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Beförderung nach der Ukraine und Russland #764 20.05.2003 14:12
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Thomas Lutz Offline OP
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Beförderung nach der Ukraine und Russland

Auftragnehmer ( AN )erhält vom Auftraggeber ( AG ) einen Auftrag zur Fertigung eines Produktes, welches den Gefahrtgutbestimmungen des ADR / RID unterliegt. AG beauftragt den AN gleichzeitig, die Fertigware gleich mit einem vom AG vorgegeben eigenen Produkt- bzw. Handelnamen und seinen Firmenangaben ( also nicht mit den sonst üblichen Kennzeichnungen des AN ) zu etikettieren. AN lässt daraufhin diesen Auftrag in Lohnfertigung bei einem Dritten fertigen, verpacken, wie gefordert kennzeichnen und zur Verladung für den AG bereitstellen.
Nun wird vom AG ein ukrainisches bzw. russisches Transportunternehmen beauftragt, welches die Fertigware vom Standort des Lohnfertigers ( Dritten ) abholen und von dort aus auf der Straße in die Ukraine bzw. nach Russland zu bringen soll.
Die für den Transport erforderlichen Beförderungspapiere werden vom AG dem ukrainischen bzw. russischem Transportunternehmen übergeben bzw. vorab zur Verfügung gestellt.
Der Fahrer des Transportunternehmens spricht weder deutsch noch englisch und kann auch keine ADR-Bescheinigung vorweisen. Weiterhin ist nicht hundertprozentig sicher, ob das Fahrzeug den Anforderungen des ADR genügt.

Für den vom AN beauftragten Lohnfertiger ( Dritten ) in seiner Verantwortung als Verlader ergeben sich nun folgende Probleme bzw. Fragen:

1. Haben die Ukraine bzw. Russland die ADR-Bestimmungen anerkannt und muß der Fahrer im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ( zumindestens für den Transportabschnitt auf deutschem Boden ) sein ?

2. Wie verhält es sich mit den Transportbestimmungen für Gefahrgut auf den weiteren Transportabschnitten durch Polen und die Ukraine ?

3. Sollte man dem Fahrer vor der Verladung eine Checkliste in ukrainischer bzw. russischer / deutscher Sprache übergeben, die er vorab mit seiner Unterschrift bestätigen muß ? ( Gibt es unter den Lesern des Gefahrgutforums evtl. jemanden, der so eine übersetzte Checkliste zur Verfügung stellen kann ? )

4. Darf der Verlader unter diesen Umständen überhaupt die Sendung verladen, wenn er sich nicht mit dem Fahrer verständigen kann und der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ist oder sollte er nicht besser in diesem Falle die Verladung verweigern ?

5. Welches Busgeld erwartet den Verlader ( und evtl. auch den AN ? ), wenn unter den o.g. Bedingungen die Verladung dennoch vorgenommen wird ?


Mit freundlichen Grüßen

Th. L u t z


l
Re: Beförderung nach der Ukraine und Russland [Re: Thomas Lutz] #765 21.05.2003 08:01
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ChMaier Offline
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Guten Tag Herr Lutz

meiner Ansicht nach ist es ein ziehmlich eindeutiger Fall. Alle diese genannten Staaten haben das ADR Abkommen unterschrieben, so ist es auch klar, dass der LKW und der Fahrer diesen Vorschriften unterstellt sind, und entsprechen müssen.
Die Dokumente sind in allen Sprachen mitzugeben, in denen der Fahrer durchfährt. Das heisst, wenn er durch Polen fährt muss er das Unfallmerkblatt auf polnisch dabei haben, wenn er durch die Ukraine fährt, muss er das Unfallmerkblatt auch in Ukrainischer Sprache dabei haben, usw...

freundlichen Gruss

Ch. Maier


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