Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
#612
27.02.2003 12:51
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saxon01
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Hallo!
Gemäß 1.1.3.5 ADR fallen ungereinigte leere Verpackungen völlig aus dem ADR. Wenn diese Verpackungen (Fässer, Kartons etc.) in einem Container auf einem Lkw transportiert werden, muß der Container meiner Meinung nach nicht mit den entsprechenden Gefahrzetteln beklebt werden. Da mir eine Firma in Wiesbaden heute das Gegenteil erzählte, würde ich dieses Thema hier im Forum gerne zur Diskussion stellen. Zur Erläuterung: es handelte sich um Gefahrgut der Kl. 3, 6.1 und 8, also die Klassen, die in Abschnitt 1.1.3.5 beschrieben sind.
mit freundlichen Grüßen
Dieter Naumann
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: saxon01]
#613
27.02.2003 16:16
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Anonym
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Hallo, so ganz fallen die ungereinigten Dinger ja doch nicht aus dem ADR, denn es heißt ja in 1.1.3.5 weiter:"...unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden." Jetzt aber wird es interessant: Nach einer Meinung bedeutet "Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9", daß das ADR doch zu beachten ist.(Das konterkariert 1.1.3.5.) Eine andere Meinung sagt, daß es ausreicht, wenn die ungereinigt leeren Gebinde ebenso intakt und verschlossen sind wie im Vollzustand. (Das scheint gemeint zu sein mit 1.1.3.5 .) Ein Dritter sagt, daß eine wirksame Maßname die Reinigung der Gebinde angemessen sei.(Das ist natürlich Unsinn, denn dann würde Pappe oder Blech befördert, was ohnehin nicht dem ADR unterliegt.)
Dann stellt sich die Frage, was denn "ungereinigt leer" ist. Dazu äußert sich die RSE nicht. Die BAM hat sich dazu bezüglich Gasflaschen bereits vor Jahren geäußert: Wenn die Flasche nicht mehr technisch sinnvoll entleerbar ist. Von Reinigen ist da nicht die Rede, auch nicht von Druckablassen.
mfg fhe
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: saxon01]
#614
27.02.2003 19:49
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glücke
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Hallo Herr Naumann,
die leeren ungereinigten Verpackungen fallen, wie Herr Hetzer richtig bemerkt, nur dann aus dem ADR, wenn geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
Tatsächlich ist diese Forderung nicht sehr leicht zu erfüllen. Die RSE gibt hier in den Erläuterungen zu Teil 1 , Punkt 1-2. beispielhaft eine Hilfestellung wann diese Forderung als erfüllt angesehen werden kann.
Wurden solche geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung für die komplete Ladung ergriffen, unterliegt die Beförderung nicht mehr den Vorschriften des ADR und der Container müsste nicht bezettelt werden.
Freundliche Grüße aus Würzburg
Gerhard Lücke
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: glücke]
#615
27.02.2003 21:01
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saxon01
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Hallo Herr Lücke!
Ich danke sehr für die Antwort. Diese Meinung vertrete ich auch. Mit der besagten Firma in Wiesbaden werde ich morgen Kontakt aufnehmen und die Angelegenheit diskutieren. Gemäß RSE ist für die nicht verdeckten Gefahrzettel ein Verwarnungsgeld vorgesehen.
mit freundlichen Grüßen
Dieter (saxon01)
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: saxon01]
#616
27.02.2003 21:39
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glücke
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Hallo Herr Naumann,
Verwarnungsgeld nach RSE? Für wen? Waren die Zettel tatsächlich am Container angebracht? Wer hat sie angebracht?
Für das Entfernen von Gefahrzetteln an Containern ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 b GGVSE nur der Empfänger verpflichtet. Nichtbeachtung BG 150,--€; Sollten Sie den Fahrer nach dem Verwarnungsgeldkatalog der RSE verwarnen wollen, gebe ich zu bedenken, daß der Fahrer gem. § 9 Abs. 11 Nr. 9 a nur für das Entfernen von Placards die an Fahrzeugen angebracht sind, verpflichtet ist.
Evtl. kann hier eine eingehende Belehrung aller Beteiligten viel weiter helfen. Die Bedeutung der Verfehlung im Hinblick auf den Sicherheitsgedanken ist sicherlich gering.
Grüße Gerhard Lücke
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: glücke]
#617
27.02.2003 23:13
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saxon01
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Hallo!
Hatte zum Zeitpunkt meines Beitrages die RSE nicht vorliegen. Melde mich Morgen aus dem Büro dazu nochmal eingehender. Ich hatte für Morgen einen Anruf bei der Firma geplant, die den Fz.Führer dazu aufgefordert hatte die Gefahrzettel anzubringen. Ich denke da liegt das Informationsdefizit, welches letztlich auch noch zur Verunsicherung des Fz.Führers beiträgt.
mit freundlichen Grüßen
Dieter (saxon01)
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: saxon01]
#618
28.02.2003 09:14
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Wilhelm Kassing
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Guten Morgen , fangen wir doch einmal anders an. Nach ADR 1.1.3.6 können ungereinigte leere Verpackungen( = Beförderungskategorie 4) der Beförderungskategorien 1-3 in unbegrenzter Menge in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass u.a. die Vorschriften nach Kapitel 5.3 ( Anbringen von Großzetteln und orangefarbene Kennzeichnung von Containern ....) , zu beachten sind. Also die Kennzeichnung/Bezettelung entfällt Voraussetzung ist allerdings, die ungereinigten leeren Verpackungen befinden sich in dem Zustand, in dem sie auch im gefüllten Zustand waren (dicht, gekennzeichnet, bezettelt usw.)
