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Haftungsfrage #5904 08.01.2008 17:24
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Kay Schmauder Offline OP
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Hallo Experten!

Jeder der am Transport von Gefahrgut beteiligt ist muss mind. eine Unterweisung gem. 1.3 ADR erhalten. Soweit so gut, wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen (A) einem andere Unternehmen (B) einen Auftrag, Gefahrgut zu transportieren zukommen lässt.

Wie sieht es hier mit der Haftung aus? Kann A gerichtlich belangt werden wenn B mündlich eine Unterweisung seines Personals zugesagt hat, dies aber nicht so ist?
Oder wenn A, B schriftlich auffordert das Personal zu Unterweisen und dieses nicht geschieht?

<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Dieses Szenario ist zwar nur eine Annahme, zumindestens bei mir, kann aber wohl schnell mal so weit sein...

Ich würde mich an einer regen Beteiligung freuen, damit ich A beruhigen kann <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />



Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Haftungsfrage [Re: Kay Schmauder] #5905 08.01.2008 20:08
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Mark Offline
Meister aller Klassen
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Hallo,

zunächst vorab, ich bin kein Jurist.

Die Frage ist, ob er überhaupt in der Haftpflicht steht, wenn ein Schaden entsteht, weil B sein Personal nicht schult.

Wenn A dem Unternehmen B Pflichten überträgt, die er eigentlich selbst übernehmen müsste (z.B. er ist Absender und lässt von B die Papiere erstellen / oder er beauftragt B damit sein Lager zu betreiben und überträgt ihm daher die Pflicht des Verlader), dann müsste er schon überprüfen, ob B auch seiner Pflicht nachkommt. Die Überprüfung kann durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen werden.

Im Rahmen von Zertifizierungen wird bei Audits im übrigen auch auf Rechtskonformität geachtet. So verlangen Auditoren regelmäßig auch Einsicht in die Teilnahmebestätigungen von Schulungsmaßnahmen.

Grüße

Mark


Grüße

Mark
Re: Haftungsfrage [Re: Mark] #5906 07.02.2008 01:11
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AvDeventer Offline
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Beiträge: 85
Hallo zusammen,

also ich will es nicht beschwören, aber ich glaube es gibt da ein recht aktuelles Urteil eines OLG, dass da den Auftraggeber eines Absenders sehr wohl in die Pflicht nimmt.
Seit mir nicht böse, dass ich es jetzt und hier nicht nachweisen kann, aber seid gewiss, ich werde es, sobald ich es gefunden habe, online stellen.

Viele Grüße aus NRW
A.v.Deventer

Re: Haftungsfrage [Re: Kay Schmauder] #5907 12.02.2008 13:01
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Dr. Thomas Linnert Offline
Einsteiger
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Beiträge: 4
Hallo zusammen,

generell gelten nach §9 GGVE die Pflichten von Versender und Verlader. Unterbeauftragungen sind entsprechend anzuwenden. Hierin inbegriffen sind die schriftlichen Weisungen. Diese müssen schriftlich dokumentiert sein. Bei Zuwiderhandlungen trifft es den Unterneehmer, sofern keine Befugnisse deligiert wurden. Gibt es eine Hierarchie im Sinne der delgierten Vernatwortung trifft es den für das Fuhrpersonal Verantwortlichen.

Ich hoffe, das hilft erstmal.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. T. Linnert


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