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Re: Umverpackung bei Limited Quantity auf Palette
[Re: matigol]
#8684
02.02.2011 13:22
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Gerald
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo matigol, Du hast mit der Anwendung der LQ Regel nach ADR 2009 schon recht, ist bis 30.06.2015 möglich siehe ADR 2011 Unterabschnitt 1.6.1.20, aber nur wenn in Spalte 7a Kapitel 3 ADR 2011 keine "0" steht. Steht eine "0", dann muss ADR 2011 angewandt werden, natürlich erst nach der allgemeinen Übergangszeit ab 01.07.2011.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Umverpackung bei Limited Quantity auf Palette
[Re: Gerald]
#8685
03.02.2011 09:49
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Andreas_A
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:-)
Ich habe mich zuerst über die Ausführungen zum Thema "Umverpackung" gewundert und dann festgestellt, dass die meisten Postings aus dem Jahr 2009 stammen und sich auf das ADR 2009 beziehen.
Mit dem ADR 2011 hat sich das verändert, im Rahmen der neuen LQ-Vorschriften muss "Umverpackung" mit drauf.
Was die Übergangsfrist bis 2015 angeht: Es darf nur nach einer LQ-Regelung gearbeitet werden, also auf Basis ADR 2009 oder auf Basis ADR 2011. Aus beiden Versionen die Vorteile raussuchen und als Mischung anwenden, wird wohl schief gehen.
Viele Grüße, Andreas Arnold
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Re: Umverpackung bei Limited Quantity
[Re: Andreas_A]
#8686
10.03.2011 10:03
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Stefan
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Guten Morgen zusammen,
ich hänge mich hier auch dran, da ich zum Thema LQ noch etwas Nachhilfe brauche bzw. Klärungsbedarf habe... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Wenn ich einzelne Innenverpackungen (z.B. Druckgaspackungen, Kunststoffflaschen) in einen Karton stelle und diesen wiederum in einen Karton/ Kiste o.ä., muss ich doch nur den äußeren Karton mit dem LQ-Zeichen gem. 3.4.7 kennzeichnen, da dieses mein Versandstück ist? Zusätzlich mit Ausrichtungspfeilen und "Umverpackung". Der innere Karton zählt nur als Zwischenverpackung und muss somit nicht gekennzeichnet sein. Die Zwischen- und Außenverpackung muss nicht zugelassen sein; ich muss jedoch ggf. entsprechend auspolstern, damit die Innenverpackung nicht beschädigt wird oder ihre Lage verändert. Inwieweit muss bei einem LKW-Transport die Zwischen- und Außenverpackung verschlossen sein, d.h. könnte man als Zwischenverpackung eine Postkiste verwenden und diese in einen Holzrahmen oder eine Gitterbox einsetzen? Unter normalen Beförderungsbedingungen wäre ein Austreten des Inhaltes ausgeschlossen. Was muss noch beachtet werden bzw. was meint ihr zu meinen Denkansätzen?
Freundlicher Gruß Stefan
per aspera ad astra
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