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Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC #7630 11.12.2008 10:13
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Thomas Lutz Offline OP
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Benötige ein wenig Hilfe bezüglich der zulässigen Nettomasse für den Transport eines UMWELTGEFÄHRDETEN STOFFES, FLÜSSIG, N.A.G. mit der UN 3082 in einem IBC aus Kunststoff. In der lt. Gefahrgutliste anzuwendenden Verpackungsvorschrift IBC03 gibt es keinerlei Hinweise auf die zulässige Nettomasse - nur eine Angabe zur Verwendung von starren Kunststoff-IBC ( 31H1 und 31H2 ). Allerdings sagt die für diese UN 3082 gültige Verpackungsanweisung P001 , das für die Verpackungsgruppe III Fässer aus Kunststoff ( 1H1 und 1H2 ) bis max. 450 ltr. erlaubt sind. Gilt das dann auch für einen starren Kunststoff-IBC ?
Weiterhin stellt sich für uns die Frage, ob es zulässig ist, diesen IBC zum Zwecke der späteren leichteren Reiningung und Wiederverwendung des IBC's mit einem zusätzlich vorab eingebrachten Foliensack zu bestücken, welcher dann nach der Entleerung ausgetauscht bzw. entsorgt wird. Gilt das dann bereits als zusammengesetzte Verpackung ?

Re: Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC [Re: Thomas Lutz] #7631 11.12.2008 14:08
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UHeins Offline
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Nur, um das klarzustellen: die UN 3082 und viele andere Gefahrgüter gefährden beim Freiwerden die Umwelt, nicht umgekehrt. Durch die Umwelt wird erst dann etwas [i]gefährdet[/i], wenn sie so richtig versaut ist!


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC [Re: UHeins] #7632 11.12.2008 15:27
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Thomas Lutz Offline OP
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Sehr geehrter Herr Heins, das war mir auch schon vorher klar - Verstehe allerdings nicht ganz, worauf Sie anpielen wollen !
Umweltgefährdende Stoffe kann man leider nicht ganz und gar aus der Welt schaffen und wenigstens sind wir so ehrlich und deklarieren unsere Produkte auch als solche, was man leider nicht von allen behaupten kann, die solche Produkte vermarkten - Aber das ist ein anderes Thema.
Daher hilft mir diese Antwort nicht wirklich weiter und ich hoffe nun sehr, das mir doch noch geholfen wird, denn mit Großgebinden, IBC's usw. habe ich leider bislang keine Erfahrungen sammeln können. Aber es soll hier bemerkt werden, dass es sich bei der einstufungsrelevanten Komponente ausschließlich um Zinkoxid handelt und da gibt es weiß Gott wesentlich schlimmere Stoffe, die uns so tagtäglich auf den Straßen begegnen.

mfG Th. Lutz

Re: Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC [Re: Thomas Lutz] #7633 11.12.2008 16:48
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UHeins Offline
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Lieber Herr Lutz,

wie sagte einst der Schweizer Emil Steinberger so schön: "Ich wollte auch mal einen Gag machen..."

Ich habe mich ganz einfach über den kleinen Tippfehler

UMWELTGEFÄHRDETER STOFF

in Ihrem ersten Posting ein ganz klein bisschen lustig gemacht. Kein Grund also für weitere, tiefschürfende Diskussionen zu diesem Einwurf.

Ein bisschen Spaß muss sein!



----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC [Re: Thomas Lutz] #7634 11.12.2008 17:04
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Wolfgang Online
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Hallo Th. Lutz,

ich denke, wenn in den Vorschriften für den Stoff bei Verwendung von IBC keine Höchstmenge angegeben wird, gilt die höchste zulässige Einfüllmenge des verwendeten IBC. Die ist ja bekanntlich auf dem IBC angegeben bzw. müsste in den Prüfungsunterlagen zum IBC stehen.
Bei Änderungen der Nutzung (Einlage aus Kunststoff etc.) würde ich vorsichtshalber bei der Zulassungsbehörde (für D die BAM) des IBC bzw. beim IBC-Hersteller anfragen, ob das so in Ordnung ist.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC [Re: Thomas Lutz] #7635 16.12.2008 17:51
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bheuschen Offline
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Hallo Th. Lutz,

wenn Sie vorher in dem IBC eine Folie oder Ähnliches reinmachen, dürfen Sie nicht nach IBC 03 verpacken . Die IBC-Verpackungsvorschriften gelten nur wenn der Stoff pur in den IBC gefüllt wird .

Mfg
Bernd

Re: Transport UN 3082 n.a.g. in Kunststoff-IBC [Re: bheuschen] #7636 16.12.2008 18:37
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Mark Offline
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Hallo,

einen Inliner als Schutz vor Verschmutzungen wäre zulässig (wird häufig bei festen Stoffen gemacht und bei festen oder pastösen Abfällen, bei Flüssigkeiten eher nicht), nicht zulässig wäre eine zusammengesetzte Verpackung, also wenn Foliensäcke (in sich verschlossen) in IBCs gefüllt werden.


Grüße

Mark

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