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Prüfpflichten bei IBC's #6399 03.04.2008 18:08
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Erich Offline OP
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Hallo,

wie ist das mit den Prüfpflichten bei IBC's, welche als ortsfeste Lagerbehälter genutzt werden?

Ganz konkret ein einwandiger, 1000 Liter fassender Stahl-IBC (31A/Y/...) wird als Diesellagerbehälter für ein Stromaggregat genutzt. Muss der weiterhin nach den in den ADR geregelten Rhythmen auf Dichtheit geprüft werden oder sind dann allein die wasserrechtlichen Vorschriften maßgebend (im konkreten Fall nach VAwS Rhld.-Pfalz keine Sachverständigenprüfungen, da Gefährdungsstufe A)?

Gruß
Erich

Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Erich] #6400 03.04.2008 20:39
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Mark Offline
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Hallo Erich,

die Richtlinien nach dem Wasserrecht sind natürlich auch einzuhalten.

Außerdem handelt es sich bei Diesel um eine brennbare Flüssigkeit, die in den Technischen Richtlinien für brennbare Flüssigkeiten geregelt werden. Schau doch mal in die TRbF 60, dort wird die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern behandelt.

In dieser TRbF 60 wird vorgeschrieben, dass die ortsbeweglichen Behältern dem Recht für Straßentransporte (also ADR) entsprechen müssen. Demzufolge ist eine regelmäßige Prüfung für solche IBC´s erforderlich. Streiten lässt sich darüber, ob diese Prüfungen von einer BAM-zugelassenen Inspektionsstelle durchgeführt werden muss. Sicher ist, dass der Prüfungsumfang dem des ADR entsprechen muss.

Grüße

Mark


Grüße

Mark
Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Mark] #6401 04.04.2008 10:01
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S
Susann Miller Offline
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Hallo,

kann man die TRbF 60 überhaupt anwenden?

Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an die Montage, Installation und den Betrieb von ortsbeweglichen Behältern zur Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen. Sie gilt für ortsbewegliche Behälter, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen und für den innerbetrieblichen Verkehr bestimmt sind.

Wenn die Behälter als "feste" Lagerbehälter dienen, sind diese doch nicht für den Verkehr bestimmt?

Oder übersehe ich das etwas?

Viele Grüße
Susann Miller



Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Susann Miller] #6402 04.04.2008 12:09
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Udo Leithold Offline
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Hallo,

die TRbF sind auf Grund der VbF erlassen worden. Diese ist durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden. Die TRbF sind aber noch gültig und anzuwenden, soweit kein Wiederspruch zur BetrSichV besteht.
Laut BetrSichV hat der Arbeitgeber für Arbeitsmittel und um solche handelt es sich hier, festzulegen:
- wer,
- wann,
- was und
- wie
zu prüfen hat. Sind für bestimmte Arbeitsmittel Prüfvorgaben erlassen, sind dies Mindestvorgaben beim Prüfumfang mit höchstzulässigen Prüffristen.
Es wird die Verwendung auf den vom Hersteller vorgegebenen Verwendungszweck und entsprechender Eignung abgestellt. Ein gefahrgutrechtliches Behältnis ist für Beförderung und in der Regel auch für die Lagerung zugelassen. Näheres dazu sagt auch die TRbF 60. Sie gibt auch vor, dass die Nutzung nur zulässig ist, wenn die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, so auch die Prüfvorgaben.

Gruß und schönes Wochenende
Udo Leithold

Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Susann Miller] #6403 04.04.2008 12:11
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Erich Offline OP
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Danke Susann (und auch dir, Mark),

[Edit: auch dir, Udo]



genau das ist ja meine Frage. Sind die ADR-Prüfungen auch dann noch durchzuführen, wenn der IBC nicht mehr transportiert wird? Ich tendiere dazu, dies mit "Nein" zu beantworten, möchte mir das aber von kompetenteren Leuten bestätigen lassen.



Was die TRbF 60 anbelangt, könnte man in Frage stellen, ob die für Diesel/Heizöl überhaupt noch gilt? Die TRbF basiert ja auf der VbF, welche aber durch die BetrSichV ersetzt wurde. Die BetrSichV umfasst entzündliche Flüssigkeiten aber nur noch bis zu einem Flammpunkt von 55° C. Das heißt, die Rechtsgrundlage für die TRbF ist für die alten AIII-Flüssigkeiten weggebrochen.



Gruß

Erich

Zuletzt bearbeitet von Erich; 04.04.2008 12:14.
Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Erich] #6404 04.04.2008 12:48
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Ritchie Offline
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Hallo,

mit einer einseitigen Betrachtung von TRbF-Seite wird das Problem nicht gelöst.

