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Freistellung nach 1.1.3.1 c #7135 29.08.2008 23:00
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F.Jacobsen Offline OP
Neuling
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Neuling
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Hallo,
beschäftige mich erst seit kurzem mit dem Thema Gefahrgut und bin noch ein wenig neu im Geschäft. Habe aber schon die ersten Fragen.

1.
Die Haupttätigkeit von Unternehmer A ist die Reinigung / Wartung von Anlagen unter Zuhilfenahme von Sprengstoffen. Hierzu werden folgende Gefahrstoffe auf der Baustelle benötigt: UN 0065 1.1D, UN 0081 1.1D und UN 0255 1.4D
Der Transport erfolgt per PKW und die Höchstmengen gem. 1.1.3.6 werden eingehalten.
Kann hier die Ausnahme 1.1.3.1 c in Anspruch genommen? Gehe ich in Folge dessen richtig in der Annahme, dass Zusammenladeverbote, Be- und Entladeverbote in nicht umfriedetem Gelände, Verpackungsvorschriften usw. nicht mehr gelten? Der Umgang mit der Klasse 1.1 ist ja immer recht heikel.

2.
Unternehmer A fährt am Montag vom Hauptlager zur Baustelle, am Abend erfolgt eine Übernachtung und am nächsten Tag geht’s zur nächsten Baustelle bis zum Ende der Woche. Nun werden alle Reste wieder ins Lager gebracht. Was muss hier hinsichtlich des im Fahrzeug verbleibenden Gefahrgut beachtet werden, ist es überhaupt zulässig den PKW so vor einem Hotel abzustellen? Kann hier immer noch nach 1.1.3.1 c verfahren werden?

Mit freundlichen Grüßen
Frank Jacobsen

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 c [Re: F.Jacobsen] #7136 30.08.2008 16:27
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Dirk Hackspiel Offline
Spezi
Offline
Spezi
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Beiträge: 48
Hallo erstmal,
so wie das geschrieben steht würde ich auch sagen das die Ausnahme unter 1.1.3.1 Abs.C ADR in Anspruch genommen werden kann.Was Deine Frage bezüglich des Zusammenpacken, Be und Entladen angeht, erledigt sich auch diese Frage von alleine wenn man den 1 Satz im Unterabschnitt 1.1.3.1 liest: ,,Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:,, ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Zu Deiner zweiten Frage ob man das Auto so vor einem Hotel stellen darf,würde ich ebenfalls (Gesetzlich gesehen) mit ja antworten, denn 1.1.3.1 ADR die ,, Vorschriften des ADR gelten nicht für:,,. Somit auch nicht 8.5 ADR S1 die für Deine UN Nummern ja zuständig wären.Es gilt ebenfalls auch nicht 1.10 ADR. Allerdings fallen die UN Nummern 0065, 0081 und 0255 unter das SprengG. Dafür braucht der Beförderer/ das Unternehmen eine Erlaubnis nach § 9 SprengG. Der/ die Fahrer des Autos brauchen dazu einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG.Beides, die Erlaubnis und der Befähigungsschein müssen im Original bei der Beförderung vorhanden sein!

Bin gespannt wie die anderen Mitglieder das sehen...

Mit freundlichen Grüßen:
Dirk Hackspiel

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 c [Re: Dirk Hackspiel] #7137 31.08.2008 16:41
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo,

bitte die Anlage 2 der GGVSE beachten, da gibt es nationale Abweichungen zum ADR.
"Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr"

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 c [Re: Claudi] #7138 30.09.2008 10:17
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TDamm Offline
Meister aller Klassen
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Meister aller Klassen
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Beiträge: 723
Hallo Herr Jacobsen,

bitte in Deutschland auch die zusätzliche Regelung Nr. 1.3 der Anlage 2 GGVSE beachten.

Allerdings erscheinen mir menschlich auch max. 3 kg Nettoexplosivmasse oder 5 kg Bruttomasse von Gegenständen mit Explosivstoffen der Klasse 1 in einem PKW vor dem Hotel ohne Überwachung als zu gefährlich. Gefahrgutrechtlich müssen nur kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge überwacht werden (Nr.2.2 der Anlage 2 GGVSE). Aber ob man Sprengstoff mit ins Hotel nehmen darf, weis ich auch nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm

Zuletzt bearbeitet von TDamm; 30.09.2008 10:18.

Freundliche Grüße
Thomas Damm

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