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Freigestellte Mengen #8316 28.03.2009 20:21
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Frede Offline OP
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Hallo zusammen!!

Bin gerade über Google auf dieses Forum gestoßen! Super klasse, dass es sowas gibt...
Ich habe gestern meine Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten gemacht und soll zukünftig den Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen darstellen. Leider sind mir einige Sachen in Bezug auf die Beförderung in Freigestellten Mengen unklar. Ich hoffe ihr könnt mir helfen, da ich sehr unsicher bin..... Möchte als Gefahrgutbeauftragter schließlich keine Fehler machen.. ;-)
Bei uns im Unternehmen haben wir lediglich UN3268 + 0431 (1.4S). Wenn ich mir nun die Tabelle nach 1.1.3.6. anschaue sehe ich unter "höchstzulässige Gesamtmenge" 'unbegrenzt'. D.h. doch für mich, dass ich nie über 1000 Punkte komme und somit auch nie das komlpette ADR anwenden muss. Somit bräuchten wir in unserem Unternehmen doch auch keinen Gefahrgutbeauftragten, oder verstehe ich da was falsch?! Müssten denn trotzdem ein Jahresbericht erstellt werden? Was sind meine Pflichten als Gefahrgutbeauftragter, wenn wir immer unter 1000 Punkte bleiben?? Hääää?? Irgendwie bin ich z zt ziemlich verwirrt und hoffe, dass mir irgendjemand helfen kann...
GLG

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8317 29.03.2009 17:36
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Gerald Online
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Hallo,
bei der UN Nummer 3268 hast Du mit Beförderungskategorie 4 nach 1.1.3.6 recht, nur bei der UN Nummer 0431 stimmte Deine Aussage nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> , da UN 0431 zur Unterklasse 1.4G gehört und damit Beförderungskategorie 2 ist, so sind bei Nutzung des Unterabschnitt 1.1.3.6 nur 333 Punkte (NEM)freigestellt. Und dann ist es für das Unternehmen schon besser, wenn es einen Gefahrgutbeauftragten hat. Denn wenn Ihr über die 1000 Punkte kommt, dann bist Du im kennzeichnungspflichtigen Bereich, und das ADR/GGVSE muss eingehalten werden. Sehe einfach noch mal im Kapitel 3 unter der UN Nummer 0431 nach, denn es sind dann auch Sondervorschriften zu beachten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8318 29.03.2009 19:28
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Mark Offline
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Hallo Frede,

meinst du vielleicht die UN-Nummer 0432?

Beide heißen Pyrotechnische Gegenstände. Die UN 0431 ist der Klassifizierungscode 1.4G und bis 333 kg NEM freigestellt (wie Gerald schon sagt) und die UN 0432 ist der Klassifizierunscode 1.4S und der Beförderungskategorie 4 zugehörig.


Grüße

Mark
Re: Freigestellte Mengen [Re: Mark] #8319 31.03.2009 20:29
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Hallo!
Ja, sorry...UUPPSS... Ich meine 0432... Tippfehler...
D.h. also wenn wir nur diese beiden UN Nr. haben (0432 und 3268) dann muss auch kein Jahresbericht erstellt werden, Schulungsnachweise etc und sonstige Pflichen eines Gefahrgutbeauftragten eingehalten werden??
Oh man oh man,.. bin mir total unsicher... NAja in 2 Wochen werde ich erstmal erfahren, ob ich bestanden habe :-) Drückt mir die Daumen...
GLG

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8320 31.03.2009 20:42
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Mark Offline
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Hallo Frede,

deine Firma muss keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, da ein Befreiungstatbestand besteht, doch diesen muss der Unternehmer nicht nutzen. Wenn der Unternehmer nun freiwillig einen Gefahrgutbeauftragten bestellt, dann hat dieser auch die Pflichten des zu erfüllen.

Soll heißen, wenn dich deine Firma zum Gefahrgutbeauftragten bestellt, dann musst du auch tätig werden, wozu auch der Jahresbericht gehört.