Schau doch mal in die für die Anlage (Bundesland) gültige VAwS. Meist steht dort, dass die Anlage "einfacher oder herkömmlicher Art" sein muss. Die ist durch die Bauartzulassung nach ADR und die damit verbundenen regelmäßigen Prüfungen gegeben (bis hier analog TRbF). Siehe dazu auch z. B. VAwS Bayern, Anhang 1, Pkt. 2..
Wird der Behälter nicht mehr geprüft verliert er seine ADR-Zulassung und ist damit aus Sicht der VAwS nicht mehr "einfacher oder herkömmlicher Art", und dann braucht man eine Bauartzulassung nach WHG oder eine Eignungsfeststellung.

Des weiteren ist der Anlagenbegriff in der VAwS weiter gefasst. D: h. auch das "Drumherum" muss der VAwS entsprechen. Mit der Prüfung des Behälters ist es nicht getan.

Mein Tipp: Anlage (Behälter) prüfen lassen, kann nicht soviel kosten wie der Ärger, den man evtl. bekommt.

Gruß
R.

Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Ritchie] #6405 07.04.2008 09:13
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Erich Offline OP
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Hallo Ritchie,

danke für den Hinweis auf die VAwS. Leider hilft mir das auch nicht weiter. Der 1000 Liter-IBC mit Diesel ist nach VAwS Rhld-Pfz Gefährdungsstufe A und gilt laut § 13 Abs. 1 VAwS per se als eoh.

Mir kam noch der Gedanke, in die Bauregelliste A Teil 1 zu schauen. Das hilft mir aber auch nicht weiter, denn da kommt es drauf an, dass ein Behälter baumusterzugelassen ist, nicht dass er auch regelmäßig nach ADR geprüft wird.

Gruß
Erich

Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Erich] #6406 07.04.2008 10:33
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Ritchie Offline
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Hallo,

auch wenn in Rheinl.-Pfalz die Anlage als "euh" gilt muß man sie dennoch nach den "Allgemein anerkannte Regeln der Technik" betreiben. Und ein Behälter ohne Prüfung ist erstmal nichts, während ein nach ADR geprüfter Behälter einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift genügt.

Warum hier ein Risiko sebst tragen, wenn ein Sachverständiger das für ein paar Euro übernimmt.

Gruß
R.

Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Erich] #6407 07.04.2008 14:59
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Udo Leithold Offline
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Hallo Erich,

solange es keine anderen Regelungen gibt, sind die TRbF als Stand der Technik heranzuziehen. Vom Stand der Technik kann immer abgewichen werden, wenn man nachweisen kann, dass die gleiche Sicherheit erreicht wird.
Damit liegt es an jedem selbst, ob er den Aufwand des Nachweises betreiben möchte. Den Zettel "Inspektion/Prüfung nach .... ADR" muss jeder anerkennen.

Die TRbF 60 spricht von brennbaren Flüssigkeiten und das ist Diesel und Heizöl.

Man muss von der vom Hersteller vorgesehenen Nutzung ausgehen und ein IBC ist gebaut und zugelassen für die Beförderung. Mit dieser Bauartzulassung darf der IBC auch für die Lagerung genutzt werden. Gleichzeitig entspricht er damit auch den wasserrechtlichen Vorschriften. Gleichgültig ob der IBC anderweitig genutzt wird, muss er den gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen, da sonst, wie schon angeführt, die Zulassung erlischt. Es ist unerheblich, ob die bauartbedingten Möglichkeiten der Nutzung auch tatsächlich vom Betreiber des IBC ausgenutzt werden.
Hier komme ich wieder auf die BetrSichV zurück. Auch wenn es keine VbF mehr gibt, einen rechtsfreien Raum gibt es nicht. Es gibt da eine Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Regelung der BetrSichV für entzündliche Flüssigkeiten bis zu einem Flammpunkt von 55°C gelten u. a. für die Abgrenzung zu den überwachungsbedürtigen Anlagen. Diesel und Heizöl sind nach Gefahrstoffverordnung und BetrSichV keine entzündlichen Flüssigkeiten. Sie sind brennbar und können unter Umständen explosionsfähige Gemische bilden.

Ich hoffe, nicht zu verquer zu schreiben.

Gruß
Udo Leithold

Re: Prüfpflichten bei IBC's [Re: Udo Leithold] #6408 09.04.2008 10:38
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Erich Offline OP
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Hallo Udo,

ich habe gestern mal mit einem Sachverständigen vom TÜV gesprochen. Der meint, dass der IBC nur nach ADR geprüft werden muss, wenn er transportiert werden soll. Normale Tanks von 1000 Liter Volumen müssen ja auch nicht von Sachverständigen geprüft werden.

Gruß
Erich

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