Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
#6883
29.07.2008 14:50
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Lars Paterok
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Hallo zusammen,
da unser Gefahrgutbeauftragter vor kurzem unser Unternehmen verlassen hat und unsere Betriebsleitung entschieden hat keinen neuen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, da wir jährl. unter 50t GG versenden, kam nun die Frage auf, ob meine Schulungen (PK 6) überhaupt noch notwendig seien. Da ich selbst die Shippers Declaration erstelle und unterschreibe, muß ich ja einen Schulungsnachweis vorweisen können. Wo aber genau steht geschrieben, welche Schulungen mindestens notwendig sind, um die Shippers zu unterzeichnen?
Desweiteren würde mich interessieren, ob das im Seeverkehr ähnlich aussieht und die Unterschrift nur nach bestimmten Schulungen geleistet werden darf.
Grüße aus Bielefeld Lars Paterok
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Lars Paterok]
#6884
29.07.2008 15:31
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Lars Paterok
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Bzgl. des Luftverkehrs bin ich nun fündig geworden!
Interessieren würde mich nur noch die Voraussetzung zum Unterschreiben der IMO-Erklärung. Ebenfalls interessant wäre noch, ob meine Schulungen Straße/See (mit IHK-Prüfung) nur notwendig sind, wenn ich selbst Gefahrgutbeauftragter wäre oder ob sie auch für die Abfertigung/Erstellung aller Versandpapiere notwending sind.
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Lars Paterok]
#6885
29.07.2008 15:33
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Kay Schmauder
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Hallo Herr Paterok!
Wie so häufig bei unser aller geliebten IATA DGR muss man sich den Punkt wo was steht aus vielen Einzelpunkten zusammen suchen.
Unter 8.1.4.1 steht, dass der Versender unterschreiben muss. Unter 1.3.2.d) steht wer als "Versender" unterschreiben darf. Und unter 1.5 findet man dann die dazugehörigen PK's
Und hier finden wir dann die 1, bzw. die 6 für Agenten der Luffahrtunternehmen.
Eigentlich gaaaaanz einfach, oder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Beim Thema IMDG bin ich mal ruhig, da fehlt mir ein wenig der Durchblick, wenn ich aber den IMDG Code ansehe würde ich sagen, dass eine Schulung auch hier ähnlich wie beim Luftverkehr aussieht, da auch hier einzelne Punkte zur Schulung vorgeschrieben sind. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wir haben hier unten zwar ein "Schwäbisches Meer", aber da gilt der IMDG Code noch nicht, hier heisst es noch: Ha noi, deees darfsch ita uffm Schiff mitnähma, hosch me!" <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Lars Paterok]
#6886
29.07.2008 15:57
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GG1
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Hallo Herr Paterok,
nach dem 33 Amdt des IMDG Codes heißt es in 1.3 zum Thema Schulung "... sollte ...". Im 34. Amdt wird dann aus dem "should" ein "shall", bleibt abzuwarten, wie das mit der Umsetzung aussieht. Für die Unterschrift unter die IMO Erklärung ist aus meiner Sicht keine besondere Prüfung (wie sie der Luftverkehr hat) erforderlich.
Auch was Straße / Schiene angeht, brauchen Sie "nur" eine Unterweisung; die IHK Prüfung benötigen Sie formal nur für die Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten. Zu prüfen ist allerdings, wer in dem Bereich als "beauftragte Person" handelt. Hier ist eine (zu dokumentierende) Schulungsverpflichtung durch §6 GbV und §7 Abs. 2 Nr. 3 der GbV gegeben.
Zu dem 50 Tonnen Gefahrgut die Sie versenden: Ist das denn nur für den Eigenbedarf zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben?
Grüße GG1
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: GG1]
#6887
29.07.2008 16:08
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Lars Paterok
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Erstmal vielen Dank zusammen,
was die 50t angeht, so handelt es sich ausschließlich um Luftfrachtsendungen an unsere Kunden (Haarpflegeprodukte) und um Bulk-Ware in Fässern/IBC die von uns im Straßenverkehr an Lohnabfüller versandt werden.
