Wie leider ab und zu sichtbar, werden Gasflaschen ohne Schutzkappen bzw irgendwo angeschlossen transportiert. Grundsätzlich unterliegen diese ja den Freistellungen nach 1.1.3.1c und das ADR ist nicht anzwenden, wenn..... es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Bedingungen würde ich meinen, liegen bei Gasflaschen ohne Schutzkappe nicht mehr vor, (oder doch ??) Wäre die Folge dann die, dass der Transport mit allen rechtlichen Konsequenzen dem ADR unterliegen würde (??) und Verstöße gegen die GGVSE (wenn ja, welche, vorliegen). Wäre dies auch so zu sehen bei Transporten nach 1.1.3.1 a, wenn die Ladungssicherung nicht in Ordnung ist ? Was meint ihr dazu ?
das Problem der Gasflaschen bei Handwerkern ist größer als mancher so denkt. Ich bekomme hier fast wöchentlich eine solche Anzeige vorgelegt. Der Begriff „normale Beförderungsbedingungen“ ist für die Freistellung 1.1.3.1a und c ADR Beispielhaft in 1-1 RSE erläutert. Die Bedingungen sind zumindest bei fehlender Schutzkappe bzw. Ladungssicherung nicht erfüllt. Weitere Möglichkeiten sind hier denkbar. Rein rechtlich sind die Bedingungen der Freistellung nach 1.1.3.1 ADR nicht erfüllt, so dass diese entfällt. Da die Beförderung jedoch unter die 1000 Punkte Regelung fällt, sind weite Teile des ADR nicht anwendbar. In wieweit der dann fehlende 2 kg Feuerlöscher beim Beförderer / Halter noch vorwerfbar ist, ist zumindest dann fraglich, wenn der Fahrer alleine auf der Baustelle die Gasflasche ohne Kappe mit angeschlossenen Brenner einfach in den Kleintransporter „wirft“.
Meiner Ansicht nach sollte der Beförder/Halter beim Fehlen eines 2- kg Feuerlöschers bei einer Owi- Anzeige mit in die Pflicht genommen werden. Wenn man sich als Verantwortlicher in einem Unternehmen mit dem Thema Gefahrgut/Sicherheit befasst und versucht die Vorgaben innerbetrieblich umzusetzen, dürfte es kein Problem sein, die Fahrzeuge grundsätzlich mit 2- kg Feuerlöschern auszustatten. Auch wenn es die Gefahrgut-Vorschriften nicht fordern (Freistellung nach der "Handwerkerregelung" etc). Oftmals sind die Regelvorschriften (zum Bsp. beim Transport einer Gasflasche durch Handwerker) einfacher einzuhalten, als sich mit Ausnahmen, Freistellungen und deren Auslegungen zu befassen. Das eine Gasflasche zu sichern ist und während des Transportes die Armaturen nicht angeschlossen sein dürfen, wird in anderen Vorschriften sowieso gefordert. Meine bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die in einem Unternehmen Verantwortlichen in der Regel genügend Einfluss auf das Verhalten ihrer Mitarbeiter nehmen können. Der Fahrer ist sowieso von den meisten Owi- Anzeigen mit betroffen. Auch wenn innerhalb des Unternehmens die gesetzlich vorgeschrieben Schulungen/Unterweisungen nicht stattfinden. Von der Zeit, die ihm zur Umsetzung der gesetzllichen Vorgaben zur Verfügung steht, ganz abgesehen.
für fehlende Schutzkappen ist auch die GGVSE Anlage 2 sehr hilfreich. Dort steht u.a.: Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden: Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8. Und dort steht explixit wie Verschlussventile von Gasflaschen zu schützen sind.
Danke für den Hinweis, wenn ich mir vorstelle, dass dann dieser Verstoß bebußt wird, z.B. Verstoß gg. die genannte Verpackungsvorschrift wg. fehlender Schutzkappe, fehlender 2 kg Löscher, Beförderungspapier (fällt eventuell weg nach GGAV 18 (S), fehlende Ladungssicherung, weil die Gasflache mit einem billigen Strick auf der Ladefläche festgebunden war, kommt ja ein irres Bußgeld zustande, erscheint mir irgendwie nicht mehr ganz verhältnismäßig, oder täusche ich mich da ? Was käme denn auf jemanden zu, wenn er seine Campinggasflasche, gerade so in den Kofferraum legt, also auch quasi keine Ladungssicherung hat? Oder wie sieht es aus, wenn die Gasflasche am Wohnwagen zwar zugedreht ist, aber die Kappe fehlt, liegt dann auch der Tatbestand vor ?
Hallo Hugo12, im Anhang ist ein Foto. Es ist nicht gestellt, sondern die Realität auf der Straße. Ich denke, eine Geldbuße in Höhe von 300,- Euro im Bezug auf Ladungssicherung ist immer noch billiger, als ein Krankenhausaufenthalt, wenn dem Fahrer die Flaschen um die Ohren fliegen. Und vielleicht erwischt es auch noch den Vorausfahrenden, so dass man ein Zweibettzimmer buchen kann. Aber Spaß beiseite, auch wenn so etwas kein Spaß mehr ist. In anderen Ländern fallen die Geldbußen höher aus und komischer weise, haben die Fahrer auch gleich mehr die Hö..... v... . Deutschland ist im Bezug auf die Geldbußen doch ein Eldorado. Richtig ist auch, dass einige Geldbußen nicht im Verhältnis zu dem Delikt stehen. Aber ich denke, dass man dieses in Verbindung mit der Bußgeldbehörde ins richtige Licht rücken kann, indem man für überzogene Geldbußen einen Bußgeldvorschlag unterbreitet. Ob diese den Vorschlag folgt, liegt an denen.
MfG Steffan
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!