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Gefahrgut in Montagefahrzeugen #847 17.06.2003 14:12
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Hallo Gefahrgutexperten,
Wenn ich in der Summe der Gefahrgüter im Montagefahrzeug unter 1000 bleibe, Benzinkanister, Dieselkanister und eventuell eine 5 kg Gasflasche transportiere, wie muss die Kennzeichnung meiner Gefahrgüter aussehen? z.B. 20 Liter Kanister Benzin und 20 Liter Kanister Diesel.(Keine Ersatzkanister für das Fahrzeug, sondern Kraftstoff für Aggregat oder Motorsäge)
Gruß W.A.

Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen #848 17.06.2003 14:43
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Appel,
sind Sie nicht gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c vom ADR befreit? Dort heisst es nämlich:
"Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;"

Ansonsten finden Sie unter Kapitel 5.2 des ADR die genaue Beschreibung wie Sie Ihre Versandstücke Kennzeichnen und Bezetteln müssen.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen [Re: Willi_Pape] #849 18.06.2003 07:27
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Hallo Herr Pape,
zunächst mal vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin mir nicht sicher ob diese Ausnahme für uns gilt, da ich vermute dass wir den Bereich interne und externe Versorgung zumindest streifen.
Ich möchte mit der Kennzeichnung der genannten Gg auf der sicheren Seite sein, zumal der Aufwand nicht riesig ist. Können Sie mir sagen, ob ich ausser den Gafahrzetteln die Behälter auch mit der entsprechenden UN Nummer versehen muss?

Viel Grüße W.A.

Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen #850 18.06.2003 08:06
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gkleeberger Offline
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Hallo,
wenn Sie den Kraftstoff für die mitgeführten Geräte mitführen, diese Geräte nicht über einen längeren Zeitraum auf einer Baustelle bleiben, die dort mit Kraftstoff versorgt werden müssen, können Sie die Freistellung in Anspruch nehmen.
Unabhängig davon, muß jedes Versandstück mit UN-Nummer, Label und Etikett mit Inhaltsangabe gekennzeichnet sein und, einer zugelassene Bauart entsprechen.
Das Hauptproblem dürften dann noch die Spraydosen (wegen weggeworfener Schutzkappe) und die Ladungssicherung sein.

Gruß
G.K.

Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen [Re: gkleeberger] #851 18.06.2003 08:39
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TDamm Offline
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Hallo Herr Appel,

in einem ähnlichen Fall wurde mir ein Merkblatt der Berufsgenossenschaft für Gartenbau vorgelegt. Die haben die Freistellung nach 1.1.3.1c (alt 2009c) ADR m.E. gut erläutert. Darin heißt es: "Gemeint ist beispielsweise das Mitführen von Kraftstoff für die Motorsäge, den Rasenmäher etc. Werden die gleichen Gegenstände aber gesondert befördert, etwa nachträglich zur Baustelle gebracht oder abgeholt, gilt diese Freistellung nicht." Also immer das Arbeitsgerät mitführen.

Abschließend möchte ich noch auf die Anlage 2 der GGVSE als Rechtsgrundlage verweisen, welche oft übersehen wird. Dort werden trotz Freistellung vom ADR einige Abschnitte (Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Bezettelung) wieder für anwendbar erklärt.

Zum Thema Ladungssicherung, Beitrag von Herrn Kleeberger, sei erwähnt, dass die strengen Vorschriften des Kap. 7.5 ADR hier nicht anwendbar sind. Das soll aber nicht heißen, dass die fehlende Ladungssicherung nicht geahndet werden kann. §22 Abs.1 StVO gilt immer.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm




Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen [Re: TDamm] #852 18.06.2003 08:45
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Damm,
da Merkblätter von Berufsgenossenschaften nicht als Vorschriften anzusehen sind, hätte ich gerne gewußt, woher man aus dem ADR oder der GGVSE ableiten kann das ich die zu betankenden Gegenstände mitführen muß um die Freistellung in Anspruch nehmen zu können. Solch ein Passus ist mir nämlich nicht bekannt.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen [Re: Willi_Pape] #853 18.06.2003 09:06
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TDamm Offline
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Hallo Herr Pape,

Das die Merkblätter einer Berufsgenossenschaft keine Rechtscharakter besitzen, ist mir auch bekannt. Es geht hier lediglich um die Auslegung des letzen Satzes von 1.1.3.1c ADR (nicht für interne bzw. externe Versorgung). Da bin ich schon der Meinung, dass dieser Satz der BG die Sache treffend erläutert.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen #854 18.06.2003 11:13
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Udo Leithold Offline
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Hallo,
erstens möchte ich mich der Meinung von Herrn Damm anschließen, da falls eines der Fahrzeuge einmal kontrolliert wird und die Maschinen und Geräte mitgeführt werden, der kontrollierende Beamte nicht sofort eine Versorgung vermutet.
Zweitens kann dann auch gleich 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR in Verbindung mit GGVSE Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b) genutzt werden. Dort sind die Reservemengen für die mitgeführten Maschinen und Geräte unbegrenzt freigestellt. Ich empfehle aber doch nur den jeweiligen "Tagesbedarf" mitzuführen, sonst ist es wieder eine Versorgung.
Für die Beförderung von Druckgaspackungen oder Farbe bleibt natürlich nur die 1.1.3.1 Buchstabe c).
Viele Grüße
Udo Leithold

Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen [Re: TDamm] #855 18.06.2003 11:23
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Damm,
ich bin da etwas anderer Meinung. Aber dafür ist ja auch so ein Forum gedacht. Ich habe mal die Kommentierungen nachgelesen und folgendes gefunden:
"Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer ProduktionsAnlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Freigestellt sind jedoch z. B. Beförderungen von Farbe

im Fahrzeug eines Malers,

von Sauerstoff- oder Acetylenflaschen

im Fahrzeug eines Schweißers

oder von Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern

im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters,

sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt."

Ich glaube diese Erläuterung in der RSE steht zu dem von Ihnen genannten Merkblatt im Widerspruch.



Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Gefahrgut in Montagefahrzeugen [Re: Willi_Pape] #856 18.06.2003 12:22
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TDamm Offline
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Hallo Herr Pape,

ich sehe eigentlich keinen Widerspruch. Wenn der Handwerker (Maler oder Schweißer etc.) zum Einsatzort oder zum Kunden fährt, benötigt er dafür auch sein Arbeitsgerät.

Das Problem tritt doch in der Praxis meist bei Bauunternehmen auf. Die Baumaschinen bleiben auf der Baustelle. Diesel / Benzin wird immer teuerer und damit begehrtes Objekt des Diebstahls. Nun füllen die Arbeiter der Baumaschinen täglich mehrere Fässer vor Arbeitsbeginn an den billigsten Tankstellen mit Diesel / Benzin (was teilweise außen am Versandstück anhaftet) und begeben sich zu ihrem Einsatzort. Für einen Mineralölhändler, der die Baustelle beliefert, fehlt meist das Geld. Die Beförderung ist m.E. externe Versorgung der Baustelle mit Kraftstoff.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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