ich bin ganz neu in eurem Kreis. Habe grade erst ausgelernt und wurde jetzt ins eisig kalte Wasser des Gefahrgutversands geworfen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Habe da auch noch keine Seminare oder Ähnliches.
Kennt sich vielleicht jemand mit meiner GF-Klasse aus und könnte mir da ein bissl Rede und Antwort stehen? Meine Vorgängerin hat leider gekündigt und hat mich nicht eingewiesen und Gefahrgutbeauftragten haben wir in unserem Unternehmen auch keinen den ich fragen kann.
Vielen Dank schon mal.
eure Bettina
Zuletzt bearbeitet von B. Wagner; 11.09.200813:16.
Re: Gefahrgutklasse 1.4 S, UN-Nr.: 0323
[Re: B. Wagner]
#718611.09.200819:18
Hallo Bettina, bei der UN-Nummer 0323 handelt es sich um "Kartuschen für technische Zwecke" und diese sind unter dem Unterabschnitt 1.1.3.6 in der Beförderungskategorie 4 zu finden. Dabei handelt es sich um freigestellte Versandstücke und somit kann ich diese in unbegrenzter Menge auf die Straße bringen ohne die Gefahrgutvorschriften einzuhalten.
Hallo Bettina, der letzte Satz von meinem Beitrag "auf die Straße bringen ohne die Gefahrgutvorschriften einzuhalten." War nicht ganz richtig, da ich was verwechselt hatte. Du musst den Unterabschnitt 1.1.3.6.2 beachten. Ich habe Dir hierzu eine Datei beigefügt, die Dir das besser verdeutlicht.
Ein Versandstück mit Produkten der UN-Nummer 0323 ist nach meiner Auslegung mitnichten einfach ein aus 1.1.3.6 hergeleitet sogenanntes freigestelltes Versandstück, wenngleich es mit Ausnahme der höchstzulässigen Gesamtmasse des Transportfahrzeuges keine mengenmässige Einschränkung gibt, weil der Stoff wie in Ihrer mail schon korrekt dargelegt der Beförderungsaktegorei 4 unterstellt ist. Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ist völlig korrekt hergeleitet, wenn (Bedingung!) man sich auf die Freistellung bezieht und dann auch die angeführten Detail-Regelungen nach 1.1.3.6.2 eingehalten werden. Wenn es also nur um die mengenmässige Betrachtung geht, dann gebe ich Ihren Ausführungen unumwunden recht.
Dennoch steht in Unterabschnitt 3.2 Spalte 7 die Angabe LQ 0, was bedeutet, dass selbst wenn dieses Produkt in begrenzten Mengen befördert werden soll, es von keinen anwendbaren Vorschriften des ADR befreit ist.
Aber man muss hier schon beachten, dass die Beförderung bereits mit den Vorbereitungshandlungen beginnt und damit bereits bei der Verpackung und Kennzeichnung sehr leicht ordnungswidrig gehandelt werden kann. Immerhin handelt es sich um Produkte der Klasse 1 und somit gilt auch Unterabschnitt 5.2.1.5 was bedeutet, dass das Versandstück neben der UN-Nummer auch mit der offiziellen Benennung für die Beförderung gekennzeichnet sein muss und darüberhinaus auch weitere Angaben im Beförderungspapier notwendig sind. Die Nichtbeachtung dieser Regelungen kann schon eine Beanzeigung nach sich ziehen.
Liebe Grüsse
Dusan Blach
Lernen, ohne zu denken, ist eitel; denken, ohne zu lernen, gefährlich. (Konfuzius)
Der Satz "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen." wird mit Einführung des ADR 2009 entfallen. Man darf ihn jetzt schon weglassen aufgrund Multilateraler Vereinbarung M 183 (gilt in/ zwischen CH, D, F, N, S).
@Bettina: ich finde es bedenklich, dass du mit Gefahrgut beschäftigt bist ohne Trainings zu dem Thema genossen zu haben. Gemäß § 6 GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) müssen Mitarbeiter für ihren Arbeitsbereich zum Thema Gefahrgut regelmäßig unterwiesen werden. Auch das ADR fordert in Kapitel 1.3 eine Schulung. D.h. der Unternehmer/ dein Arbeitgeber darf dich gar nicht ins kalte Wasser werfen, wenn es um Gefahrgut geht. Weise doch deinen Chef darauf hin, falls in nächster Zeit noch keine Schulung für dich geplant ist. Solltest du nämlich Fehler aus Unkenntnis machen, ist dafür dein Vorgesetzter (der für die Schulung hätte sorgen müssen) verantwortlich. Außerdem möchten Behördenvertreter ab und an gerne die Schulungsnachweise der Mitarbeiter sehen...