Hallo,
würde man Deiner Auffassung folgen, wären alle leeren ungereinigten Gasflaschen, die unter normalen Bedingungen befördert werden, nach 1.1.3.5 ADR freigestellt. Dafür ist aber die Beförderungungkategorie 4 vorgesehen.
Nein Ausbilder hat als Beispiel Farbe, die ausgehärtet ist, als Beispiel genannt, da noch dem Aushärten kein flüssiger Stoff (Klasse 3) mehr vorliegt. Bei Gasflaschen mit UN 1965 könnte ich mir nur das Spühlen z.B. mit Stickstoff vorstellen.(Brennbarkeit beseitigt).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm