Der, der die Shippers Declaration (Dangerous Goods Declaration) unterzeichnet (der Versender), muss ein gültiges PK1-Zertifikat besitzen. Der Verpacker des Gefahrgutes für Luftfracht muss für PK2 geschult sein - wenn er aber quasi unter Aufsicht und Anleitung eines PK1-Mitarbeiters verpackt, ist das auch OK.
Man kann sich diese Dienstleistungen auch extern einkaufen - dann erstellt ein externer Dienstleister die Shippers Declaration bzw. unterzeichnet diese "on behalf of...". Es gibt aber Airlines, die derartige Shippers Declarations
ablehnen. Das reine Versenden über einen Dienstleister, Luftfrachtspediteur od. ähnl. dürfte die Erstellung der Shippers Declaration nicht beinhalten - fehlt diese, ist spätestens beim DG-Check der Airline erstmal Schluss für den Transport (Ablehnung der Sendung).
Ob man einen GB braucht, findet sich in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Jedes Unternehmen, dass an der GG-Beförderung beteiligt ist, braucht einen (der in dem Fall auch für den VT Luft ausgebildet sein muss), es sei denn, man kann eine der Befreiungen in §1b GbV nutzen:
"§ 1b Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
1.deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
2.wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
3.die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
4.die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
5.wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."