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Freistellung nach 1.1.3.6 #8595 04.05.2009 09:39
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Habe eine Frage zum Nennvolumen flüssiger Stoffe (Bsp. 10 Liter Gebinde gefüllt mit 5 Liter flüssigem Gefahrgut):
Gem. 1.1.3.6.3 ist für flüssige Stoffe der nominale Fassungsraum des Gefäßes anzusetzen. Lt. Definition versteht man unter nominalen Fassungsraum das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes.
Was setze ich jetzt zur Berechnung der Gefahrpunkte an, 5 Liter oder 10 Liter?

Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 04.05.2009 10:27.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: Gefahrgut-Man] #8596 04.05.2009 11:48
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matigol Offline
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Der Nenninhalt ist der Inhalt, den man auch tatsächlich angibt(auf dem Etikett). Gibt man an daß in einem Gebinde 5 Liter drin sind dann ist das das Nennvolumen, auch wenn das Gebinde 30 Liter fassen würde. Also tatsächlicher Inhalt(Volumen) ist das Nennvolumen.

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: matigol] #8597 04.05.2009 12:20
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Danke, ich glaube da gibt es unterschiedliche Interpretationen, so habe ich im Internet folgende Meinung hierzu gefunden:

... für die Berechnung der Gefahrpunkte ist für Flüssigkeiten das Nennvolumen der Gebinde maßgeblich und nicht die tatsächliche Füllmenge. Es wird daher empfohlen, möglichst volle oder restentleerte Gebinde zum Versand zu bringen ...

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: Gefahrgut-Man] #8598 04.05.2009 13:37
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matigol Offline
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Das Nennvolumen ist das Volumen welches du auf dem Etikett nennst.

Aber 1.2.1 Begriffsbestimmungen klärt das auch eindeutig wenn man nachliest:

Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes......

So und wenn du nun ein 200 Liter Fass hast in dem du 5 Liter gefährliches Gut beförderst, wieviel gefährliches Gut beinhaltet es dann?

Hoffe das hilft.

Grüße
mati


PS: tatsächliche Füllmenge ist ja auch nicht gleich Nennvolumen. wenn ich 5 Liter angebe müssen ja auch nicht genau 5,000000000000000 Liter drin seinsondern es darf ja auch etwas mehr sein ;-)

Zuletzt bearbeitet von matigol; 04.05.2009 13:44.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: matigol] #8599 04.05.2009 13:46
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Ja das dachte ich mir auch, die Begriffsbestimmungen sind eindeutig, aber 1.1.3.6.3 kann man wiederum anders verstehen (...für flüssige Stoffe und verdichtete Gase,, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter).
Dies wird in verscheidenen Quellen. die ich im Internet gefunden habe, ebenso interpretiert (siehe meine erste Antwort oben)

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: Gefahrgut-Man] #8600 04.05.2009 16:06
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matigol Offline
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Einfach nochmal lesen. Steht alles EINDEUTIG unter 1.2.1 beschrieben und 1.1.3.6.3 verweist auf 1.2.1
Gibt es eigentlich nichts misszuverstehen!

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: matigol] #8601 04.05.2009 17:07
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Na wenn das mal so eindeutig stehen würde, gäbe es ja keine Missverständnisse.

So steht beispielsweise in den Sicherheitsinformationen der Allgemeinen Unfallversicherungsantalt von Östereich, dass nicht die Füllmenge sondern das Nennvolumen der Gebinde heranzuziehen ist siehe www.auva.at/mediaDB/MMDB121330_M830.pdf (Seite 12) oder verstehen das die Österreicher anders?

Aber seis drum, Dir nochmals vielen Dank.

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 [Re: Gefahrgut-Man] #8602 06.05.2009 10:36
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Susann Miller Offline
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Hallo,

in Österreich steht im "Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007" zum ADR (Fassung 2007), GGBG, GGBV, CSG und sonstigen Regelungen:

"Nominaler Fassungsraum" bedeutet das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen
Stoffes vorgesehen ist.
Dieses Volumen kann bei bestimmten Stoffen auch um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum
des Gefäßes sein. Gemäß den chemikalienrechtlichen Vorschriften wird für Publikumsprodukte das
Anführen einer Nennmenge auf der Verpackung verlangt. Diese ist für die Berechnung gemäß 1.1.3.6.3
heranzuziehen. Auslegungen, die beim jeweiligen Transport auf die tatsächlich eingefüllten Mengen
abstellen, stehen im semantischen Widerspruch zum Begriff „Nennvolumen“ und sind nicht vollziehbar.
Unterschreitet die tatsächlich eingefüllte Menge den nominalen Fassungsraum, so ist dies zwar zulässig,
jedoch für die Ermittlung der Menge für die Tabelle unerheblich, es sei denn, die Voraussetzungen für die
Einstufung als ungereinigte leere Verpackung sind erfüllt. Individuelle (nachträgliche) Anpassungen des
nominalen Fassungsraums an die tatsächlich eingefüllte Menge sind unzulässig."

Allerdings weiß ich im Moment nicht, ob dieser Vollzugserlaß noch gültig ist. Hier können vielleicht die österreichischen Kollegen weiterhelfen.

Viele Grüße aus Bayern
Susann Miller


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