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Feuerwerkskörper mit ADR 1.4s / Freimenge? #7534 02.12.2008 11:49
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P@trick Offline OP
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Neuling
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Hallo Gemeinde,

zuerst mal - Ich bin neu hier, also bitte nicht gleich schlagen, wenn meine Anfrage schon mal behandelt wurde :-)

Zur Sache:
Mein Arbeitgeber möchte mich mit Feuerwerkskörpern der ADR-Klasse 1.4S auf die Reise schicken.
Nun sagt er mir auch, ich dürfe in dieser Gefahrgutklasse bis zu 333KG NEM transportieren, ohne über die entsprechende ADR-Klasse zu verfügen.

Ich trau der Sache nicht so recht, bei ADR werde ich paranoid.

Wer kann mir das jetzt bestätigen oder mir weiterführende Links an die Hand geben, wo ich misch schlau lesen kann?

Vielen Dank schon mal im Voraus :-)


---
MfG
[email]P@trick[/email] --- /// --- www.pk-style.de
Re: Feuerwerkskörper mit ADR 1.4s / Freimenge? [Re: P@trick] #7535 02.12.2008 14:19
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AchimB Offline
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Hallo [email]P@trick[/email],

zunächst einmal gelten die 333 kg für Klasse 1.4 G. Die Klasse 1.4 S unterliegt der Beförderungskategorie 4 und ist somit unbegrenzt beförderbar. Mit ADR - Klasse meinst Du vermutlich ADR - Schein, den Du aber hier nicht benötigst.

Vorsicht aber bei der Klassifizierung. Aus Erfahrung weiß ich, dass es Versender gibt, die 1.4 S angeben, obwohl die Feuerwerkskörper eigentlich höher (d.h. gefährlicher) zu klassifizieren sind. Deshalb unbedingt darauf achten, dass der Versender im Beförderungspapier die Anerkennung der Klassifizierung durch die zuständige Behörde (bei uns die BAM) angibt (ADR 5.4.1.2.1h).

Re: Feuerwerkskörper mit ADR 1.4s / Freimenge? [Re: AchimB] #7536 02.12.2008 15:30
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Keine Panik vor Gefahrgut!

Bezüglich der KLassifizierung von Explosivstoffen ist in Deutschland die BAM zuständig. Bei UN0337 (ich nehme an, um die geht es) steht in einer Sondervorschrift (SV 645):

"Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode [auf deutsch: damit ist 1.4 S gemeint, Anm. von mir] darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird."

Sollte (!!!) die Klassifizierung als 1.4 S stimmen, darfst du eine unbegrenzte Menge davon transportieren. Du brauchst keinen ADR-Schein, aber du musst zu Gefahrgut unterwiesen worden sein (§ 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Kapitel 1.3 ADR, Abschnitt 8.2.3 ADR).
Du brauchst bei 1.4 S kein spezielles EX-Fahrzeug. Es muss ein Beförderungspapier (quasi Lieferschein mit zusätzl. definierten Gefahrgutangaben) mitgeführt werden, außer das Gefahrgut wird nicht an Dritte übergeben (Ausnahme 18 GGAV). Du benötigst als Ausrüstungsgegenstand einen geprüften 2kg-Feuerlöscher. Und natürlich ist die Ladung zu sichern.

Weiterhin gilt:
Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.
Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten.
Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten.
Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten.
Bei NEM >50 kg Überwachung des Fahrzeuges (bei Abstellen des beladenen Fahrzeuges >1 Stunde).


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