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Ladungssicherung #8603 04.05.2009 11:31
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Hallo,
ich hätte eine Frage zum Thema Verantwortlichkeiten bzw. Haftung bei der Ladungssicherung. Ich arbeite in einer Firma, die eine Menge Nicht-Gefahrgüter und eine Menge Gefahrgüter versendet. Der Versand wird von vier unterschiedlichen Abteilungen vorgenommen.

Wir haben einen Gefahrgutbeauftragten (das bin ich), aber weder einen Leiter der Ladearbeiten noch beauftragte Personen nach Gefahrgutrecht. Soweit mir bekannt haftet im Falle eines Ladungssicherungsunfalles der Verlader mit (§§ 22, 23 StVO, §412 HGB, § 9 GGVSE, etc.), und zwar der Geschäftsfüher, sofern keine Verantworltichkeiten delegiert und festgelegt sind.

Meine Fragen:

1. Inwieweit haften neben dem Geschäftsführer auch die Bereichsverantworlichen mit? Gibt es hierzu eine Rechtsquelle oder nur Grundsatzurteile?
2. Müssen der Leiter der Ladearbeiten bzw. die beauftragte Personen automatisch Vorgesetze sein oder kann diese Position auch von jemand übernommen werden, der keine Weisungsbefugnis hat?

Vielen Dank im Voraus

Re: Ladungssicherung [Re: Gefahrgut-Man] #8604 04.05.2009 13:07
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TDamm Offline
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Hallo Gefahrgut - Mann,

grundsätzlich ist richtig, dass nicht nur der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung zuständig ist. Nun muss man aber unterscheiden:

- im allgemeinen Straßenverkehrsrecht richtet sich § 22 StVO an jedermann;

- dagegen richtet sich § 9 Abs. 13 GGVSE oder zukünftig § 29 Abs. 1 GGVSEB an bestimmte Personen (z.B. Verlader = Unternehmen).

Bleiben wir im Gefahrgutrecht, ist der Verlader das Unternehmen, welches durch den Inhaber oder den gesetzlichen Vertreter vertreten wird. § 9 Abs. 2 Nr. 1 OwiG nimmt auch den Leiter eines Betriebsteiles ausdrücklich mit in die Pflicht. Dagegen müssen andere Personen ausdrücklich beauftragt werden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.

Also wenn in Deinem Fall der Chef seine Aufgaben nicht ausdrücklich übertragen hat, ein anderer Betriebs(teil) - Leiter nicht existiert, ist er für die Owi verantwortlich.

Man kann auch durch Unterlassen einer Handlung (hier die Ladung zu sichern) ohne das man zwingend dabei sein muss, eine Ordnungswidrige Handlung begehen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ladungssicherung [Re: TDamm] #8605 04.05.2009 13:26
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Hallo Thomas,
danke für die qualifizierte Antwort, eine Nachfrage hätte ich noch ...

... Wir haben natürlich in den jeweiligen Abteilungen Leitende Mitarbeiter (vergleichbar mit Abteilungsleitern, wir sind ein amerikanisches Unternehmen), die sind aber weder als Leiter der Ladearbeiten noch als Betriebsbeauftragte benannt, haben aber Leitende Funktion. Haften diese dann gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 OwiG mit?

Re: Ladungssicherung [Re: Gefahrgut-Man] #8606 04.05.2009 15:42
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MasterKane Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

die "Leitenden Mitarbeiter" der einzelnen Abteilungen haben bestimmt einen Arbeitsvertrag bzw. eine Stellenbeschreibung, worin die leitende Funktion beschrieben ist.

Somit greift m. E. §9 OWiG: [...]

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, [...]


Nimmt man nun den Bereich, in dem die Ladearbeiten durchführt werden, sollte es über o.a. Arbeitsvertrag bzw. Stellenbeschreibung möglich sein, den "Leitenden Mitarbeiter" zu finden - dieser haftet ggf. nach §9 OWiG.

