Liebe Kollegen,
früher war Schwefel bis zu einer Menge von 400 kg/Versandstück vom ADR befreit oder wenn er in eine besondere Form gebracht wurde (Granulat, Perlen, etc.).
Im ADR 2003 kann ich jedoch nur die Sondervorschrift 242 finden. Nach dieser ist Schwefel nur noch befreit wenn er in besonderer Form vorliegt. Ist die Mengengrenze weggefallen???