internetrecherche hat zumindest leise Zweifel geweckt. Aber vielleicht könnt ihr ja weiterhelfen:
Die Frage ist, ob die Verpackungen von Gefahrgut beim Straßentransport als begrenzte Menge (LQ4-LQ28) eine Baumusterprüfung brauchen oder nicht. Es soll eine zusammengesetzte Verpackung verwendet werden - Kunststoffdosen und -flaschen als Innenverpackung und ein Kiste aus Pappe als Außenverpackung.
Fangen wir in 3.4.1.1 an. Darin wird auf 4.1.1.1 (Grundanforderungen), 4.1.1.2 (chemische Verträglichkeit), 4.1.1.4-4.1.1.8 (Füllungsfreier Raum, Innenverpackung, Verschlüsse, Lüftungseinrichtungen) verwiesen. 4.1.1.3 würde die Baumusterprüfung fordern - ist aber ausgeklammert.
Die Kennzeichnung soll nach 3.4.4 c) erfolgen, was unproblematisch ist.
Wenn eine zusammengesetzte Verpackung verwendet werden soll, wird auf 3.4.4 a) verwiesen. Darin wird wiederum auf 6.1.4 verwiesen und unter 6.1.4.11 gibt es dann Angaben zu Kisten aus Pappe. Darin gibt es zwar einige Anforderungen hinsichtlich Stabilität, aber nicht die Forderung nach einer Baumusterprüfung der Kiste.
Ist es jetzt tatsächlich so, dass weder Dose/Flasche noch Karton bei LQ4-28 eine Baumusterprüfung brauchen oder braucht man sie doch?