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Verantwortlicher Teilentladung #6542 18.05.2008 14:00
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Hallo Gefahrgutexperten , anbei eine Frage zur Verantwortlichkeit nach Teilentladung bezüglich Ladungssicherung
Beförderungseinheit wird am Abfahrtsort A mit Gefahrgut beladen, welches ordnungsgemäß auf der Ladefläche gesichert ist.
Am Entladeort B wird eine Teilentladung des Gefahrgutes durchgeführt. Weiteres Gefahrgut wird dort nicht dazu geladen !
Eine Nachsicherung nach der Teilentladung findet am Entladeort nicht statt.
Eine rückwärtige Ladungssicherung ist somit nicht gegeben.
Fahrzeug wird nach Abfahrt vom Entladeort B kontrolliert. Ist der Verantwortliche für Verladearbeiten am Teilentladeort B zu belangen ?
Auch die Definition Verlader nach § 2 GGVSE bitte ich dabei zu berücksichtigen
(Verlader ist das Unternehmen, das Güter verlädt......)

Im Voraus Danke für Eure Antworten

Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: Gefahrgutinteressent] #6543 19.05.2008 15:20
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KWitomski Offline
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Hallo.
Um diesem Problem entgegenzuwirken haben wir uns angewöhnt, jeden ausgehenden Gefahrgut-Transport zu fotografieren. So können wir nachweisen, dass das Fahrzeug unsere Firma vorschriftsgemäß verlassen hat.

Gruß aus Herne,
Kai Witomski

Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: KWitomski] #6544 19.05.2008 15:44
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

die Sorgfaltspflicht des Verladers endet nicht am Werkstor! So hat ein Oberlandesgericht bereits entschieden, dass der Verlader die Ladung so zu sichern hat, dass bei bekannter Teilentladung die restliche Ladung gesichert bleibt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: TDamm] #6545 21.05.2008 20:52
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Hallo Herr Damm,
haben Sie das Gerichtsurteil parat bzw. können Sie mir mitteilen, wo ich dieses nachlesen könnte ?
Wie sieht es mit der Definition Verlader aus !? Verlader ist das Unternehmen nach § 2 GGVSE Nr. 4, welches die Güter in ein Fahrzeug...... verlädt
Der Begriff entladen ist hierbei aber leider nicht aufgeführt.
Wobei ein Verladevorgang natürlich auch Be- und Entladen beinhaltet.

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.

Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: Gefahrgutinteressent] #6546 27.05.2008 09:05
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TDamm Offline
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Hallo Gefahrgutinteressent,

leider konnte ich erst heute antworten.
Verlader ist nicht nur das Unternehmen, dass das Fahrzeug verlädt. Nach § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE ist auch das Unternehmen Verlader im Sinne dieser Verordnung, dass als unmittelbarer Besitzer das Gefahrgut zur Beförderung übergibt.

Das Oberlandesgericht Koblenz Senat für Bußgeldsachen hat bereits am 22.02.1988, Az: 1 Ss 72/88 zum Umfang des Verantwortungsbereiches des Verladers von gefährlichen Gütern folgendes Entscheiden:
"Die Verantwortung des Verladers eines gefährlichen Gutes endet nicht mit der ordnungsgemäßen Verladung und Auslieferung des Fahrzeuges. Ihn trifft eine Folgeverantwortung zur Abwendung von vorhersehbaren Gefahren, auch wenn das zunächst ordnungsgemäß beladene Fahrzeug seinen eigenen Tätigkeitsbereich verlassen hat."

Die Begründung steckt laut OLG im § 4 Abs. 1 GGVS, welche auch heute noch so gültig ist. Danach haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten nach Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

Der Beschluss ist nachlesbar in VRS 75, 76-78 oder NZV 1988, 113-114.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: TDamm] #6547 29.05.2008 09:34
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UHeins Offline
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Dieses Gerichtsurteil wurde auch schon hier in den Foren behandelt: Link


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: Gefahrgutinteressent] #6548 10.06.2008 15:23
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutinteressent,

so wie ich Ihren Beitrag lese, zielt die Fragestellung doch auf die gefahrgutrechtliche Verantwortlichkeit als Verlader am Teilentladeort B ab.
Sollte dieser gemeint sein, kann er meiner Ansicht nach nicht in der Eigenschaft als Verlader nach Gefahrguttransportrecht belangt werden.
Wie sie schreiben, wird am Teilentladeort B kein Gefahrgut verladen.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: Wolfgang] #6549 15.06.2008 18:43
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Gefahrgutinteressent Offline OP
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Hallo Wolfgang,
genau so sehe ich dies auch.
Zudem greift auch nicht die Definiton Verlader, denn es wurde ja nur Gefahrgut abgeladen und kein weiteres Gefahrgut nach der Teilentladung dazu geladen.

M.f.G
Gefahrgutinteressent

Re: Verantwortlicher Teilentladung [Re: Gefahrgutinteressent] #6550 26.06.2008 07:05
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

es geht hierbei nicht um eine Pflicht des Empfängers, sondern der Verlader, der an seinem Ort Gefahrgut in Teilladungen auflädt hat, hat es so auf dem Fahrzeug zu sichern, dass, wenn am Abladeort eine Teilladung abgeladen wird, die verbleibende Ladung noch gesichert bleibt. Wird am Endladeort allerdings umgeladen, liegt hier eine neue Verladung vor.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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