Betriebsbeauftragte (Gefahrgut, Abfall, ...) haben nicht automatisch diese Mithaftung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den jeweiligen Gesetzen und der entsprechenden Ahndung, auch müssen sie nicht automatisch Vorgesetzte sein oder Weisungsbefugnis besitzen. Eine Ausnahme ist z.B. ein Gefahrgutbeauftragter, der gleichzeitig Beauftragte Person ist. Er erfüllt Aufgaben in eigener Verantwortung, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.

mfg
MasterKane


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Konfuzius
Re: Ladungssicherung [Re: TDamm] #8607 04.05.2009 15:54
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Danke MasterKane,

mir geht es darum, unseren Geschäftsführer und die Bereichsverantwortlichen zu sensibilisieren, das es auf jeden Fall Sinn macht, Mitarbeiter als "Leiter der Ladearbeiten" zu ernennen und im Gefahrgutbereich "beauftragte Personen" zu bestimmen. So wie ich Deine Antwort verstanden habe, würden sonst - im Falle eines Unfalls durch mangelnde Ladungssicherung - neben dem Geschäftsführer auch dle Bereichsverantwortlichen haften.

PS: Ich wusste gar nicht, dass ein Gefahrgutbeauftragter gleichzeitig beauftragte Person sein kann, macht das überhaupt Sinn?

Re: Ladungssicherung [Re: Gefahrgut-Man] #8608 04.05.2009 20:36
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Tommy Danger Offline
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Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten.
Beispiel 1: Der Gb eines Unternehmens hat genug zu tun, um das Gefahrgutmanagement am Laufen zu halten. Also nur Gb!

Beispiel 2: Ein kleines Unternehmen benötigt zwar einen Gb, doch der hat nur z.B. 25 % Auslastung und ist nebenbei noch auch wieder z.B. Versandleiter oder Laborleiter oder ähnliches. Diese Positionen sind beauftragte Personen.

Tommy Danger

Re: Ladungssicherung [Re: Tommy Danger] #8609 04.05.2009 21:00
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Claudi Offline
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Das Problem in zweiten Fall ist aber, dass der GB sich selbst (in der Funktion als beauftragte Person) überwachen/ kontrollieren muss - ob das gut geht? Dazu muss man entweder eine gespaltene Persönlichkeit haben <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> oder sehr diszipliniert und selbstkritisch sein.

Re: Ladungssicherung [Re: Gefahrgut-Man] #8610 05.05.2009 15:23
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MasterKane Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

eine Sensibilisierung der jeweiligen Verantwortlichen macht auf jeden Fall Sinn. Du schreibst bereits von Bereichsverantwortlichen, somit sitzt ja nicht nur die Geschäftsführung im Boot.

Mit der Ernennung von Personen ist es aber nicht getan. Wichtig ist, dass Personen ernannt werden, die für die jeweilige Aufgabe als geeignet erscheinen, eine entsprechende Aus-/Weiterbildung (Schulung) erhalten, über die erforderlichen Mittel verfügen und auch regelmäßig eine Fortbildung besuchen. Des Weiteren sollte durch die Geschäftsführung oder die Führungskräfte der ernannten Mitarbeiter in gewissen Abständen geprüft werden, ob die übertragenden Aufgaben auch wahrgenommen werden. Andernfalls könnte die Haftung wieder an die Geschäftsführung zurück fallen, da sich ein Organisationsverschulden abzeichnet.


Antwort auf
So wie ich Deine Antwort verstanden habe, würden sonst - im Falle eines Unfalls durch mangelnde Ladungssicherung - neben dem Geschäftsführer auch die Bereichsverantwortlichen haften.

Ja, aber... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Im Falle von Ermittlungen, z. B. bei Unfällen durch mangelnde Ladungssicherung, wird sicherlich bei der Geschäftsführung und den Bereichsverantwortlichen angefangen, es geht aber auch bis zu den einzelnen Mitarbeitern weiter. Wer, was, wann, warum wusste, tat, unterließ usw. lässt sich wahrscheinlich erst im Zuge der Ermittlungen klären und somit eine Aussage über die Haftungsfrage treffen.

Ob es Sinn macht, Gefahrgutbeauftragter und gleichzeitig Beauftragte Person zu sein, muss das jeweilige Unternehmen entscheiden - die zwei Beispiele von Tommy Danger stellen dies dar. Ob es hilfreich ist, eine gespaltene Persönlichkeit zu haben, sehr diszipliniert und/oder selbstkritisch zu sein, weiß ich nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Es ist m. E. die Frage, wie stehe ich zu meiner Arbeit und wie steht das Unternehmen zu mir bzw. meiner Arbeit als GB und Beauftragte Person.

mfg
MasterKane


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