Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
#7039
20.08.2008 14:42
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Anonym
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Hallo,
ich bin neu hier und habe eine Frage. Ich selber bin zwar nicht diejenige, die sich um Gefahrstoffe kümmern muß, aber ich möchte gern informiert sein. Deshalb habe ich etwas recherchiert, komme aber zu keinem wirklichen Schluß.
Also es geht um die Abfallklassifizierung von Trester, also feste pflanzliche Biomasse mit Alkohol+Wasser.
Es gibt welche mit Methanol (haben einen Flammpunkt von 24-26 °C und einem Alkoholanteil von 20-30 %).
Und es gibt welche mit Ethanol (haben einen Flammpunkt von 44-49 °C und einem Alkoholanteil von 10 %).
Sind sie wirklich Klasse 4.1 zuzuordnen, nur aufgrund des Flammpunktes?
Soweit ich gelesen habe, ist auch die Brennbarkeit und Geschwindigkeit entscheidend (durch den Wassergehalt sind sie vllt. nicht mal brennbar).
Und: Wer entscheidet überhaupt über die Klassifizierung? Der Betrieb? Der Entsorger? (kann er evtl. auch Ausnahmen der GGAV nutzen?)
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
#7040
20.08.2008 18:05
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Registriert: Mar 2007
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Mark
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Hallo Andrea,
bei diesem festen Abfall bist du aufgrund des Flammpunktes in der Klasse 4.1 und zwar in der UN 3175, dort wird dieses Bedingung (Feste Stoffe, die entzünbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchsten 60°C enthalten) genannt. Dies gilt zumindes für den ethanolhaltigen Trester.
Ich tue mich bei gleichzeitiger Giftigkeit (hier Methanol) etwas schwer mit dieser Klassifizierung. Einige klassifizieren dann in die UN 2926, doch so wirklich richtig ist das nicht, da für diese UN-Nummer nicht der Sonderstatus wie für die UN 3175 gilt und daher die Kriterien der Klasse 4.1 erfüllt sein müssten. Kann hier vielleicht jemand anders weiterhelfen.
Für die Klassifizierung ist der Absender bzw. der Auftraggeber des Absenders verantwortlich, also i.d.R. nicht der Entsorger.
Ausnahmen der GGAV kann man natürlich nutzen, sofern passend. Hier käme bei entsprechenden Kleinmengen beispielsweise die Ausnahme 20 in Frage (also bis 60 kg je Anliefergefäß)
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
[Re: Mark]
#7041
20.08.2008 19:19
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Anonym
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Hallo,
vielen Dank erstmal für die Antwort!
Ja, geplant ist es den ethanolhaltigen Trester in UN 3175 und den methanolhaltigen in UN 2926 einzustufen. Also müssen wir als "Abfallproduzent" auch die Klasse festlegen und die Gebinde sind bisher größer als 60kg, könnte man aber vllt ändern.
Okay, so gesehen bestätigt sich das Ganze ja.
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
#7042
20.08.2008 22:32
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Mark
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Hallo Andrea,
wenn die Gebinde größer als 60-ltr. sind, bzw. der Abfall auch in Wechselbehälter (z.B. ASP-800) befüllt werden kann, bringt die Ausnahme 20 keine Vorteile, insbesondere, wenn die Klassifizierung klar ist. Die Ausnahme 20 hat auch Pferdefüsse. Daher macht es meiner Ansicht für Ihren Abfall keinen Sinn in kleine Behälter zu verpacken, nur um die Ausnahme 20 verwenden zu können. Im Gegenteil, es verursacht nur unnötige Kosten, da die Innenverpackungen (z.B. 60-ltr.-Fässer)in Außenverpackungen eingestellt werden müssten.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
[Re: Mark]
#7043
21.08.2008 08:18
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Anonym
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Guten Morgen,
ja, das ist natürlich wahr.
Im Grunde zweifle ich leider das ganze Thema in unserer Firma an, auch die Flammpunktbestimmung............. Vllt. läßt sich jemand darauf ein, die Bestimmung nochmal in einem externen Labor mit Erfahrung <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> durchführen zu lassen.
Vielen Dank erstmal!
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
#7044
21.08.2008 16:50
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Mark
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Hallo Andrea,
also gut, dann gehen wir mal tiefer rein:
Für die UN 3175 gelten nicht die Vorschriften der Klasse 4.1 (siehe auch Sondervorschrift 216) sondern per Definition in Spalte 2 der Flammpunkt. Es handelt sich hier um Stoffe der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten), die in einem festen Medium eingebunden sind, ohne dass Flüssigkeiten sichbar bleiben. Die Gefahren sind identisch mit denen der Klasse 3. Die Tests der Klasse 4.1 mit Abbrandgeschwindigkeit etc. sind hier nicht relevant (ähnliche UN-Nummern gibt es für andere flüssige Stoffe z.B. UN 3244 oder UN 3243, aufgrund des Agregatzustandes muss bei entzünbaren Flüssigkeiten in festen Stoffe jedoch die Klasse gewechselt werden).
Die Klasse 3 wird über den Flammpunkt bestimmt. Es gibt jedoch Ausnahmen. So definiert die Bemerkung 1 des Absatzes 2.2.3.1.1 Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35°C, die keine selbstständige Verbrennung unterhalten, diese unterliegen abweichend nicht der Klasse 3. Ob es sich für Sie rentiert die entsprechende Analytik durchzuführen, müssen Sie selbst entscheiden.
Grüße
Mark
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
[Re: Mark]
#7045
26.08.2008 11:15
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Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Es hilft mir sehr weiter und ist für mich auch gut nachvollziehbar.
Ob die Flammpunktbestimmung nochmal extern an Fachleute vergeben wird, ist leider nicht meine Entscheidung, obwohl es mir lieber wäre, wenn man sich auf das Ergebnis verlassen könnte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
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Re: Abfallklassifizierung Biomasse mit Alkohol
[Re: Mark]
#7046
30.10.2008 12:51
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DFK
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Wenn man 2.2.41.1.6 ADR liest, ist klar, dass man natürlich mit dem Test feststellen darf, dass es sich nicht um Gefahrgut der Klasse 4.1 handelt! Bei dem geschilderten Abfall halte ich übrigens ein negatives Ergebnis für wahrscheinlich. Alkohol - Wassergemische geben auch beim Weiterbrennversuch häufig negative Ergebnisse. Die Definition dieser Stoffe ist: Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Trifft dies nicht zu (weil der Test negativ ist) täuscht die Einstufung eine nicht vorhandene Gefahr vor und schadet daher mehr als sie nützt. Also: TESTEN IST AM BESTEN!
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