Richtige Verpackung
#8616
06.05.2009 09:48
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Gefahrgut-Man
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Eine Frage zur richtigen Verpackung: Bsp. UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Octan, Hafniumtetrabutoxid), 3, II Das Gefahrgut befindet sich in einem bauartzugelassenen Stahlcontainer. Frage: Muss die Aussenverpackung (Karton) auch bauart zugelassen sein? Ich würde sagen ja (zusammengesetzte Verpackung, Vepackungsanweisung P001) oder liege ich da falsch?
Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 06.05.2009 10:04.
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Re: Richtige Verpackung
[Re: Gefahrgut-Man]
#8617
06.05.2009 10:44
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Susann Miller
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Hallo,
ich würde sagen, wenn der "Stahlcontainer" als Einzelverpackung nach P001 zugelassen ist, kann der Karton als Umverpackung verwendet werden und braucht deshalb nicht bauartgeprüft sein.
Viele Grüße Susann Miller
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Re: Richtige Verpackung
[Re: Susann Miller]
#8618
06.05.2009 14:12
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Gefahrgut-Man
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Hallo Susann, mir ist nie klar, wann man die Aussenpackung Umverpackung nennen kann und ab wann das ganze als zusammengesetze Verpackung anzusehen ist. Kann man das machen "wie ein Dachdecker"? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
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Re: Richtige Verpackung
[Re: Gefahrgut-Man]
#8619
06.05.2009 18:15
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MasterKane
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Hallo Gefahrgut-Man, die Verpackungsanweisung P 001 unterscheidet nach "zusammengesetzten Verpackungen" und "Einzelverpackungen": - zusammengesetzte Verpackung: UN 1993 wird in eine Innenverpackung aus Metall gefüllt und erhält eine Außenverpackung als Kiste aus Pappe (4G) -> die Außenverpackung ist ein Bestandteil der zugelassenen Verpackung, also keine Umverpackung
- Einzelverpackung: UN 1993 wird in einem zugelassenen Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) transportiert und bekommt zur Vereinfachung des Transports z.B. einen Karton mit Grifföffnungen -> der Karton ist eine Umverpackung, d.h. nicht bauartgeprüft, aber Kennzeichnung als Umverpackung, UN 1993, Gefahrenzettel, ggf. Ausrichtungspfeile (5.2.1.9)
mfg MasterKane
"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang." Konfuzius
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Re: Richtige Verpackung
[Re: MasterKane]
#8620
07.05.2009 09:31
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Claudi
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Wann Umverpackung, wann Außenverpackung?
In einer Umverpackung (die nicht bauartgeprüft sein muss, aber sein darf) müssen sich immer komplett gefahrgutmäßig gekennzeichnete und bauartgeprüfte Gefahrgutpackstücke befinden - entweder Einzelverpackungen (z. B. Kanister 3A1) oder zusammengesetzte Verpackungen (z. B. Kiste 4G mit innen Dosen/ Flaschen).
Ist der Kanister 3A1 nicht gekennzeichnet (oder es ist kein bauartgeprüfter Kanister), ist dieser nur die Innenverpackung, der in eine Außenverpackung eingestellt wird. Diese Außenverpackung (bauartgeprüft) muss markiert/ gekennzeichnet werden. Diese zusammengesetzte Verpackung kann man in eine Umverpackung einstellen, die als solche ggf. zu kennzeichnen ist.
Ist der Kanister 3A1 komplett gekennzeichnet und ich stelle ihn in einen 4G-Karton, kann dieser entweder die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung sein (dann wäre der Kanister innen unnötigerweise auch gekennzeichnet, was nicht verboten ist) oder der Karton 4G wird eine Umverpackung - hier ist man frei in der Entscheidung, ob man eben Einzelverpackung mit Umverpackung oder zusammengesetzte Verpackung ohne Umverpackung verwenden will.
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Re: Richtige Verpackung
[Re: Claudi]
#8621
11.05.2009 17:33
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Gefahrgut-Man
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Hallo Claudi,
und wenn das Gefahrgut in einer Transportkette weiter per Luft transportiert wird, muss ich die Umverpackung aber nicht mit UN-Nr und Gefahrzettel zu kennzeichnen, da die Kenzeichnung nach ICAO erfolgt, oder liege ich hier falsch?
Danke Klaus
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Re: Richtige Verpackung
[Re: Gefahrgut-Man]
#8622
11.05.2009 23:02
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Claudi
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Bei einem Lufttransport müssen Packstücke und Umverpackung vollumfänglich nach Vorgaben ICAO T.I./ IATA DGR entsprechen. Die Begrenzte Menge gibt es zwar auch in der Luft, allerdings mit Abweichungen zu Straße und See. Außerdem müssen die Umverpackungen u. U. auch noch extra gekennzeichnet werden - hab das Buch grad nicht zur Hand, einfach mal nachlesen.
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Re: Richtige Verpackung
[Re: Claudi]
#8623
20.05.2009 17:14
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Jose Reyes Schmitt
Spezi
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Spezi
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@ Claudi
Versandstücke mit Limited Quantity im Luftverkehr müssen mit der UN Nummer, der richtigen Versandbezeichnung, dem/den Gefahrenzettel/n, Packstückorietierungszeichen (Pfeile) bei Flüsigkeiten, und dem Wortlaut "Limited Quantity" bzw. "LTD QTY" versehen werden.
Ist auch nur eine einzige Markierung oder Kennzeichnung durch die Umverpackung verdeckt, so müssen alle Markierungen und Kennzeichen auf dem Overpack wiedergegeben werden. Neuerdings mus die UN-Nummer nicht mehr zusätzlich als Markierung angebracht werden, wenn eine Raute mit der UN-Nummer bereits auf dem Versandstück angebracht ist (war bis vor 3 Jahren anders, da verlangten einige Luftverkehrsgesellschaften weiterhin die UN-Nummer zusätzlich zur bereits vorhandenen Nummer in der Raute).
Es wird generell empfohlen die Net Qty mit Volumen - oder Gewichtangabe auf das Versandstück anzubringen; einige Luftverkehrsgesellschaften wünschen sich dieses..., obwohl das nicht ausdrücklich gefordert ist. Gemäß IATA gibt es den Wortlaut wenn nicht mehr als ein Versandstück bzw.... und wenn mehrere identische Versandstücke mit gleichem Inhalt vorhanden sind, dann ist die Net QTY nicht "zwingend erforderlich". Da haben wir wieder den Spielraum der Airlines ;-)
Gruß Jose
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