Hallo Gefahrgutkollegen,
es geht um den Transport von Feuerlöschern als Ladegut, UN 1044. Lt. SV 594 unterliegen diese nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie u.a. "in einer starken Außenverpackung verpackt sind". Regelmäßig werden Feuerlöscher in einfachen Faltschachteln aus Karton transportiert, die mit Paketklebeband verschlossen sind. In den Begriffsbestimmungen des ADR ist die "starke Außenverpackung" nicht definiert.
Meine Frage: Was ist eine starke Außenverpackung i.S.d. SV 594? Hat jemand Erfahrungen mit diesem Begriff? Gibt es dazu eine Rechtsprechung?
Danke schon mal im voraus.