Diese Regelung ist zwar nicht die völlige Freistellung vom ADR nach 1.1.3.5, aber die Diskussion, wer was zu kennzeichnen bzw. zu entfernen hat. erledigt sich bei Inanspruchnahme des Unterabschnitts 1.1.3.6.ADR .
Grüsse aus Wadern
W. Kassing
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: Wilhelm Kassing]
#619
28.02.2003 10:30
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glücke
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Hallo Herr Kassing,
hier war zunächst die Frage zu klären, ob bei Anwendung der Freistellung 1.1.3.5 trotzdem ein Gefahrguttransport vorliegt oder nicht.
Außerdem dürften die leeren ungereinigten Verpackungen, so wie es sich liest, in loser Schüttung in dem Container transportiert worden sein. Hier wären sie mit der Anwendung der Freistellung 1.1.3.6 außen vor.
Viele Grüße aus Würzburg Gerhard Lücke
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
[Re: glücke]
#620
06.03.2003 20:33
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Hallo an alle hier im Forum!
Wie ich schon geschrieben habe, fahre ich Abfälle, oft in IBC. Diese enthalten oft Lacke in Dosen oder ähnlichen Kleingebinden. Nach dem Entleeren dieser IBC riechen diese oft noch streng nach den vorher darin beförderten Abfällen. Nun hat mir ein GB gesagt, die Gefahrzettel müssten an den IBC verbleiben, das Fahrzeug selbst sei aber nicht kennzeichnungspflichtig.
Mache ich einen Fehler wenn ich dennoch aufflagge oder muß ich das sogar? Ich bin nämlich der Meinung, wenn die IBC noch bezettelt sind muß ich kennzeichnen, da die Behälter ja noch nach den Lösemitteln riechen und demnach auch eine gewisse Gefahr besteht.
Und wie ist das mit den Beförderungspapieren? Kann ich den Begleitschein der Abfälle zum Entsorger dazu verwenden, die leeren IBC in unser Lager zu transportieren und wenn ja, was schreibe ich dann als Absender bzw. Empfänger drauf? Hinweis: der Entsorger verweigert die Unterschrift als Absender.
Viele Grüße aus Südhessen von Michael <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/confused.gif" alt="" />
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Re: Transport von ungereinigten leeren Verpackungen
#621
06.03.2003 22:56
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glücke
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Hallo Michael Gi.,
wie Sie schon aus einer anderen Anfrage wissen, gehören die IBC, wenn sie als solche zugelassen sind, zu den Versandstücken. Für Versandstücktransporte kann die sog. 1000-Punkte-Regel nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR angewendet werden, muß aber nicht.
Die leeren, ungereinigten IBC fallen in die Bef.Kategorie 4 des Ua. 1.1.3.6 und könnten somit in unbegrenzter Menge nach dieser Erleichterungsregelung gefahren werden. (z.B. ohne Warntafel, ohne Ausrüstung etc., aber mit Ladungssicherung !!) Wie oben schon angedeutet, müssen Sie den Ua. 1.1.3.6 nicht anwenden. sie können auch komplett nach ADR fahren.
Gehe ich richtig in der Annahme, daß Sie die leeren ungereinigten IBC, die Ihrer Firma gehören, zurück in Ihr Firmenlager fahren um sie dort zu reinigen für einen neuen Einsatz ?
Wenn das so ist, befördern Sie diese IBC praktisch im Werkverkehr zurück und könnten die Ausnahme Nr. 18 (S) anwenden, die Sie komplett von einem
Beförderungspapier befreit. Aber Achtung hier müssen Sie zwei Dinge beachten. Die Befreiung vom Bef.-Papier nach Ausn. 18 gilt nur, wenn die Gesamtmenge der leeren IBC (Befördungskategorie 4 nach Ua. 1.1.3.6) 1000 kg nicht überschreitet und sie keine weitere Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen (beim Gb. erfragen)
Können oder wollen sie die Ausnahme 18 nicht in Anspruch nehmen, brauchen Sie ein Beförderungspapier, das den Anforderungen des Abschnittes 5.4.1 ADR, besonders Abs.
5.4.1.1.6 ADR entspricht. Verantwortlich für den Inhalt und die Mitgabe des Beförderungspapiers ist allein Ihre Firma (siehe oben Werkverkehr), da sie bei dieser Rückbeförderung zum Firmenlager, Absender und Beförderer in Personalunion ist. Der Entsorger ist in diesem Fall nicht der Absender da er weder selbst noch für einen Dritten versendet noch ( davon gehe ich aus) einen Beförderungsvertrag mit Ihrer Firma geschlossen hat.
Freundliche Grüße aus Mainfranken
G. Lücke
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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