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Marine Pollutant als Nebengefahr in IMO-Erklärung? #7983 20.02.2009 15:05
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walther-m. Offline OP
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Hallo Seespezialisten!
Wer weiß, ob "marine pollutant" als Zusatzgefahr in der IMO-Erklärung aufgeführt werden muß in der Form "8 (9)" zusätzlich zu "marine pollutant"? Im ADR ist das jedenfalls nicht vorgesehen.

Und eine zweite Frage zu Trenngruppen bei KLasse 8 (Säuren/Laugen): Bei Verp.gr. II und III gäbe es ja Ausnahmen...Hat das schon jemand probiert? Spielen da die Reedereien mit?

Re: Marine Pollutant als Nebengefahr in IMO-Erklärung? [Re: walther-m.] #7984 20.02.2009 20:44
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Ich bin nur Landratte aber schaun mer mal:

marine pollutant (See) bzw. auch die Umweltgefährdung für aquatische Umwelt Straße, Luft hat erstmal nichts mit Klasse 9 zu tun. Jede Klasse (ok, Klasse 1 und 7 vielleicht nicht?) kann "nebenbei" auch diese Zusatzgefahr haben. Nur wenn ein Produkt keine anderen Gefährlichkeitsmerkmale aufweist als diese Umweltgefährdung wird es Klasse 9 (UN 3082 oder UN 3077), weils dann in keine andere Klasse passt.
Demnach wird es keine Nebengefahr "9" geben. Es handelt sich beim neuen "Fisch+Baum" ja auch nicht um einen Gefahrzettel sondern um ein Zusatzkennzeichen.
Lange Rede, kurzer Sinn: nein, in der IMO-Erklärung wird man nicht 8 (9) schreiben für einen Stoff, der diese zusätzliche Gefährdung aufweist. Wie bisher auch trägt man in so einem Fall in das Feld "Eigenschaften" den Hinweis "marine pollutant" ein.

Im Straßenverkehr ist derzeit kein Hinweis auf die zusätzliche Gefahreigenschaft notwendig, aber man denkt wohl darüber nach, das zu ändern und einen Hinweis im Beförderungspapier vorzusehen.

Zur Trennung: Es müssen auf jeden Fall die Vorgaben des IMDG-Code beachtet werden:
IMDG-Code 33. Amdt.:
7.2.1.13.2 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.1.7.1 bis 7.2.1.7.4 können Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte (16) der Gefahrgutliste mit einem Eintrag »Entfernt von« oder »Getrennt von« »Säuren« oder der »Entfernt von« oder »Getrennt von« »Laugen« angegeben, in derselben Beförderungseinheit transportiert werden, vorausgesetzt, dass
.1 die Stoffe den Vorschriften von 7.2.1.11 entsprechen;
.2 das Versandstück höchstens 30 Liter an flüssigen Stoffen oder 30 kg an festen Stoffen enthält;
.3 das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklärung enthält; und
.4 eine Kopie des Prüfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.


Bedeutet also schon mal Einschränkungen bzw. Mehraufwand. Ich würde einfach mal vorab bei der Reederei anfragen, die vorgesehen ist für den Transport. Aber vielleicht kann hier ja jemand dazu auch praktische Erfahrungen beisteuern.


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