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Abstellen von Fahrzeugen #7966 18.02.2009 12:18
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Uwe Offline OP
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Hallo zusammen,

folgendes Problem: Ein Kesselwagen beladen mit Diesel oder Benzin wird dem Empfänger zugestellt. Dieser kann den Wagen nicht kurzfristig entladen und lässt diesen für einige Tage stehen.
Das Gelände ist nicht durch Bauwerke sondern nur "optisch" abgeriegelt und problemlos für jedermann zugänglich.
Eine körperliche Übergabe durch den Beförderer an den Empfänger erfolgt nicht.
Frage: Muss das Gut bewacht werden? Gem. GGVSE Anlage 2 Nr 2.2 sehe ich das nicht so, aber nach RID 1.10 schon.
Wo liegt die Grenze des "verkehrsbedingten Verweilens" nach der Ortsveränderung bzw wann fängt die Lagerung an?

Danke für die Hilfe!!

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: Uwe] #7967 18.02.2009 18:16
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bheuschen Offline
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Hallo Uwe,

wo soll der Wagon denn stehen bleiben, ich denke mal auf dem Betriebsgleis des Empfängers . Es liegt beim Empfänger dafür zu sorgen dass nichts schiefgeht .
Allerdings frage ich mich, wo der Empfänger seine Betriebserlaubnis bekommen hat, wenn das Gelände so beschaffen ist wie Du beschrieben hast .
Jedenfalls kannst Du dich nicht auf "Verkehrsbedingtes Verweilen" berufen .
Gruß
Bernd

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: bheuschen] #7968 19.02.2009 09:36
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Uwe Offline OP
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Hallo Bernd,

es ist schon ein älteres Gelände. Es ist nun nicht ganz so, dass der Wagen auf freien Feld steht. Mich interessiert u.a., wo die Grenze zwischen Lagern und Verkehrsbedingten Verweilen zu ziehen ist.

Viele Grüße,

Uwe

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: Uwe] #7969 19.02.2009 09:48
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Claudi Offline
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Zur Definition des Begriffs "Lagern" wird gern die Gefahrstoffverordnung herangezogen:

§ 3 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung:
»Lagern« ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Anlage 2 GGVSE Nr. 2.2 bzw. Kapitel 8.4 ADR (darauf bezieht sich Nr. 2.2 Anlage 2 GGVSE) kann hier nicht angewendet werden, da es sich um Kesselwagen/ Schienentransport handelt und obige Fundstellen sich nur auf Straßenfahrzeuge/ ADR beziehen. Die Teile 8 + 9 gibts im RID nicht.

Es ist also 1.10 RID anzuwenden. Für Diesel nur der "normale" Umfang an Sicherung, für Benzin zusätzlich Sicherungsplan, da Benzin in Kesselwagen >3000 l als Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential definiert ist.

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: Claudi] #7970 19.02.2009 10:40
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Uwe Offline OP
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Hallo Claudi,

das ist es was ich meinte.

Vielen Dank

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: Uwe] #7971 20.02.2009 08:53
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Gandalf Offline
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Hallo Uwe,
mal unabhängig vom Kesselwagen oder Sicherungsplan oder Genehmigung. Wo lagert denn die Menge wenn der Kesselwagen entladen ist? Auch auf dem "gesicherten" Betriebsgelände?
Gruß Gandalf

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: Gandalf] #7972 23.02.2009 11:05
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Uwe Offline OP
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Hallo Gandalf,

da habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt. Dieser Wagen, oder auch mehrere werden später in ein umzäuntes Lager geschoben.

Gruß Uwe

Re: Abstellen von Fahrzeugen [Re: Uwe] #7973 24.02.2009 23:14
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Mark Offline
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Hallo Uwe,

siehe 1.10.1.3:

"Bereiche ... für das zeitweilige Abstellen, ...müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein."

Dieser Abschnitt des Kapitels 1.10 gilt für alle Gefahrgüter.

Also, ist der Bereich (oder Platz) ordnungsgemäß gesichert und gut beleuchtet?

Wird nicht weite definiert.


Grüße

Mark

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