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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr [Re: Rupert] #7840 11.02.2009 14:12
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Claudi Offline
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Hallo zusammen,

habe zwischenzeitliche zum Thema eine Anfrage an das BMVBS gestellt, diese wurde weitergeleitet an das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen und von dort bekam ich Antwort (Frau Holland).

Die Aussage war, dass beide Varianten möglich sind aufgrund fehlender konkreter Aussage im ADR oder anderer Vorschriften. Also entweder

-1.1.3.6 anwenden mit Angabe Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier usw. + Tafeln geschlossen + Hinweis auf 1.1.4.2.1 da Kennzeichnung Ware/ Fahrzeug nach Seerecht

oder

-1.1.3.6 anwenden mit Angabe Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier usw. + Tafeln offen (kein ADR-Schein, keine Gefahrgutausrüstung etc.) + Hinweis auf 1.1.4.2.1 da Kennzeichnung Ware/ Fahrzeug nach Seerecht

Natürlich kann man auf 1.1.3.6 verzichten, dann ist die Sachlage klar und es handelt sich sowieso um einen kennzeichnungspflichtigen Transport (Tafeln auf, ADR-Schein, Ausrüstung etc.). Dies ist aber oft eine Kostenfrage.

In NRW soll der Kontakt zwischen Ministerium und Kontrollbehörden recht eng sein, so dass es theoretisch wegen der diskutierten Problematik keine Ordnunsgwidrigkeitenverfahren geben sollte oder diese eingestellt werden - theoretisch!
Frau Holland wird das Thema aber wiederum auf Bundesebene mitnehmen zwecks Diskussion, da dieses natürlich kein auf NRW bezogenes Problem sondern ein nationale, wenn nicht gar ADR-weitere Unklarheit ist.

Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr [Re: Claudi] #7841 11.02.2009 15:02
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Hi Claudi,

vielen Dank für Dein Engagement in dieser Sache !!!

Gruß
Bernd

Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr [Re: Claudi] #7842 11.02.2009 16:52
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Antwort auf

-1.1.3.6 anwenden mit Angabe Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier usw. + Tafeln geschlossen + Hinweis auf 1.1.4.2.1 da Kennzeichnung Ware/ Fahrzeug nach Seerecht



Hallo Claudi,

das sehe ich nicht so. Durch die Anwendung von 1.1.3.6 ist man zwar von der Anwendung von Kapitel 5.3 befreit; durch den Verweis auf die Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1 handelt man sich aber wieder die Verpflichtung ein, die orangefarbenen Warntafeln nach Abschnitt 5.3.2 aufzumachen.

Grüße
GG1

Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr [Re: GG1] #7843 11.02.2009 21:08
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Hallo GG1,

Claudi hat sich um eine Stellungnahme des BMVBS bemüht, und gibt hier eine Antwort einer Frau Holland wieder .
Konkret in diesem Fall würde ich das Fahrzeug beschildern so wie Du beschreibst.
Habe diese Frage am Wochenende mit einem Kollegen diskutiert, dieser tendiert eher in Richtung Container bezetteln, aber orange Warntafeln zu.
Das einzige was unstrittig ist, ist eben der Hinweis auf die Transportkette im Strassenbeförderungsdokument .
Werde in dieser Angelegenheit mal mit den Herrn in Brüssel Kontakt aufnehmen, mal sehen was diese meinen .
Gruß
Bernd

Zuletzt bearbeitet von bheuschen; 11.02.2009 21:10.
Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr [Re: bheuschen] #7844 12.02.2009 09:16
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Claudi Offline
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Das Dilemma ist ja, dass es derzeit keine eindeutig richtige oder falsche Aussage dazu gibt. Liest man zuerst 1.1.4.2, danach 1.1.3.6 schließt man die Tafeln. Das führt dazu, dass eine mit Placards versehene Beförderungseinheit ohne Warntafeln fährt und das Interesse der Kontrollbehörden wecken könnte.

Liest man zuerst 1.1.3.6 und dann 1.1.4.2, öffnet man die Tafeln, was den Transport auch nicht unkomplizierter macht (Fahrer gehen meist davon aus Tafeln auf=kennzeichnungspflichtiger Transport mit allen Konsequenzen, Tunnel, für kennzeichnungspflichtige Beförderungen verbotene Strecken, Diskussion während einer Kontrolle, vielleicht mehr Kontrollen wegen Warntfafeln usw.).

Eine Klärung mindestens in der RSE (RSEB) oder irgendwann sogar im ADR wäre wünschenswert.

Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverke [Re: Claudi] #7845 12.02.2009 14:18
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GG1 Offline
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Nun, da der Seeverkehr den Landverkehr nach dem Motto "Ober sticht Unter" überstimmt was die Kennzeichnung angeht, halte ich bei Anwendung von 1.1.4.2.1 das Öffnen der orangefarbenen Tafeln für erforderlich. Aber eine Klarstellung im ADR wäre wünschenswert; eine in der RSE (oder RSEB) hilft nur innerdeutsch.

Grüße
GG1

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