Im europäischen Raum existieren eine Reihe von Sondervorschriften, welche die Beförderung von Gefahrgut regeln bzw. tangieren. Der diesbezügliche Status für Italien wurde meinerseits in einem Beitrag (“Gef. Ladung; 2/2002, Seite 18ff“) dargestellt.
Auch wenn die Praxis - sowie die Interpretation von Experten entsprechender Fachverbände - davon ausgeht, dass gewisse nationalen Sondervorschriften bei grenzüberschreitenden Transporten durch ausländischer Transportunternehmen NICHT zur Anwendung gelangen, stellt sich die Frage nach der entsprechenden Rechtsgrundlage für die Nicht-Anwendung der nationalen Regelungen, da explizite Ausnahmeregelungen nicht (immer) existieren.

Ebenso ergibt sich aus der Praxis, dass andere nationale Sonderregelungen, wie z. B. Fahrverbote oder Tunnelregelungen sehr wohl auch im internationalen Verkehr zur Anwendung kommen.

Dieses führt zu folgenden Fragen:
Kann aufgrund der erfolgten Ratifizierung des ADR abgeleitete werden, dass nationale Sonderregelungen bei internationale Transporten nicht zur Anwendung gelangen?
Gilt dieses dann für sämtliche nationalen Sonderregelungen?
Somit auch für: Tunnelregelungen, Fahrverbote für bestimmte Strecken?

In anderen Worten:
Welches (formale) Kriterium anzuwenden, um im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob eine nationale Sondervorschrift bei internationalen Gefahrgut-Transporten anzuwenden ist!