Hallo Frank,
zunächst einmal die Zuordnung:
Die verdünnten Säuren sind hier einzustufen, ggf. jedoch in die Verpackungsgruppe III (je nach Konzentration). Im Zweifelfall würd ich aber immer in die Verpackungsgruppe II gehen, da die Konzentrationsgrenzen teilweise sehr niedrig sind.
Verpackung als LQ ist möglich bis 30 kg je Versandstück.
Gemische von Salpetersäure und Salzsäure sind grundsätzlich für den Transport (ADR und RID) nicht zulässig. Bei konzentrierter Form handelt es sich um s.g. Königswasser. Es wird für Aufschlüsse bei der Schwermetallanalytik benötigt. Diese Gemische werden erst vor Ort hergestellt, da sie sehr instabil sind. Nach der Analytik sollte diese Gemische im Labor vernichtet werden. Fallen größere Mengen an, besteht die Möglichkeit über eine Ausnahmezulassung nach § 5 eine Genehmigung zu erhalten. Wir haben so eine, jedoch nur für Abfalltransporte und mit Fahrwegbestimmung nach § 7 GGVSE. Dieses Vorgehen ist auch bei verdünnten Lösungen erforderlich, da auch hier nitrose Gase austreten können.
Allerdings ist ein Transport über den Seeweg zulässig (IMDG), jedoch sind hier keine LQ-Mengen vorgesehen.
Grüße
Mark
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