Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Transport von leerer Gasflasche mit UN 1965 #6947 01.08.2008 20:03
Registriert: May 2008
Beiträge: 42
G
Gefahrgutinteressent Offline OP
Spezi
OP Offline
Spezi
G
Registriert: May 2008
Beiträge: 42
Hallo Gefahrgutexperten,
kann ich mich beim Transport einer leeren Gasflasche (UN 1965) auf die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR berufen, wenn ich geeignete Maßnahmen ergriffen habe, die eine mögliche Gefährdung ausschließt (Ladungssicherung, Schutzkappe)?
Ein Transport nach 1.1.3.1a bzw. 1.1.3.1c ADR liegt nicht vor.

Re: Transport von leerer Gasflasche mit UN 1965 [Re: Gefahrgutinteressent] #6948 02.08.2008 08:44
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo,

was willst Du denn für Maßnahmen ergreifen? Die Ladungssicherung und die Schutzkappe sind es jedenfalls nicht, da diese Maßnahmen ehern zu dem Begriff normale Beförderungsbedingungen gehören und sowieso einzuhalten sind. Schau mal in die RSE (Verwaltungsvorschrift zum Gefahrgutrecht), da ist der Begriff geeignete Maßnahmen erläutert.

Grüße aus Thüringen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Transport von leerer Gasflasche mit UN 1965 [Re: TDamm] #6949 03.08.2008 17:28
Registriert: May 2008
Beiträge: 42
G
Gefahrgutinteressent Offline OP
Spezi
OP Offline
Spezi
G
Registriert: May 2008
Beiträge: 42

Hallo Herr Damm,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Aber meiner Meinung nach gibt die Erläuterung in der RSE (1-4) nicht allzu viel her.
Was sind geeignete Maßnahmen? In der RSE sind nur einige Beispiele hierzu aufgezählt. Geringe Reste in einer Gasflasche werden immer vorhanden sein.
Durch die Schutzkappe und ordnungsgemäße Ladungssicherung verhindere ich jedoch,
dass Dämpfe oder geringe Reste freigesetzt werden.
Wenn ich nun mehrere Gasflaschen mit UN 1965 transportiere und diese nur sehr geringe Restmengengen enthalten, könnte man doch eventuell die Freistellung nach 1.1.3.5 nutzen, wenn eine Beförderung nach 1.1.3.1 a+c nicht in Betracht kommt.

Re: Transport von leerer Gasflasche mit UN 1965 [Re: Gefahrgutinteressent] #6950 04.08.2008 18:28
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo,

würde man Deiner Auffassung folgen, wären alle leeren ungereinigten Gasflaschen, die unter normalen Bedingungen befördert werden, nach 1.1.3.5 ADR freigestellt. Dafür ist aber die Beförderungungkategorie 4 vorgesehen.

Nein Ausbilder hat als Beispiel Farbe, die ausgehärtet ist, als Beispiel genannt, da noch dem Aushärten kein flüssiger Stoff (Klasse 3) mehr vorliegt. Bei Gasflaschen mit UN 1965 könnte ich mir nur das Spühlen z.B. mit Stickstoff vorstellen.(Brennbarkeit beseitigt).

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3