Grüße

Mark
Re: Freigestellte Mengen [Re: Mark] #8321 31.03.2009 21:27
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Danke für die Info... Aber gesetzlich müsste ich es nicht, oder? Also ein Bußgeld würde mir nicht blühen, fals es nicht gemacht werden würde...?!?

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8322 01.04.2009 00:24
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Mark Offline
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Hallo Frede,

solange das Gewerbeaufsichtsamt (oder eine andere zuständige Behörde) die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht anordnet, braucht das Unternehmen kein Gefahrgutbeauftragten bestellen und m.E. kann dann bei fehlender Tätigkeit auch keine OWi entstehen.

Ich würde vorschlagen, die Tätigkeit mit dem Unternehmer abzustimmen. Wenn du entsprechend als Gefahrgutbeauftragter bestellt wirst und deiner Tätigkeit nicht nachkommst, kann das auch arbeitsrechtliche Folgen haben.


Grüße

Mark
Re: Freigestellte Mengen [Re: Mark] #8323 01.04.2009 08:24
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Udo Leithold Offline
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Hallo,

also mit der Verantwortung des Gefahrgutbeauftragten ist es so, dass wenn er bestellt ist, unabhängig ob erforderlich oder nicht, dann muss er seinen Pflichten nachkommen.
Anders ist es, wenn ein ausgebildeter Gefahrgutbeauftragter da ist, er aber nicht bestellt wurde. Der kann die Pflichten nur teilweise erfüllen, je nach Auftrag von seinem Chef.

Gruß
Udo Leithold

Re: Freigestellte Mengen [Re: Udo Leithold] #8324 01.04.2009 20:44
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Dankeschön für eure hilfe.. ich bin momentan echt etrem unsicher, was ich nun wirklich 100%ig machen muss und vorallem wie :-(

Was ich jetzt noch nciht so ganz verstehe ist was ist eigentlich mit "bestellt" gemeint? ICh habe den Gefahrgutbeauftragten gemacht. Nur steht davon nichts in meiner Stellenbeschreibung. Allerdings auf einer kleinen Übersicht stehen dre Sternchen (***) hinter meinen NAmen mit dem Vermerk s.u. Gefahrgutbeauftragte..
Git diese "Kennzeichnung" im kleingedruckten im Organigramm schonn als "offiziell bestellt"? ICh meine, ich habe ja nichts gegengezeichnet...

Wenn ich mit meinem Chef spreche und ich ihm schildern würde, dass wir eigtnlich immer unter den 1000P bleiben und es somit 'freigetellt' ist den kompletten Pflichten des Gefargutbeauftragten nachzukommen und er sagt, dass es so in Ordnung sei und dass ich nicht alles Pflichten nachkommen muss (zb auf grund anderer Prioritäten) dann bin ich als gefahrgutbeauftragter also von den pflichen "befreit" oder wie? unsere gefahrgutbeauftragte die das früher gemacht hatte, hat nämlich auch rein gar ncihts gemacht :-) kein jahresbericht, keine untereweisungen etc...

Oh man ich schreib hier auch ein wirres zeug <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> nur mein Problem besteht schon alleine darin, dass ich super viel jeden tag zu tun habe und vor lauter arbeit einfach nicht hinterher komme. und nun soll ich auch noch einfach so nebenbei den gefahrgutbeauftragten machen. das alles selbstverständlich ohne überstunden :-)

GLG

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8325 01.04.2009 21:03
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Mark Offline
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Hallo Frede,

du bist nicht aufgrund einem Organogramm Gefahrgutbeauftragter!

Also, das Unternehmen muss dich schon schriftlich zum Gefahrgutbeauftragten bestellen und du muss dieses Schriftstück auch gegenzeichnen. Mit diesem Gegengezeichneten Schriftstück kann das Unternehmen gegenüber Behörden auch belegen, dass sie einen Gefahrgutbeauftragten hat. Deshalb solltest du dann auch deinen Pflichten nachkommen. Dein Chef darf dich aber erst bestellen, wenn du von der IHK die Schulungsbescheinigung vorlegen kannst, die bekommst du erst, wenn du deine Prüfung bestanden hast, also nächste Woche.


Grüße

Mark
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