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Druckgaspackungen asl Abfall im Seeverkehr #5875 18.12.2007 15:47
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Dr. Thomas Linnert Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage and die Fachwelt:

Wenn Druckgaspackungen als Abfall transportiert werden unter UN 1950- Abfall enthält: Aerosole, 2.1, II, und diese Aerosole als LTD QTY; LQ- limited quantity klassifiziert werden, sind dann die Sondervorschriften 63, 190, 277, 327, und 959 noch anzuwenden?

Gruß

T. Linnert

Re: Druckgaspackungen asl Abfall im Seeverkehr [Re: Dr. Thomas Linnert] #5876 18.12.2007 18:18
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Uta Sabath Offline
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Hallo Herr Linnert,

kurze Frage zur Klarstellung: In der Klasse 2 gibt es keine Verpackungsgruppen. Hilfreich für die Beantwortung der Frage wäre, wenn Sie die Unterklasse (2.1, 2.2 oder 2.3) bzw. den Klassifizierungscode für ihre Abfall-Druckgaspackungen angeben würden.

Beim Versand von Gefahrgütern in Begrenzten Mengen bestimmt der IMDG-Code (33. Amendement), dass alle sonstigen Vorschriften des IMDG-Codes auch für Gefahrgüter in Begrenzten Mengen gelten, außer, das Kapitel 3.4 sieht etwas anderes vor.

Die Sondervorschrift 63 hinsichtlich der Klassifizierung in die drei Unterklassen muss auch bei Abfall-Druckgaspackungen angewendet werden.

Beim Versand der Abfall-Druckgaspackungen können Sie nach m. A. zwei Wege beschreiten:

1. Sie befördern die Abfall-Druckgaspackungen als LQ und beachten die Vorschriften des Kapitels 3.4 und alle Sondervorschriften mit Ausnahme der SV 327.

2. Sie befördern bzw. fertigen die Abfall-Druckgaspackungen nach den Bestimmungen der Sondervorschrift 327 (Kapitel 3.3) ab.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine brauchbare Antwort liefern konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Sabath

Re: Druckgaspackungen als Abfall im Seeverkehr [Re: Uta Sabath] #5877 19.12.2007 09:24
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Dr. Thomas Linnert Offline OP
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Sehr geehrte Frau Sabat,

vielen Dank für die Klarstellung. Es handelt sich um Druckgaspackungen der Klasse 2.1, 5F.

In Ihrer Variante 1) teilen Sie mir mit, daß die Spraydosen als LQ gefahren werden könnten mit Ausnahme der SV 327. Womit lässt sich das begründen?

Diese Spraydosen, LQ vorausgesetzt, treten eine lange Seereise an (> 3000 km). Entfällt dann auch die Pflicht nach SV 959- Behördenantrag zur Transportgenemigung dieser Ware?

Mit freundlichem Gruß

Dr. Linnert

Re: Druckgaspackungen als Abfall im Seeverkehr [Re: Dr. Thomas Linnert] #5878 20.12.2007 15:58
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Uta Sabath Offline
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Sehr geehrter Herr Linnert,

bitte entschuldigen Sie, dass ich mich erst heute zurückmelde. Ich gucke nicht jeden Tag in die Foren und damit komme ich erst heute auf Ihr Thema zurück.

Die Sondervorschrift 327 setzt die Sondervorschrift 190 außer Kraft. In der Sondervorschrift 190 wird der Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren gefordert. Die Beförderung von Druckgaspackungen unter den Bedingungen des Kapitels 3.4 fordern die Einhaltung der Vorschriften des ADR mit Ausnahme der Tatbestände Kennzeichnung und Beschriftung, Trennung, Stauung und Anforderungen an die Bauartprüfung. Es ist also nicht möglich, die Vereinfachungen der Begrenzten Mengen mit denen der SV 327 zu kombinieren. In der SV 327 wird als Verpackungsanweisung die P003 i. V. m. PP 87 gefordert, wenn die Druckgaspackungen nicht mit einem Schutz gegen unbeachsichtiges Entleeren versehen sind.

Befördern Sie die Druckgaspackungen als LQ, entfällt die Verpflichtung nach SV 959.

Auch hier gilt das im Gefahrgutbereich alte Motto: Nicht alles geht, wie man es sich wünscht.

Falls wir uns nicht mehr "sprechen", wünsche ich Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Sabath



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