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Lars Paterok]
#6888
29.07.2008 16:57
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Udo Leithold
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Hallo Herr Paterok,
melde mich mal zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten. 50 t sind schon mal gut, es gibt zwei Freistellungen, die 50 t erwähnen. Aber von Anfang an: § 1b Abs. 1 GbV: es muss kein Gb bestellt werden 1. Nutzung 1.1.3.6 ADR oder freigestellte Beförderungen für alle Verkehrsträger --- ist zu prüfen !!! 2. im Kalenderjahr nicht mehr als 50 t netto, ..., für den Eigenbedarf --- es liegt kein Eigenbedarf vor !!! 3. Hersteller von Verpackungen, IBC, Tanks, ... --- liegt nicht vor 4. als Empfänger --- liegt nicht vor 5. als Auftraggeber des Absenders nicht mehr als 50 t netto im Kalenderjahr --- wäre zu prüfen, glaube aber nicht an diese Möglichkeit. Meine kurze Einschätzung - es muss ein Gb bestellt werden, wenn nicht Nr. 1 greift.
Viele Grüße Udo Leithold
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Udo Leithold]
#6889
29.07.2008 17:59
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Lars Paterok
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Hallo Herr Leithold,
jetzt bin ich ein wenig irritiert.
Was genau habe ich denn als "Eigenbedarf" zu verstehen? Handelt es sich hierbei beispielsweise um Rohstoffe, die wir für die Produktion beziehen, bzw. trifft Punkt 2 lediglich auf Unternehmen zu, welche GG empfangen?
Um nochmal kurz ein paar Worte zu unserem Unternehmen zu verlieren, ...
wir sind Hersteller von Kosmetik-/Haarpflegeprodukten. Wenn man den Versand von GG in Begrenzten Mengen einmal weglässt, kommen wir jährlich auf ca. 20-35t an Gefahrgut der Klassen 3 (UN1266) und Klasse 9 (ID8000). Zum einen versenden wir wie bereits erwähnt, Bulkware (z.B. Haarspray) an Lohnabfüller, die diese u.a. in Aerosoldosen abfüllt. Hierbei handelt es sich meistens um IBC-Container (ca. 1000kg). Der andere Beriech unseres Gefahrgutversandes betrifft unsere Luftfrachtsendungen an div. Endkunden. Da viele Luftverkehrs- gesellschaften kein GG als Limited Quantity akzeptieren, geben wir diese Sendungen immer als "richtiges" GG auf.
Würde in diesem Fall nicht Punkt 5 greifen? Wir sind sowohl Auftraggeber, als auch Absender.
Gruß Lars Paterok
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers
[Re: Lars Paterok]
#6890
29.07.2008 20:54
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Claudi
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Zum Thema Schulung im Seeverkehr: im Moment sagt der IMDG-Code nur "sollte", aber die GGVSee sagt jetzt schon "muss":
§ 4 (12) GGVSee:
1 - Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3 Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt, ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu schulen. 2 - Landpersonal, das unter Aufsicht beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung gefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist, muss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Lars Paterok]
#6891
30.07.2008 07:53
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Udo Leithold
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Moin,
Freistellung nach § 1b Abs. 1 Nr. 2 GbV Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben - soll u. a. bedeuten, dass nicht an Dritte abgegeben wird (Lohnabfüller). Innerhalb verschiedener Standorte eines Unternehmens zur Verwendung oder Be- und Verarbeitung auch für Baustellen. Zum Beispiel ein Baubetrieb der einen Tankcontainer betreibt zur Betankung seiner Maschinen auf der Baustelle. Wenn er unter den 50 t im Jahr bleibt, kann er diese Freistellung nutzen. Ein Händler kann diese Freistellung nicht nutzen, da er an andere verkauft oder abgibt. Sobald auch nur eine Beförderung im Kalenderjahr nicht unter die Freistellungen fällt muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.
Ich hoffe sämtliche Klarheiten sind beseitigt.
Viele Grüsse Udo Leithold
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Re: Voraussetzung zum Unterschreiben der Shippers D.
[Re: Udo Leithold]
#6892
30.07.2008 09:05
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Lars Paterok
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Vielen Dank für die weiteren Antworten!
Den einzigen Punkt, den ich nicht genau verstehe, ist Punkt 5 bei den Befreiungen in der GBV. Dort ist die Rede vom Auftraggeber des Absenders.
Definition: Auftraggeber des Absenders ist, wer mit dem Absender einen Speditionsvertrag abschliesst. Er hat die Pflicht, den Absender schriftlich auf gefährliche Güter hinzuweisen.
Wir sind sowohl Hersteller als auch Absender bzw. Versender von Gefahrgut. Trifft diese Freistellung somit auch auf uns zu? Oder ist mit Absender dann der beauftragte Spediteur gemeint?
Gruß Lars Paterok
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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