Gasflaschenrücknahme
#7676
18.12.2008 15:56
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KlausS
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Hallo Fachleute. Eine Firma liefert mir regelmäßig Gasflaschen und nimmt leere aber nicht geschlossene (also mit Reste) Gasflaschen mit zurück. Ich "schicke" also Gefahrgut (leere, nicht gereinigte Flaschen) zurück, bin ich dann Absender oder Verlader bzw. muß ich deren Pflichten erfüllen? Vielen Dank für Ihre Hilfe KlausS
KlausS
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: KlausS]
#7677
19.12.2008 00:28
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R_KARPE
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Trifft für Dich nicht Abschnitt 1.1.3.5. zu ? MfG R_Karpe
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: KlausS]
#7678
19.12.2008 09:22
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bheuschen
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Hallo Klaus, Im Sinne der Transportgesetzgebung (International) kannst Du nur Absender von Material sein dass Dir gehört, in diesem Fall bist Du Verlader . Anwenden kannst Du den Vorschlag von Kollege Karpe, aber achte bitte darauf dass die Flasche korrekt verschlossen ist, und sich eine Schutzkappe darauf befindet . Auch darauf achten dass die Ladungssicherungsmaßnahmen ausgeführt werden, denn sonst gibt's Flensburger .
Gruß Bernd
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: R_KARPE]
#7679
19.12.2008 09:24
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TDamm
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Hallo KlausS, Hallo Herr Karpe,
1.1.3.5 ADR wird wohl nicht passen, da die leeren ungereinigten Flaschen noch Reste besitzen, bei denen in der Regel keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefahren dieser Klasse zu beseitigen. Somit greift nur die 1000 Punkte Regel.
Nun zur Frage von Herrn KlausS. Verlader ist seine Firma, da diese Firma die leeren ungereinigten Flaschen übergibt (§ 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE). Falls kein Beförderungsvertrag geschlossen wird und seine Firma die Flaschen versendet, ist diese Firma auch Absender gemäß Begriffsbestimmung des ADR.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: TDamm]
#7680
19.12.2008 09:32
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bheuschen
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Lieber TDamm,
eine Gasflasche kann man nie restlos entleeren, hier müsste also definiert werden wann eine Gasflasche leer ist und wann nicht . Deshalb würde ich den Vorschlag von Kollege Karpe anwenden . Es mag sein daß die Definition Absender im ADR anders ausgelegt wird, aber diesbezüglich gibt es ja genügend Diskusionsstoff (Zusammenladen mit Lebensmittel......) . Wird in diesem Falle genau nach ADR gehandelt ist man nicht immer auf der sicheren Seite . Entscheidend ist die grösstmögliche Sorgfalt walten zu lassen . Mfg Bernd
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: bheuschen]
#7681
19.12.2008 11:37
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Hallo Bernd,
wenn Sie der Auffassung von Herrn Karpe folgen, wäre für mich intressant, welche Maßnahmen Sie ergreifen würden, um den Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR gerecht zu werden.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: TDamm]
#7682
19.12.2008 17:55
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bheuschen
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Hallo Herr Damm, Als Maßnamen kähmen die Versandvorschriften in Betracht, also Ventil verschließen, Anbringen der Schutzkappe, Befördeung in einem Gestell oder einem Schutzkissen + Ladungssicherung des Gestells oder der Flasche auf dem Fahrzeug . Ich denke mal das dies doch wohl reicht . In der Praxis werden Gasflaschen normalerweise von dafür ausgerüsteten Fahrzeugen befördert, die eigentlich doch meistens 1 volle gegen eine leere Flasche austauschen . Oder liege ich da falsch?
Mfg Bernd
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: bheuschen]
#7683
19.12.2008 22:34
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TDamm
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Hallo Bernd,
da würde ich aber hier nicht mitgehen können. Die von Ihnen genannten Maßnahmen sind die Anforderungen an einen normalen Gefahrguttransport und keinesfalls Maßnahmen im Sinne des UA 1.1.3.5 ADR.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: TDamm]
#7684
20.12.2008 16:47
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bheuschen
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Hallo Thomas,
ich würde vorschlagen an anderer Stelle eine Diskusion zu starten bezüglich der zu treffenden Maßnahmen, laut 1.1.3.5 . Konkret bitte ich Sie hier in diesem Fall zu erklären warum meine beschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen .
Mfg Bernd
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Re: Gasflaschenrücknahme
[Re: bheuschen]
#7685
20.12.2008 18:56
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Registriert: Mar 2007
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Mark
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Hallo,
ich sehe das genauso wie Thomas.
Im letzen Satz des UA 1.1.3.5 heißt es:
"Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden."
Die RSE führt hierzu Beispiele auf: Restmengen neutralisieren, polymerisieren, chemisch umsetzen etc.
Bei Gasen wird das zum Teil sehr schwer, jedoch bei Gasen wie Stickstoff, Kohlendioxid und Schwefelhexafluorid ist es ausreichend, die Flasche drucklos (bzw. max. 2 bar) zu stellen.
Grüße
Mark
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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