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ADR 8.2.1.4, Klasse 1.4.S #7768 07.01.2009 10:37
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Steffen Renner Offline OP
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Hallo,
wir hatten bisher bei uns in den Sammelgutverkehren die Verladung der Klasse 1.4.S generell ausgeschlossen. Da wir einen recht erheblichen Anteil an ADR Gütern haben, fahren i.d.R. unsere LKW kennzeichnungspflichtig ab. Insofern müssen wir die "besonderen" Anforderungen bei Transporten der Klasse 1 erfüllen (dann auch an die Klasse 1.4.S, auch wenn es sonst BK 4 ist).
Nun ist im ADR 2009 neu unter 8.2.1.4, dass bei der Beförderung der Klasse 1.4.S der Aufbaukurs für die Klasse 1 nicht mehr notwendig ist.
Bedeutet dies nun, dass ich die Klasse 1.4 S auch bei Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit uneingeschränkt befördern darf oder muss ich noch spezielle Anforderungen berücksichtigen ?

Re: ADR 8.2.1.4, Klasse 1.4.S [Re: Steffen Renner] #7769 07.01.2009 18:20
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bheuschen Offline
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Hi Steffen,

8.2.1.4, regelt die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung, von daher dürfte es ok sein, bleibt zu überprüfen wie es mit den anderen Tätigkeiten ausschaut . Das gilt aber nur wenn das klompette Fahrzeug nach ADR 2009 unterwegs ist !!!

Gruß
Bernd

Zuletzt bearbeitet von bheuschen; 07.01.2009 18:47.
Re: ADR 8.2.1.4, Klasse 1.4.S [Re: Steffen Renner] #7770 08.01.2009 21:35
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Gerald Offline
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Hallo Steffen,
nach Absatz 1.1.3.6.3 ist 1.4S Beförderubgskategorie 4, und damit kann es unbegrenzt transportiert werden, ohne das alle ADR Vorschriften, wie Kennzeichnung, schriftliche Weisung u.ä. eingehalten werden müssen.
Angaben über die genaue Befreiungen und die Auflagen, welche nach ADR eingehalten werden müssen findest Du unter Unterabschnitt 1.1.3.6.2.
Beachte aber bitte die UN Nummern für welche das Kapitel 1.10 (Sichererung) zutrifft, das wurde im ADR 2009 neu geregelt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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