Hallo Forum,
wir verpacken flüssige Gefahrgüter entsprechend ADR 3.4 in Trays. Muß ich auf diesen Tray auch die Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten anbringen? Die Verschlüsse für die Verpackungen mit flüssigen Gefahrgütern sind ja sichtbar. Allerdings steht von sichtbaren Verschlüssen nichts in ADR 5.2.1.9. Davon steht nur was in 5.1.2.1 für Umverpackungen. Eigentlich ist die Folie ja eine "Umverpackung" für den Tray, aber zusammen mit den Gebinden darin ist der Tray eigentlich eine "zusammengesetzte Verpackung". Trays werden aber in ADR 3.4.1.2 extra neben der zusammengesetzten Verpackung genannt.
Zweites Problem. Kunststoffeimer mit Nichtgefahrgut und innenstehend zusätzlich ein Kunststoffkanister mit Gefahrgut, Menge nach ADR 3.4. Außen auf den Eimerdeckel kleben wir die Raute für den innenstehenden Gefahrgutkanister mit LQ-Gefahrgut. Müssen jetzt außen auf den Eimer auch doch auf zwei gegenüberliegenden Seiten die Ausrichtungspfeile drauf? Bei dem Eimer ist doch klar, daß der Deckel oben ist.
Ich hoffe auf Hilfe.
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer