Hallo Alfred,
ich hab hier mal ein tatsächlich zugetragenes Beispiel:
Mit einem Schüttgutauflieger wird Abfall zu einer Verbrennungsanlage gefahren (Gefahrgut UN 3175). Nach dem Entladen wird der Schüttgutauflieger ungereingt leer zurückgesandt, da die Verbrennungsanlage keine Waschstelle hat. Der Fahrer vergisst den Schlammverschluss anzuziehen. Beim Transport drücken Reste des Schlamms an die Klappe, der Auflieger verliert Gefahrgut.
Dies wird von einem Streifenwagen bemerkt, das Fahrzeug wird angehalten.
Erste Reaktion: Der Empfänger hätte das Fahrzeug reinigen müssen.
Gegenreaktion: Der Empfänger darf das Fahrzeug zum Reinigen ungereinigt leer zu einer geeigneten Stelle versenden.
Frage: Wer war neben dem Fahrer verantwortlich für diesen Zwischenfall?
Der Empfänger, er hätte prüfen müssen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen ist.
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