Hallo,
in Österreich steht im
"Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007" zum ADR (Fassung 2007), GGBG, GGBV, CSG und sonstigen Regelungen:
"Nominaler Fassungsraum" bedeutet das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen
Stoffes vorgesehen ist.
Dieses Volumen kann bei bestimmten Stoffen auch um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum
des Gefäßes sein. Gemäß den chemikalienrechtlichen Vorschriften wird für Publikumsprodukte das
Anführen einer Nennmenge auf der Verpackung verlangt. Diese ist für die Berechnung gemäß 1.1.3.6.3
heranzuziehen. Auslegungen, die beim jeweiligen Transport auf die tatsächlich eingefüllten Mengen
abstellen, stehen im semantischen Widerspruch zum Begriff „Nennvolumen“ und sind nicht vollziehbar.
Unterschreitet die tatsächlich eingefüllte Menge den nominalen Fassungsraum, so ist dies zwar zulässig,
jedoch für die Ermittlung der Menge für die Tabelle unerheblich, es sei denn, die Voraussetzungen für die
Einstufung als ungereinigte leere Verpackung sind erfüllt. Individuelle (nachträgliche) Anpassungen des
nominalen Fassungsraums an die tatsächlich eingefüllte Menge sind unzulässig."
Allerdings weiß ich im Moment nicht, ob dieser Vollzugserlaß noch gültig ist. Hier können vielleicht die österreichischen Kollegen weiterhelfen.
Viele Grüße aus Bayern
Susann Miller