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Versand von Gefahrgütern - Limited Quantities #5984 24.01.2008 10:47
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frank78 Offline OP
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Hallo zusammen,

habe einige Fragen bezüglich des Versandes von Gefahrgütern von verschiedenen verdünnten Säuren und Säuremischungen. Die Säuren sind alle in die Gefahrenklasse 8 eingestuft mit Klassifizierungcode C1 vorallem. Die Mengen die verschickt werden, sind alle kleiner 500g bzw. 500ml, so dass sie unter den Limited Quantities fallen.

Bei den Säuren handelt es sich um nicht konzentrierte, sondern um stark verdünnt. Sind die folgenden Zuordnungen richtig oder gelten für verdünnte Säuren eine andere Zuordnung?

- Salpetersäure - UN 2031 - (andere als rotrauchend, mit höchstens 70% Säure)
- Salzsäure - UN 1789
- Salpetersäure/Salzsäure-Mischungen - UN 1798
- Schwefelsäure - UN 2796 (mit höchstens 52% Säure)
- Fluorwasserstoffsäure - UN 1790 - mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff

Bei der Salpetersäure/Salzsäure-Mischungen gibt es ein Beförderungsverbot, gilt dies auch für verdünnte Lösungen?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Hilfe?

Gruß Frank

Re: Versand von Gefahrgütern - Limited Quantities [Re: frank78] #5985 24.01.2008 19:01
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Mark Offline
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Hallo Frank,



zunächst einmal die Zuordnung:



Die verdünnten Säuren sind hier einzustufen, ggf. jedoch in die Verpackungsgruppe III (je nach Konzentration). Im Zweifelfall würd ich aber immer in die Verpackungsgruppe II gehen, da die Konzentrationsgrenzen teilweise sehr niedrig sind.



Verpackung als LQ ist möglich bis 30 kg je Versandstück.



Gemische von Salpetersäure und Salzsäure sind grundsätzlich für den Transport (ADR und RID) nicht zulässig. Bei konzentrierter Form handelt es sich um s.g. Königswasser. Es wird für Aufschlüsse bei der Schwermetallanalytik benötigt. Diese Gemische werden erst vor Ort hergestellt, da sie sehr instabil sind. Nach der Analytik sollte diese Gemische im Labor vernichtet werden. Fallen größere Mengen an, besteht die Möglichkeit über eine Ausnahmezulassung nach § 5 eine Genehmigung zu erhalten. Wir haben so eine, jedoch nur für Abfalltransporte und mit Fahrwegbestimmung nach § 7 GGVSE. Dieses Vorgehen ist auch bei verdünnten Lösungen erforderlich, da auch hier nitrose Gase austreten können.



Allerdings ist ein Transport über den Seeweg zulässig (IMDG), jedoch sind hier keine LQ-Mengen vorgesehen.



Grüße



Mark



www.brumme-web.de





Grüße

Mark
Re: Versand von Gefahrgütern - Limited Quantities [Re: frank78] #5986 25.01.2008 09:45
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Rupert Offline
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Hallo Frank!

du sprichst von stark verdünnten Säuren.
Kannst du uns sagen von welcher Konzentration wir hier sprechen?
Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Versand von Gefahrgütern - Limited Quantities [Re: Mark] #5987 25.01.2008 16:04
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frank78 Offline OP
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Genau es geht gerade um Aufschlusslösungen z.B. in der Schwermetallanalytik, wo Königswasser eingesetzt wird. Dabei werden z.B. typischerweise folgende Ansätze gemacht:

9 ml HCl(konz.)
3 ml HNO3(konz.)

Nach Vollständigen Aufschluß wird mit Wasser auf z.B. 50 ml aufgefüllt. Die Massenkonzentration liegt dann im Bereich von ca. kleiner 10% der Salzsäure und der Salpetersäure.

Andere Massenkonzentration könnten z.B. bei Salpetersäure von maximal ca. 14-18% liegen.

Wo können die Konzentrationsgrenzen für die Verpackungsgruppen II und III nachgeschlagen werden?

Re: Versand von Gefahrgütern - Limited Quantities [Re: frank78] #5988 25.01.2008 17:55
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Mark Offline
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Hallo Frank,

Konzentrationsbereiche im zweistelligen %-Bereich kann man nicht mehr als stark verdünnt ansehen, hier ist immer die Verpackungsgruppe II anzusetzen.

Ich weiß nicht, wie viel Köwa (Königswasseraufschlüsse) ihr macht, wenn das nicht so viele sind, würd ich die im Labor vernichten (Literatur nachlesen). Wenn das mehr sind, müsste eine Ausnahme her. Am besten mit dem Entsorger sprechen. Oder du machst einen Seetransport davon <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />

Grüße

Mark


Grüße

Mark

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