1. Welche persönliche Schutzausrüstung muß ein Fahrer beim Be- oder Entladevorgang tragen?
Wie die Kollegen schon richtig geschrieben haben, die zu tragende PSA ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer erstellen (lassen) muss. Dabei sind auch "Fremdarbeiter" entsprechend zu berücksichtigen. Entsprechende Regelungen (Betriebsanweisungen) müssen Fremdarbeitern vor Aufnahme der Tätigkeit bekannt gemacht werden (z.B. beim Betreten des Werksgeländes oder Anmeldung in der Warenannahme)
2. Wer ist rechtlich in der Verantwortung, wenn ein Fahrer sich z.B. wegen Nichttragens von Sicherheitsschuhen beim Be-/Entladevorgang verletzt und was ist hierfür die rechtliche Grundlage?
Rechtliche Grundlage aller Maßnahmen zum Arbeitsschutz ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sind demnach autonomes Satzungsrecht, bei dem Verstöße teilweise bußgeldbewehrt sind.
Zum Fahrer:
Verantwortlich ist der "Unternehmer", in dessen Betrieb der Fahrer tätig wird. Seitens des Unternehmers bestehen Organisationspflichten (z.B. Betriebsanweisungen) und Überwachungspflichten. Kommt es zu einem Unfall, kann bei Verstößen oder Nichtbeachtung dieser Pflichten der Unternehmer gegenüber dem Unfallversicherungsträger regresspflichtig werden.
Ein Beispiel:
Ich war als externer Handwerker in einem großen Chemiebetrieb tätig.
Bevor wir überhaupt mit unserer Arbeit beginnen konnten, mussten wir an einer 90-minütigen Sicherheitsunterweisung teilnehmen, unsere PSA wurde vom Sicherheitsingenieur auf Verwendbarkeit geprüft, ebenso unser Elektrowerkzeug auf einen gültigen E-Check. Eigene Leitern durften wir nicht verwenden, nur Tritte bzw. Gerüste des werkseigenen Gerüstbaus.
Auf den ersten Blick heftig,
auf den zweiten Blick führte das aber zu einer drastischen Senkung der Unfallzahlen bei Fremdarbeitern.